Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.1988, Az.: 2 StR 348/88
Betrug bei Immobiliengeschäften; Erfordernis der "Stoffgleichheit" zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem Schaden des Opfers; Keine zwingende Anordnung der Sicherungsverwahrung bei fehlenden formellen Voraussetzungen; Anordnung der Sicherungsverwahrung nach pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; Ablehnung der Sicherungsverwahrung aufgrund der Auswirkungen des langjährigen Strafvollzugs und des fortgeschrittenen Lebensalters; Beurteilung über die Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach der zu erwartenden Haltungsänderung des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1988
- Aktenzeichen
- 2 StR 348/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 10.07.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 980-981 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 918-919 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1988, 529-530
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur "Stoffgleichheit" zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil des Täters und dem Schaden des Opfers beim Betrug.
- 2.
Es ist rechtsfehlerhaft, einer ausgeprägten Psychopathie für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nur deshalb keine Bedeutung beizumessen, weil sie keinen "Krankheitswert" hat.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Juli 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 1987, soweit es den Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 52 Fällen, versuchten Betrugs, Diebstahls in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und mit der Sachbeschwerde begründeten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht davon abgesehen hat, Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist allerdings nicht zwingend geboten, wie auch die Beschwerdeführerin erkannt hat, weil die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nicht vorliegen, doch sind die formellen Voraussetzungen für die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB erfüllt. Auch die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aufgeführten materiellen Voraussetzungen der Maßregel liegen vor: Die Strafkammer hat in Übereinstimmung mit dem von ihr zugezogenen Sachverständigen, einem Arzt für Neurologie und Psychiatrie, rechtsfehlerfrei festgestellt, daß beim Angeklagten ein Hang zu erheblichen Betrügereien besteht, daß "weitere erhebliche Straftaten vom Angeklagten mit bestimmter, sogar großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, und er deswegen für die Allgemeinheit gefährlich ist" (UA S. 118).
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung stand damit im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGH NStZ 1985, 261 m.w.N.). Die Strafkammer hat sie abgelehnt und zur Begründung lediglich ausgeführt, sie habe "die Auswirkungen des zu erwartenden langjährigen Strafvollzugs und das fortgeschrittene Lebensalter" des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 119).
2.
Diese tatrichterlichen Erwägungen reichen für eine Nachprüfung auf rechtliche Fehler bei der Ausübung des Ermessens nicht aus und begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar darf der Tatrichter bei der Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und dem Alter des Angeklagten nach der Strafverbüßung Bedeutung beimessen (BGH Strafverteidiger 1982, 114; BGH NStZ 1984, 309), doch sind diese Umstände nur beachtlich, wenn sie eine Haltungsänderung des Angeklagten erwarten lassen. So kann etwa bei einem Verurteilten, an dem bisher noch keine nennenswerten Strafen vollzogen worden sind, die Erwartung gerechtfertigt sein, er werde sich die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lassen (BGH NStZ 1985, 261). Das Lebensalter bei Vollzugsende kann Bedeutung erlangen, wenn im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Art der in Frage stehenden Delikte für diesen Zeitpunkt eine günstige Prognose gestellt werden kann.
Die Strafkammer hat jedoch nicht dargelegt, daß durch die langjährige Strafverbüßung beim Angeklagten eine Haltungsänderung zu erwarten ist. Sie hat vielmehr Feststellungen getroffen, die gegen eine derartige Erwartung sprechen können: Der Angeklagte, der sich 1956 erstmals wegen versuchten Betrugs vor Gericht verantworten mußte, wurde in der Folgezeit sechsmal wegen einer Vielzahl von Betrügereien verurteilt und ließ sich durch die Verbüßung von zum Teil mehrjährigen Freiheitsstrafen nicht davon abhalten, weiterhin Betrugstaten zu begehen. Zuletzt verbüßte er eine viereinhalbjährige Freiheitsstrafe bis März 1979, die erste der nun abgeurteilten Taten beging er im September 1981.
Im Zeitpunkt der Verbüßung der vom Landgericht verhängten Strafe wird der Angeklagte 56 Jahre alt sein. Es versteht sich nicht von selbst, daß in diesem Alter ein tief verwurzelter Hang zur Begehung von Vermögensdelikten schon nachgelassen hat. Die Strafkammer hätte daher darlegen müssen, worauf sie die Erwartung gründet, beim Angeklagten werde bis dahin eine Haltungsänderung eintreten.
3.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruches. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären und daß das Landgericht von der Verhängung von Führungsaufsicht abgesehen hätte, wenn es auch auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (siehe BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2 m.w.N.).
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer