Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Urt. v. 12.12.1985, Az.: 2 RU 49/84

Bau-Berufsgenossenschaft; Tiefbau-Berufsgenossenschaft; Erhebung von Beiträgen; Zulässigkeit einer Neuveranlagung; Gefahrklassen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.12.1985
Aktenzeichen
2 RU 49/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 17.03.1983 - S 7a U 174/83
LSG Celle 26.06.1984 - L 6 U 192/83

Fundstelle

  • Schulz, SGb 86, 345

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Bau-Berufsgenossenschaft kann die Beiträge für fremdartige Unternehmensteile - hier: Bauten des Tiefbaus - in der Höhe erheben, in der sie bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zu erheben wären.

2. Die Neuveranlagung eines Unternehmens zu den Gefahrklassen ist nach Ablauf der Tarifzeit nicht mehr zulässig. - Zum Verhältnis von § 734 II RVO zu § 45 IV SGB X.