Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1994, Az.: 1 StR 300/94
Revision eines Urteils wegen Untreue
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 300/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 18686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 14.10.1993
Verfahrensgegenstand
zu 1.) Untreue u.a.
zu 2.) Betrug
zu 3.) Betrug u.a.
Prozessgegner
1.
Johann P. aus A., geboren am ... 1932 in T.
2.
Gerhard E. aus M., geboren am ... 1945 in F.
3.
Georg St. aus B., geboren am ... 1925 in Ki.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 12. Juli 1994
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Hinsichtlich des Angeklagten P. wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Falle 2.6 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Untreue beschränkt.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Oktober 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird hinsichtlich des Angeklagten P. die Urteilsformel dahin neu gefaßt, daß er der Untreue in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen versuchten Betruges verurteilt wird.
Ein Schaden ist dem Freistaat Bayern in allen Fällen schon dadurch entstanden, daß bei einer Versteigerung der Fahrzeuge eine konkrete Aussicht auf Vermögenszuwachs bestand, deren Realisierung die Angeklagten vereitelten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Maul
Foth
Brüning
Beyer