Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1969, Az.: V ZR 122/65
Extraterritorialität ausländischer Staaten bei privatrechtlicher Betätigung derselben; Immunität eines Gesandtschaftsgrundstückes; Hemmung der Verjährung wegen rechtlichen Hindernisses zur Anspruchsdurchsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1969
- Aktenzeichen
- V ZR 122/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 13.04.1965
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1970, 128 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen gegenüber einem ausländischen Schuldner.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Hill und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. April 1965 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.
Tatbestand
Die Klägerin ist Gläubigerin einer auf dem Grundstück B., D.straße ..., lastenden, im Grundbuch des Amtsgerichts T. von T.viertel Band ... Blatt ... in Abteilung ... unter Nr. ... verzeichneten Darlehenshypothek im Geldwert von 89 605 Gramm Feingold, die inzwischen gesetzlich umgestellt wurde.
Eigentümer des Grundstücks waren bei der Eintragung der Hypothek der Kunsthändler Alexander Ba. und Frau Edith Ro. geb. Wo. aus B.. Diese veräußerten das Grundstück 1937 an das Königreich U., das die genannte Hypothek einschließlich der persönlichen Schuld unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm.
Das zur Zeit noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Königreich U. benutzte das auf dem Grundstück befindliche Gebäude für seine Gesandtschaft, bis dieses 1945 durch Kriegseinwirkungen völlig zerstört wurde. Das Gebäude wurde bisher nicht wieder aufgebaut.
Im Jahre 1951 leiteten die früheren Eigentümer Alexander Ba. und Edith Ro. geb. Wo. wegen des Grundstücks ein Rückerstattungsverfahren gegen die Volksrepublik U. als Nachfolgerin des Königreichs U. ein. Der Antrag auf Rückerstattung wurde durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. November 1961 (AZ. 141 WGK 41 WGA 457/51 74.53) zurückgewiesen. Seit 1945 wurden keine Zinsen für die Hypothek bezahlt.
Mit der im Juni 1963 erhobenen Klage gegen die Beklagte als Nachfolgerin des Königreichs U. hat die Klägerin den Zinsrückstand für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. März 1963 geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
an sie 20.250 DM nebst 4 % Zinsen davon seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen;
- 2.
wegen der vorgenannten 20.250 DM nebst 4 % Zinsen davon seit dem Tage der Klagezustellung und der Verfahrenskosten die Zwangsvollstreckung in das eingangs bezeichnete Grundstück mit dem Rang der in Abteilung ... unter Nr. ... des Grundbuchblattes eingetragenen Darlehenshypothek zu dulden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorweg die Rüge der fehlenden deutschen Gerichtsbarkeit erhoben und dazu ausgeführt, die Beklagte genieße als souveräner Staat nach den allgemeinen gemäß Art. 25 GG auch in Deutschland geltenden Regeln des Völkerrechts Immunität. Die Beklagte hat außerdem die Ansicht vertreten, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Das Drei-Mächte-Abkommen vom 2. August 1945 (Potsdamer Abkommen) habe die Enteignung des gesamten deutschen Auslandsvermögens vorgesehen. Auf Grund des Potsdamer Abkommens sei das Kontrollratsgesetz Nr. 5 vom 30. Oktober 1945 erlassen worden, das die durch das Drei-Mächte-Abkommen erfaßten Vermögenswerte auf die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes gebildete Kommission übertragen habe. Die Kommission ihrerseits habe das deutsche Auslandsvermögen in U. dann auf die Sowjetunion übertragen. Durch das internationale Abkommen vom 9. Dezember 1947 zwischen den Regierungen der UdSSR und der U. Republik habe U. diese deutschen Vermögenswerte erworben und dafür eine Pauschalsumme an die Sowjetunion gezahlt. Die Klageforderung gehöre zu den durch das erwähnte Abkommen von 1947 auf die Beklagte übergegangenen Vermögenswerten; die Forderung sei am Wohnsitz des Schuldners in U. belegen und daher vom Kontrollratsgesetz Nr. 5 erfaßt. Die Klageforderung sei im Wege der Konfusion erloschen, während die für die Forderung bestellte Hypothek Eigentümergrundschuld geworden sei.
Weiter hat sich die Beklagte darauf berufen, daß die Klageforderung verjährt sei, soweit sie Zinsansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1959 betreffe.
Das Landgericht hat der Klage bis auf die neben der Hauptforderung geltend gemachten 4 % Zinsen seit Klageerhebung stattgegeben.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Beide Parteien haben ihr Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte über die durch das angefochtene Urteil zuerkannten Ansprüche hinaus zu verurteilen, auf die 20.250 DM 4 % Zinsen seit dem Tag der Klagezustellung zu zahlen und auch wegen dieses Zinsanspruchs die Zwangsvollstreckung in das eingangs bezeichnete Grundstück mit dem Rang der in Abt. ... unter Nr. ... des Grundbuchblatts eingetragenen Darlehenshypothek zu dulden.
Das Kammergericht hat das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen dahin abgeändert:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.781 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juni 1963 zu zahlen;2.
die Beklagte wird ferner verurteilt,wegen des vorgenannten Anspruchs von 4.781 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juni 1963 und der Verfahrenskosten die Zwangsvollstreckung in das eingangs bezeichnete Grundstück mit dem Rang der in Abt. ... unter Nr. ... des Grundbuchblatts eingetragenen Darlehenshypothek zu dulden.
3.I
m übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie verfolgt ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Die Beklagte hatte ebenfalls Revision eingelegt; sie hat das Rechtsmittel zurückgenommen. Der frühere Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte nach der Rücknahme ihrer Revision angezeigt, daß seine Prozeßvollmacht erloschen sei. Danach ist er verstorben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Aufnahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung der Hauptsache gemäß § 244 Abs. 2 ZPO zu laden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision war die Beklagte, die zu Händen ihres Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 ZPO geladen worden war, einen neuen Prozeßbevollmächtigten aber nicht bestellt hat, nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist nach § 244 Abs. 2 Satz 2 ZPO als aufgenommen anzusehen.
I.
A)
Das Kammergericht hat die deutsche Gerichtsbarkeit für beide Klageanträge als gegeben erachtet. Unter Hinweis auf BVerfGE 16, 27 ff hat es dargelegt, es bestehe im Bundesrecht keine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in Bezug auf seine nicht-hoheitliche Betätigung ausgeschlossen sei, Die Exterritorialität ausländischer Staaten gelte nicht, wenn diese sich als Träger privatrechtlicher Rechte und Pflichten im inländischen Bereich betätigten. Für die Unterscheidung zwischen einer solchen nichthoheitlichen und einer der Exterritorialität unterstehenden hoheitlichen Betätigung sei die Natur der staatlichen Handlung maßgebend. Im vorliegenden Fall habe sich der Kauf des Grundstücks unter Übernahme der Hypothek und der persönlichen Schuld mit der Zinszahlungspflicht durch den Rechtsvorgänger der Beklagten auf privatrechtlicher Ebene abgespielt, so daß für diesen Akt keine Immunität bestehe. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß das Grundstück der Unterbringung der u. Gesandtschaft habe dienen sollen und gedient habe, Solange eine Gesandtschaft des fremden Staats auf dem gekauften Grundstück errichtet sei, bleibe das Grundstück zwar exterritorial. Dieser Grundsatz gelte aber nicht uneingeschränkt (Hinweis auf BVerfGE 15, 25 ff). Die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks reiche nur soweit, wie es die Erfüllung der Aufgaben der diplomatischen Mission erfordere. Die Zahlung der eingeklagten Zinsen hätte aber keine Beeinträchtigung der Missionstätigkeit zur Folge. Darüber hinaus könne sich die Beklagte hinsichtlich des Grundstücks auf Exterritorialität nicht berufen, weil sie das Grundstück seit seiner Zerstörung nicht mehr zu Gesandtschaftszwecken benutze. Auch beständen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagten keine diplomatischen Beziehungen, die die Exemtion eines Gesandtschaftsgrundstücks rechtfertigen würden.
Dieser Rechtsauffassung tritt der Senat im Ergebnis bei. Sie entspricht in ihrem Kern seiner Entscheidung vom 31. Januar 1969 - V ZR 22/67 S. 9 ff (WM 1969, 940, 941).
B)
Das Berufungsgericht vertritt ferner die Ansicht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht auf Grund des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 (Überleitungsvertrag, BGBl II 1955, 405) ausgeschlossen. Es stellt fest, daß es an einer vor Inkrafttreten erfolgten Beschlagnahme der in Teil VI Art. 3 Abs. 1 jenes Vertrags genannten Art fehle. Als Beschlagnahmevorschrift im Sinne des Teils VI Art. 3 Abs. 1 Überleitungsvertrag komme zwar Art. II KRG Nr. 5 in Betracht, der für West-Berlin wirksam geblieben sei (Hinweis auf Gesetz Nr. 18 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 29. Oktober 1951; GVBl Berlin S. 1110). Diese Bestimmung greife aber nicht Platz, weil sie sich nur auf das im Ausland befindliche deutsche Vermögen bezog (Hinweis auf BGHZ 25, 127, 130) [BGH 11.07.1957 - VII ZR 226/56]. Der letztgenannte Gesichtspunkt sei nach deutschem Recht zu beurteilen. Die hypothekarisch gesicherte Forderung der Klägerin sei in West-Berlin belegen, weil sich das belastete Grundstück dort befinde und es sich um einen - typischen - Realkredit handle. Die Klägerin habe als Bodenkreditanstalt nach ihrer Satzung und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 5 HypothekenbankG vom 13. Juli 1899 - RGBl S. 375) auf die dingliche Sicherung besonderen Wert legen müssen. Daher sei im Zeitpunkt der Begründung der Darlehenshypothek im Jahre 1926 der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses am Ort des Hypothekengrundstücks und somit auch die Zinsforderung in West-Berlin belegen. An diesem Ergebnis habe sich auch durch die Veräußerung des Grundstücks mitsamt der Hypothek an das Königreich U. und die Benutzung des Grundstücksgebäudes als Gesandtschaft nichts geändert. Obgleich das Gesandtschaftsgrundstück nicht dem Zugriff der Hypothekengläubigerin unterlag, habe sich der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses nach Errichtung der Gesandtschaft auf dem Grundstück nicht etwa an den Wohnsitz der persönlichen Schuldnerin nach Ungarn verlagert. Die Benutzung eines Grundstücks als Gesandtschaft mit der Folge der Exterritorialität sei, wie gerade der vorliegende Rechtsstreit zeige, von vorübergehender Natur. Auch die Exemtion einer Gesandtschaft bestehe nur so lange, wie das Grundstück tatsächlich für diesen Zweck benutzt werde. Wenn man aber annehmen wolle, daß sich der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses und damit die Belegenheit der Schuldforderung während der Zeit, in der das Grundstück tatsächlich als Gesandtschaft benutzt wurde, nach Ungarn verlagert hätte, so lägen jedenfalls seit der Zerstörung des Gebäudes und dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und Ungarn im Jahre 1945 der Schwerpunkt und die Belegenheit wieder in West-Berlin.
Da das Grundstück selbst dem Gläubiger genügende Sicherheit biete, ändere sich durch die Zerstörung des darauf befindlichen Gebäudes ebenfalls nichts an der Belegenheit der hypothekarisch gesicherten Forderung.
Dieser- schon früher vom Berufungsgericht vertretenen - Rechtsauffassung war der erkennende Senat im wesentlichen bereits in seinem Urteil vom 14. Januar 1959 - V ZR 38/58 (WM 1959, 199, 201) beigetreten. Er hält auch nach erneuter Prüfung daran fest. Die vom Kammergericht verneinte Frage, ob sich der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses nach Errichtung der Gesandtschaft auf dem Grundstück etwa an den Wohnsitz der persönlichen Schuldnerin nach Ungarn verlagert habe, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls wären, wie auch der Berufungsrichter dargelegt hat, seit der Zerstörung des Gebäudes und dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und der Beklagten der Schwerpunkt und die Belegenheit wieder in West-Berlin zu erblicken.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1961 - VIII ZR 232/59 (WM 1961, 1044) steht dem hier vertretenen Standpunkt nicht entgegen.
II.
Soweit der Berufungsrichter die gesetzliche Vertretung der Beklagten und die sachliche Zuständigkeit nicht beanstandet hat, unterliegen seine Ausführungen keinen Bedenken.
III.
A)
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu, da die der Hypothek zugrunde liegende persönliche Schuld der Beklagten vereinbarungsgemäß mit 4,5 % zu verzinsen ist. Der Berufungsrichter meint jedoch, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife gegenüber dem größten Teil der Forderung von Zinsen nach §§ 197, 198, 201, 209 Abs. 1 BGB durch, so daß der Klägerin nur Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31. März 1963, das sind zusammen 4.781 DM, zuständen. Die Verjährung sei nicht nach § 202 BGB gehemmt worden. Zwar sei das Grundstück der Beklagten durch Art. I Abs. 1 f und Art. I Abs. 2 MilRegG 52 mit Beschlag belegt worden. Diese Beschlagnahme habe jedoch keine Hemmung der Verjährung des mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachten schuldrechtlichen Zahlungsanspruchs bewirkt. Durch die Beschlagnahme des in West-Berlin belegenen Grundstücks der Beklagten sei diese nicht gehindert gewesen, ihre persönliche Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag weiterhin zu erfüllen. Insoweit habe ihr weder aus Art. I Abs. 1 f noch aus Art. I Abs. 2 MilRegG 52 ein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite gestanden. Es komme daher nicht auf die weitere Feststellung an, für welchen Zeitraum die vorgenannten Beschlagnahmegründe einer Leistung der Beklagten aus dem Grundstück entgegengestanden hätten. Es sei auch unerheblich, daß die Beklagte sich gegenüber dem Klageantrag zu 2) mit Erfolg auf ein Leistungsverweigerungsrecht auf Grund der Beschlagnahme durch das Militärregierungsgesetz Nr. 52 hätte berufen können; denn der Duldungsanspruch finde seine inhaltliche Begrenzung in dem mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Zahlungsanspruch. Nur soweit dieser durchgreife, komme jener überhaupt zum Zuge.
B)
Hiergegen bringt die Revision vor:
1.
§ 202 Abs. 1 BGB greife Platz, weil die Beklagte vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten habe die Klägerin ihre Rechte in U. nicht zu verwirklichen vermocht, weil die Beklagte dort dem Anspruch der Klägerin wegen Fehlens der Aktivlegitimation ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht hätte entgegensetzen können. Es komme deshalb allein darauf an, ob der Beklagten auch in Deutschland ein Leistungsverweigerungsrecht zugekommen sei. Einem Ausländer sei nicht die Möglichkeit gegeben, eine im Inland belegene und vor allem im Inland zu erfüllende Forderung ohne Verstoß gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 52 zu befriedigen. Selbst wenn er sich dazu ausländischer, nicht gesperrter Mittel bediente, seien diese Werte unter Vermögenssperre geraten, sobald sie die deutschen Grenzen überschritten. Das würde sowohl für den Fall einer kaum verstellbaren Barzahlung wie für den Fall einer Überweisung aus dem Ausland ins Inland gelten. Die theoretische Möglichkeit einer Leistung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes Nr. 52 könne eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht gehe zutreffend davon aus, daß das Grundstück der Beklagten sowohl aus Art. I Abs. 1 f wie aus Art. I Abs. 2 MilRegG 52 der Beschlagnahme unterlag. Es sei aber inkonsequent, wenn der Berufungsrichter eine gleichartige Beschlagnahme für andere Vermögenswerte der Beklagten in der Bundesrepublik und West-Berlin außer Betracht lasse. In Wirklichkeit sei kein Grund ersichtlich, weshalb das Berufungsgericht einen Unterschied zwischen dem Grundstück und den Mitteln habe machen wollen, die zur Bezahlung der Zinsforderung geeignet und notwendig gewesen seien. Vielmehr sei die Beklagte, solange die Vermögenssperre nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 bestanden habe, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, die Leistung an die Klägerin zu verweigern.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Nach § 202 Abs. 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Herrschender Ansicht zufolge ist die Verjährung nicht nur gehemmt, wenn dem Verpflichteten eine echte Einrede zur Seite steht. Eine Hemmung kann im allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn dem Berechtigten vorübergehend durch ein rechtliches Hindernis die Durchsetzung seines Anspruchs unmöglich gemacht wird (vgl. BGHZ 10, 310; Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 14/68 S. 6).
Auch wenn man mit der Revision annimmt, daß die Beklagte wegen etwaiger Anwendbarkeit des Art. I Abs. 1 f und Art. II a MilRegG 52 auf ihre Zahlungsmittel rechtlich gehindert war, die persönliche Zinsforderung "in der geschuldeten Form, in der geschuldeten Frist und am geschuldeten Ort" zu erfüllen (vgl. Pagendarm in Anmerkung LM BGB § 203 Nr. 1), bleibt es doch, wie vom Kammergericht entschieden, dabei, daß nach §§ 197, 201, 205 BGB die Forderung von Zinsen für die Zeit von 1945 bis einschließlich 1958 verjährt ist. Jenes von der Revision erörterte Erfüllungshindernis wäre nämlich zu einem Zeitpunkt weggefallen, der weiter als vier Jahre vor Klagerhebung (die Klage ging Anfang 1963 bei Gericht ein) zurückliegt (§ 209 BGB).
Die nach Art. II MilRegG 52 an sich verbotenen Handlungen konnten mit einer "ordnungsmäßig erteilten Genehmigung oder Ermächtigung" (Art. V MilRegG 52) rechtswirksam vorgenommen werden (vgl. BGH Urteil vom 10. März 1954 - VI ZR 151/52, BB 1954, 332). Soweit der Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik und dem Ausland in Betracht kommt, hat jedenfalls der Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 60/58 betreffend VI, 1: Zahlungen zwischen dem Bundesgebiet und dem Ausland - vom 29. Dezember 1958 (BAnz. Nr. 248 vom 30. Dezember 1958; im Lande Berlin anwendbar zufolge Bekanntmachung vom 19. Januar 1959 im Amtsblatt für Berlin 1959 S. 141) in Ziff. 3 bestimmt, daß solche Zahlungen in Deutscher Mark und in jeder ausländischen Währung geleistet und entgegengenommen werden dürfen (vgl. Palandt 20. Aufl. Gesetz Nr. 52 Vorbem. Anm. 4).
Da die Beklagte auf Grund jener allgemeinen Genehmigung ihre persönliche Schuld gegenüber der Klägerin tilgen durfte, entfiel der Hemmungsgrund; die Verjährungsfrist begann vom Zeitpunkt der allgemeinen Genehmigung an zu laufen und war bei Eingang der vorliegenden Klage (30. Januar 1963) für die Forderung auf Zinsen bis Ende 1958 abgelaufen.
2.
Weiterhin bringt die Revision vor, die Verjährung sei auch im Hinblick auf Art. I Abs. 2 MilRegG 52 gehemmt gewesen, weil gegen die Beklagte im Jahre 1951 ein Rückerstattungsverfahren anhängig gemacht worden sei. Die Klägerin hätte sich während dieses Verfahrens aus dem Grundstück nicht befriedigen können. Die Beklagte habe sich im übrigen in Ungarn und sonst außerhalb Deutschlands auf die von ihr durch das Potsdamer Abkommen und den sowjetisch-u. Vertrag vom 9. Dezember 1947 erworbenen Rechte berufen. Dieser Zustand sei einem vorübergehenden rechtlichen Hindernis gleich zu erachten, das die Geltendmachung des Anspruchs unmöglich mache.
Der Angriff führt nicht zum Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sperre des in Art. I Abs. 2 MilRegG 52 aufgeführten Vermögens, wie das Berufungsgericht annimmt, "ipso jure" eintrat (so Buchholz in NJW 1949, 95; Palandt, 20. Aufl. Gesetz Nr. 52 Art. I Anm. 1; a.A. Dölle/Zweigert, Gesetz Nr. 52 Rdn. 119). Ausweislich der Grundakten des Amtsgerichts Tiergarten Tiergartenviertel Band 33 Blatt 980 S. 122, 123 und der Akte Landgericht Berlin (141 WGK) 41 WGA 457/61 (74/53) Blatt 1 Rücks., 36 war das Grundstück der Beklagten gesperrt und von der Militärregierung ein Custodian bestellt worden; der "Treuhänder der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen" hat unter dem 13. März 1953 der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin angezeigt, daß er keine Kontrollmaßnahmen ausübe. Die persönliche Schuld der Beklagten wurde aber von dieser Sperre nicht berührt. Die Beklagte mußte auch während des Rückerstattungsverfahrens, in dem sie sich gegen den Rückerstattungsanspruch mit Erfolg zur Wehr gesetzt hat, ihren Zinsverpflichtungen nachkommen, soweit ihr nicht etwa auf Grund anderer Vorschriften ein Leistungsverweigerungsrecht zustand. Eine Schuldübernahme durch die Rückerstattungsberechtigten nach Art. 32 der Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin - BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1946 (VOBl Berlin S. 221) - wäre nur "bei der Rückerstattung" in Betracht gekommen. Auch der Umstand, daß sich die Klägerin am Rückerstattungsverfahren beteiligte, berührte die Zinsverpflichtung der Beklagten nicht. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß in einer für § 202 Abs. 1 BGB erheblichen Weise "das Schicksal der Hypothekenforderung der Klägerin ungewiß" gewesen sei, solange das Rückerstattungsverfahren lief. Die Klägerin vermochte die Verjährung durch Klagerhebung (§ 209 BGB) zu unterbrechen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage geht der Hinweis der Revision ins Leere, die Verfolgung des dinglichen Anspruchs sei deshalb unmöglich gewesen, weil kein Treuhänder bestellt gewesen sei, gegen den der Anspruch hätte erhoben werden können.
3.
Soweit die Klägerin vorbringt, die Beklagte verstoße durch die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), ist zu bemerken, daß die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung durch die Beklagte nicht erfüllt sind. Es kann keine Rede davon sein, daß sie der Klägerin Anlaß zu der Annahme gegeben hat, sie werde sich nicht auf Verjährung berufen (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57, NJW 1959, 241). Die Revision verkennt, daß ein Schuldner sich auch dann, wenn er seine Leistung aus rechtsirrigen Gründen abgelehnt hatte, später noch auf Verjährung berufen darf (RAG 21, 84). Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Meinung hätte der Klagerhebung durch die Klägerin zu einem früheren - vor der Verjährungsvollendung liegenden - Zeitpunkt nicht der Umstand entgegengestanden, daß die Beklagte außer ihrem Grundstück "kein greifbares Vermögen in Deutschland ... zur Verfügung hatte". Im übrigen macht Schuldlosigkeit des Gläubigers am Verjährungseintritt die Erhebung der Verjährungseinrede nicht unzulässig (RAG 23, 305).
4.
Schließlich weist die Revision auf § 3 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 26. April 1951 (GVBl Berlin S. 333) hin. Sie meint, es handle sich hier um einen unter diese Bestimmung fallenden Anspruch; er verjähre erst am Ende des Kalenderjahres, vor dessen Beginn das Erfordernis einer devisenrechtlichen Genehmigung zur Erfüllung des Anspruchs wegfalle. Dieser Zeitpunkt sei bisher nicht eingetreten, so daß auch die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe.
Die Rüge ist nicht stichhaltig.
Jene Bestimmung ist durch § 10 (1) 1 des Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vom 19. Dezember 1956 (BGBl I 915) i.d.F. vom 27. Mai 1957 (BGBl I 569) aufgehoben worden; dieses Gesetz ist am 1. Februar 1957 in Kraft getreten.
IV.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 566, 515, 92 ZPO zurückzuweisen (vgl. BGH JR 1968, 303).
Rothe
Dr. Mattern
Hill
Dr. Grell