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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1990, Az.: 4 StR 457/90

Verwerfung einer Revision; Anforderungen an eine wirksame Rücknahme der Revision; Ermächtigung eines Verteidigers zur Rücknahme von Rechtsmitteln; Niederlegung eines Wahlmandats im Zusammenhang mit einer Bestellung zum Pflichtverteidiger; Ermächtigung des Pflichtverteidigers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1990
Aktenzeichen
4 StR 457/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 11829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 30.05.1990

Fundstelle

  • NStZ 1991, 94-95 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Raub mit Todesfolge

Amtlicher Leitsatz

Der Pflichtverteidiger muß zur Rücknahme der Revision ermächtigt sein. Mit der Niederlegung des Wahlmandats im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung erlischt die allgemeine Strafprozeßvollmacht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Angeklagten
am 8. November 1990
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Mai 1990 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 9. August 1990 als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat fristgerecht gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. August 1990 hat er erklärt, er nehme die Revision zurück. Das Landgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 9. August 1990 die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß hat der Angeklagte mit Schreiben vom 14. August 1990 mitgeteilt, er habe seine Revision nicht zurückgezogen und werde sie auch nicht zurückziehen; wenn dies von seiten seines Anwalts geschehen sei, müsse es sich um ein Mißverständnis handeln. Der Verteidiger des Angeklagten, der bis zu seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger am 2. April 1990 als Wahlverteidiger des Angeklagten tätig war, hat mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1990 dazu erklärt, er sei durch die ihm vom Angeklagten erteilte schriftliche Vollmacht vom 6. Juli 1989 ermächtigt worden, ein Rechtsmittel auch zurückzunehmen.

2

1.

Eine wirksame Rücknahme der Revision des Angeklagten liegt nicht vor, da der Pflichtverteidiger dazu nicht ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO). Die allgemeine Strafprozeßvollmacht, die den Verteidiger auch zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte und auf die er sich in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 1990 berufen hat, ist mit der Niederlegung des Wahlmandats im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger (Bd. IV Bl. 441 d.A.) erloschen. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis erlischt (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1978 - 5 StR 29/78 - bei Holtz MDR 1978, 461 und vom 7. Oktober 1986 - 5 StR 493/86).

3

2.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet worden (§§ 344, 345 StPO) und war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

4

3.

Soweit in dem Schreiben des Angeklagten vom 14. August 1990 ein Wiedereinsetzungsgesuch zu sehen sein sollte, kann dieses schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte die Revision bisher nicht begründet und damit die versäumte Handlung nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt hat. Der Angeklagte hat von der bisher nicht erfolgten Begründung seines Rechtsmittels spätestens durch den Beschluß des Landgerichts vom 9. August 1990, auf den er sich in seinem Schreiben vom 14. August 1990 bezogen hat, erfahren. Damit lief die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches und zur Nachholung der versäumten Handlung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO eine Woche danach ab.

Salger
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner
Steindorf