Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.1965, Az.: 4 ARs 26/65
Betrügerisches Erschleichen von Ausfuhrvergütungen und Ausfuhrhändlervergütungen durch Vortäuschen von Exporten als fiskalische Straftat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1965
- Aktenzeichen
- 4 ARs 26/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - AZ: BAusl. 3/65
Rechtsgrundlage
- Art. 5 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Auslieferung
Fundstellen
- BGHSt 20, 276 - 278
- MDR 1966, 65 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das betrügerische Erschleichen von Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen durch Vortäuschen von Exporten ist keine fiskalische Straftat im Sinne des Art. 5 des deutschösterreichischen Auslieferungsvertrages vom 22. September 1958.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 1. Oktober 1965
beschlossen:
Tenor:
Das betrügerische Erschleichen von Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen durch Vortäuschen von Exporten ist keine fiskalische Straftat im Sinne des Art. 5 des deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrages vom 22. September 1958.
Gründe
Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich hat auf Grund des Haftbefehls des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 1964 um die Auslieferung des österreichischen Staatsbürgers Erich Stein zur Verfolgung u.a. wegen Betruges nach den §§ 197, 200, 201 a österr. StG, teilweise als Mitschuldiger nach § 5 StG, ersucht. Stein wird zur Last gelegt, er habe im Jahre 1953 in Wien und Innsbruck Exportgeschäfte vorgetäuscht, um von der Republik Österreich Exportvergütungen (Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen nach dem auch in Österreich geltenden § 16 UmsatzsteuerG) in Höhe von 7 bis 15 % des Wertes der angeblich ausgeführten Waren zu erlangen. In Wirklichkeit habe er nur minderwertige oder gar keine Ware ausgeführt und fingierte Rechnungen über Ausfuhrlieferungen vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 10. Mai 1965 die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wegen dieser Verfehlung ausgesetzt und dem Bundesgerichtshof gemäß § 27 DAG die trage vorgelegt, ob das Erschleichen einer zur Ausfuhrförderung gewährten Umsatzsteuerrückvergütung durch Vortäuschen von Exporten als fiskalische strafbare Handlung im Sinne des Art. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 22. September 1958 (BGBl. 1960 II S. 1342, 2319) anzusehen sei.
Die vorgelegte Frage ist für die vom Oberlandesgericht noch zu fällende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wegen Erschleichens von Ausfuhrvergütungen von Bedeutung; denn wegen des Spezialitätsgrundsatzes können die österreichischen Behörden und Gerichte S. wegen dieser Tat nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung verfolgen (§§ 6, 7, 31 DAG), mit Rücksicht auf den möglichen Verbrauch der Strafklage infolgedessen auch nicht wegen des ihm ebenfalls zur Last gelegten, möglicherweise tateinheitlich verübten Mißbrauchs der Amtsgewalt (Bestechung).
Art. 5 des deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrages hat für die Auslieferung wegen sogenannter fiskalischer strafbarer Handlungen eine besondere Regelung in Aussicht genommen, die bisher nicht getroffen worden ist, so daß insoweit die Auslieferung bisher noch nicht vertraglich zugelassen ist. Fiskalische Straftaten im Sinne dieser Vertragsabrede sind nur Finanzvergehen nach den Strafvorschriften des österreichischen Finanzstrafgesetzes vom 26. Juni 1958 (österr. BGBl. 1958, 1234). Das folgt aus der Entstehungsgeschichte des Art. 5 des deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrages. Der Notenwechsel des Bundesministers der Justiz mit dem Österreichischen Bundesministerium für Justiz vom 26./27. Juli 1965 ergibt, daß die Delegationen beider Vertragsparteien bei den Verhandlungen davon ausgegangen sind, daß als fiskalische strafbare Handlungen im Sinne des Art. 5 nur die im damals zu erwartenden Finanzstrafgesetz festgelegten Straftaten anzusehen sein werden. Der Art. 5 wurde auf Wunsch der österreichischen Regierung eingefügt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hatte die Auslieferungspflicht auch auf die sogenannten fiskalischen Straftaten erstrecken wollen (siehe Grützner, Beil. zu BAnz. Nr. 207 vom 26. Oktober 19601).
Das betrügerische Erschleichen von Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen ist nach österreichischem Recht kein Finanzvergehen, sondern Betrug. Dies war schon vor dem Inkrafttreten des Finanzstrafgesetzes, als in Österreich noch die Reichsabgabenordnung galt, allgemeine Auffassung der Praxis und der Rechtsprechung in Österreich (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Mai 1955 in der Sache gegen Lux, AZ. 5 Os 1462/54-7). Das Finanzstrafgesetz hat hieran nichts geändert. Nach § 1 dieses Gesetzes sind nur die in den §§ 33 bis 52 FinStrG für strafbar erklärten Handlungen und Unterlassungen natürlicher Personen Finanzvergehen. Keiner dieser Tatbestände kommt hier in Betracht. Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG setzt voraus, daß Abgaben entweder nicht oder verkürzt festgesetzt oder ganz oder teilweise nicht entrichtet oder abgeführt wurden oder daß auf einen Abgabenanspruch ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuld ganz oder teilweise nachgesehen wurde. Das Erschleichen sonstiger Steuervorteile, also auch das Erschleichen von Umsatzsteuervergütungen aus Anlaß von Exporten fällt demnach nicht unter diese Strafvorschrift, ebensowenig unter die übrigen Strafbestimmungen des Gesetzes. Damit steht zugleich fest, daß es keine fiskalische strafbare Handlung im Sinne des Art. 5 des deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrages und somit "auslieferungsfähig" ist.
Die Entscheidung stimmt mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts überein.
Willms
Flitner
Mayr
Hürxthal