Einreise - unerlaubte
Wann eine Einreise vorliegt, hängt davon ab, ob diese an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle erfolgt oder nicht:
An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Betroffener erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzkontrolle passiert hat (§ 13 Abs. 2 S. 1 AufenthG).
Im Übrigen liegt bereits eine Einreise vor, wenn der Betroffene die Grenze überschritten hat (§ 13 Abs. 2 S. 3 AufenthG). Bezieht man ein, dass nach Art. 20 der Verordnung 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) die vorliegend relevanten Binnengrenzen abweichend von § 13 Abs. 1 AufenthG nicht nur an Grenzübergangsstellen, sondern an "jeder Stelle" ohne Personenkontrollen überschritten werden können und Grenzübergangsstellen nach der Verordnung für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassene Orte für den Grenzübertritt sind (Art. 2 Nr. 8 Schengener Grenzkodex), es mithin an Binnengrenzen grundsätzlich keine Grenzübergangsstellen gibt, erfolgt die Einreise nach Deutschland mit dem (fahrenden) Zug mangels Grenzkontrollen bereits mit dem Grenzübertritt. Siehe insofern auch Nr. 13.2.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 13 AufenthG (OVG Rheinland-Pfalz 21.04.2016 - 7 A 11108/14).
Die Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik ist unerlaubt, wenn
er keinen erforderlichen Pass oder Passersatz besitzt,
keinen Aufenthaltstitel besitzt
oder
er nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufgrund eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht einreisen darf.
Ausländer, die gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen, dürfen zur Sicherung der Zurückschiebung grundsätzlich unter den im Gesetz im Übrigen genannten Voraussetzungen in Sicherungshaft genommen werden, da in diesem Fall die Fluchtgefahr widerleglich vermutet wird (§§ 62 ff. AufenthG).