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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1954, Az.: IV ZR 180/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1954
Aktenzeichen
IV ZR 180/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 30.07.1953

Prozessführer

der Firma A. N. in H., C.,

Prozessgegner

die Firma R. & Cons. in H., B.,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Juli 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Firma Wilhelm J. kaufte am 20. August 1952 von der Firma Otto E. & Co. 10 Sack Kaffee zu den Hamburger Verkaufsbedingungen für Kaffee vom 27. April 1950, nach denen der Verkäuferin das Eigentum bis zur Bezahlung vorbehalten bleibt. Der Kaufpreis wurde bisher nicht gezahlt. Über die verkaufte Menge gab die Firma Otto E. & Co. der Firma Wilhelm J. am 17. Oktober 1952 einen Lieferschein über eine entsprechende Teilmenge aus der bei der Beklagten lagernden Gesamtpartie. Am selben Tage sandte die Firma Otto E. & Co. der Firma Wilhelm J. die Rechnung zu, die den Vermerk enthält "prompt netto Kasse nach Rechnungserhalt."

2

Am 20. Oktober 1952 verkaufte die Firma Wilhelm J. diese 10 Sack Kaffee an die Klägerin, netto Kasse ohne Abzug wiederum gegen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung. Auf der Kaufpreisrechnung, die vom 18. Oktober 1952 datiert ist und über die Gesamtsumme von 5.899,- DM lautete, wurde eine Barzahlung von 3.000,- DM und eine Giroüberweisung von 2.899,- DM quittiert. Die Firma J. übergab der Klägerin für die gekauften Mengen den Lieferschein Nr. 356/5, der auf die Beklagte lautete. Außerdem übergab sie der Klägerin eine "Unteranmeldung zur einfuhrrechtlichen Überwachung von Waren bei der Einfuhr über den Hamburger Freihafen", wie sie bei jedem Wechsel des Eigentums an einer noch unverzollt im Freihafen Hamburg liegenden Ware mit der Unterschrift des Veräusserers und des Erwerbers versehen an das Freihafenamt der Stadt Hamburg abzugeben ist. Am 20. Oktober 1952 wurde die verkaufte Teilpartie lt. Gewichtsnote ausgesondert. Als danach die Klägerin die Partie von der Beklagten herausverlangte, lehnte diese die Herausgabe mit dem Hinweis ab, daß sie von der Firma Otto E. & Co. entgegenstehende Weisungen erhalten habe. Die Klägerin hat behauptet, sie habe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die Beklagte von Seiten der Firma J. nach §931 BGB Eigentum an der streitigen Partie Kaffee erworben. Denn die Firma J. sei durch Aushändigung der Zollunteranmeldung von Seiten der Firma E. & Co. vorher Eigentümerin geworden. Aber selbst wenn man letzteres nicht annehmen könne, habe sie wenigstens nach §934 BGB, 1. Fall, durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gutgläubig Eigentum erworben.

3

Demgemäss hat die Klägerin im ersten Rechtszuge beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 10 Sack Rohkaffee Columbia Maragogype ex partie 232 im Gesamtgewicht von 700 kg brutto herauszugeben.

4

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat entgegnet: der Zollunteranmeldung komme nur zolltechnische Bedeutung zu. Durch ihre Übergabe könne deshalb auch in Verbindung mit der Übergabe des Lieferscheins kein Eigentum übertragen werden. Die Klägerin sei deshalb nicht Eigentümerin der Partie Kaffee geworden, wie es auch die Firma J. nicht gewesen sei. Vielmehr bestehe der Eigentumsvorbehalt der Firma Otto E. & Co. nach wie vor zu Recht. Außerdem sei die Klägerin beim Eigentumserwerb nicht gutgläubig gewesen, da sie als Hamburger Kaffeegroßhändlerin habe wissen müssen, daß solche Geschäfte unter Eigentumsvorbehalt abgeschlossen würden. Sie habe sich deshalb überzeugen müssen, ob die Firma J. Eigentümerin der Partie geworden sei, und zwar um so mehr, als es nicht üblich sei, solche Geschäfte zwischen Großhändlern abzuschliessen. Jedenfalls sei die Klägerin in dem Zeitpunkt, als sie die Herausgabe der Partie von ihr, der Beklagten, verlangt habe (5. November 1952), nicht gutgläubig gewesen.

5

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Herausgabe der 10 Sack Kaffee und ferner 1.000,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. November 1952 als Teilbetrag des ihr ihrer Behauptung nach entstandenen Schadens begehrt hat, blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

6

Die Klägerin stützt ihren Herausgabeanspruch auf Eigentum (§985 BGB) und ihren Schadensersatzanspruch auf die Weigerung der Beklagten, ihr den Kaffee herauszugeben. Sie ist der Meinung, daß das Eigentum an den 10 Sack Kaffee, deren Herausgabe sie von der Beklagten verlangt, durch die Vereinbarungen, die sie am 20. Oktober 1952 mit der Firma J. getroffen hat, auf sie übergegangen sei.

7

Das Berufungsgericht hat dagegen einen Eigentumserwerb der Klägerin nicht als bewiesen angesehen. Zwar geht auch das angefochtene Urteil ersichtlich davon aus, daß diese Vereinbarungen darauf abzielten, der Klägerin Eigentum zu verschaffen, daß die Vertragschliessenden sich also darüber einig waren, daß das Eigentum auf die Klägerin übergehen solle (§929 BGB). Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat aber die Klägerin das weitere Erfordernis für einen Eigentumsübergang, nämlich die Übergabe der verkauften Sachen oder einen Vorgang, der nach dem Gesetz dieser Übergabe gleichstehen würde, nicht dartun können.

8

In dieser Hinsicht ist unstreitig, daß die Firma J. der Klägerin den zu veräussernden Kaffee nicht zu unmittelbarem Besitz übergeben konnte, weil sie selbst nicht unmittelbare Besitzerin war. Unstreitig ist diese Übergabe auch nicht dadurch ersetzt worden, daß zwischen der Firma J. als etwaiger mittelbarer Besitzerin und der Klägerin ein weiteres Besitzmittlerverhältnis, etwa ein Verwahrungsverhältnis, vereinbart wurde, vermöge dessen die Klägerin mittelbaren Besitz erlangt hätte (§§930, 868 BGB). Die Übergabe könnte also, wovon auch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem beiderseitigen Parteivortrag ausgeht, nur dadurch ersetzt sein, daß die Firma J. gemäss §931 BGB ihren Anspruch auf Herausgabe des Kaffees, den sie gegen die Beklagte hatte oder zu haben vorgab, an die Klägerin abgetreten hätte.

9

Unstreitig ist nun bei den Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Firma J., die die Veräusserung des Kaffees zum Gegenstand hatten, eine ausdrückliche Erklärung des Inhalts, daß die Verkäuferin ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe dieser Ware an die Klägerin abtrete, nicht abgegeben worden. Das Berufungsgericht hatte also zu prüfen, ob eine solche Erklärung aus den gesamten Umständen entnommen werden konnte. Dabei hatte es - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung außervertraglicher Umstände - den wahren Willen der Parteien zu erforschen (§133 BGB) und ihre vertraglichen Erklärungen so aufzufassen, wie sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen sind (§157 BGB).

10

Die Klägerin hatte auf folgende Umstände hingewiesen, in denen nach ihrer Meinung der Wille der Vertragsparteien, den Herausgabeanspruch der Firma J. an sie abzutreten, hinreichend zum Ausdruck gekommen sei:

  1. 1.

    die telefonische Erklärung des Inhabers der Klägerin, er müsse sofort über die Partie verfügen können und die nötigen Papiere ausgehändigt erhalten, sowie eine entsprechende Zusage der Firma J.,

  2. 2.

    die demgemäss getroffene Vereinbarung, daß Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises oder Zahlung durch Barscheck ein Lieferschein (Ersuchen an die Beklagte, die Kaffeemengen an die Klägerin auszuliefern) ausgehändigt werden solle,

  3. 3.

    die Tatsache, daß nach dieser Vereinbarung auch verfahren sei,

  4. 4.

    die gemeinsame Unterzeichnung einer Zollunteranmeldung durch die Vertragschliessenden, durch die sie nicht nur zum Ausdruck gebracht hätten, daß nunmehr die Klägerin anstelle der Firma J. in die zollrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der verkauften Kaffeemenge eingetreten sei, sondern auch bekundet hätten, daß nach ihrem Willen nunmehr das Eigentum daran an die Klägerin übergegangen sei.

11

Das Berufungsgericht hat die diesen Ausführungen zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen, die zum Teil unstreitig, zum Teil durch den Zeugen J. bekundet worden waren, als richtig unterstellt. Die Revision kann deshalb nicht rügen, daß das angefochtene Urteil die Beweislast verkannt habe. Das Berufungsgericht hat auch sämtliche vorerwähnten Umstände ausdrücklich in seine Würdigung einbezogen, so daß auch ein Verstoß gegen §286 ZPO, wie ihn die Revision rügt, nicht festzustellen ist.

12

Das Ergebnis dieser Würdigung unterliegt als solches nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es sich dabei um die tatsächliche Feststellung handelt, ob eine Abtretung des Herausgabeanspruchs von den Vertragschliessenden gewollt war und ob dieser Wille in ihren Erklärungen zum Ausdruck gekommen ist oder nicht. Nicht nachprüfbar sind insbesondere auch die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Frage, welche Schlussfolgerungen für den Willen der Vertragschliessenden aus der Übergabe des Lieferscheins und der gemeinsamen Ausstellung einer Zollunteranmeldung zu ziehen seien. Die Ausführungen, die das Berufungsgericht hierzu macht, lassen weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch eine Außerachtlassung von Erfahrungssätzen erkennen. Was die Übergabe des Lieferscheins anlangt, so hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Rechtslehre feststehenden Rechtsanschauung angenommen, daß sie als solche noch nicht die Erklärung enthalte, der Herausgabeanspruch des Veräusserers gegen den Lagerhalter solle an den Erwerber abgetreten werden, daß der Lieferschein vielmehr grundsätzlich nur eine Anweisung an den Lagerhalter zur Ausfolgung des eingelagerten Gutes an den im Lieferschein Bezeichneten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen enthalte. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (RG 103, 151 [153]; JW 1931, 3079; Düringer-Hachenburg HGB 3. Aufl. §363 Anm. 15 u 29; Gessler-Hefermehl HGB §363 Anm. 18; Gadow in RGRK zum HGB §363 Anm. 18 a).

13

Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe vor allem deshalb gegen §133 BGB verstossen, weil es bei der Ermittlung des Willens der Vertragschliessenden die oben angeführten Umstände nur einzeln für sich betrachtet, dagegen nicht auch in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang gewürdigt habe. Diese Rüge ist nicht begründet. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Bestimmung des §133 BGB eine solche Würdigung des Gesamtbildes aller für den Gehalt einer Willenserklärung bedeutungsvollen Umstände verlangt, denn nur die Gesamtheit dieser Umstände gibt einer Willenserklärung ihr besonderes einmaliges Gepräge. Dieses ist jedoch vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Es hat zunächst die Übergabe des Lieferscheins unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob in ihr eine Abtretung des Herausgabeanspruchs erblickt werden könne. Nach Verneinung dieser Frage hat es (S. 7 letzter Abs) ausgeführt, daß die Übergabe des Lieferscheins an sich "im Zusammenhang mit weiteren Umständen" als Abtretung des Herausgabeanspruchs gedeutet werden könne. Es ist dann auf die einzelnen vorerwähnten weiteren Umstände eingegangen und hat sie in dem Sinne gewürdigt, daß sich auch aus ihnen im vorliegenden Falle eine Abtretung des Herausgabeanspruchs nicht herleiten lasse. Danach ist es sich der Notwendigkeit einer Zusammenschau dieser Umstände wohl bewusst gewesen, denn nach seiner obigen Bemerkung hat es eine Prüfung dieser Umstände deshalb für erforderlich erachtet, weil sie möglicherweise im Zusammenhang mit der Übergabe des Lieferscheins für einen auf die Abtretung des Herausgabeanspruchs gerichteten Willen der Vertragschliessenden sprechen könnten. Daß es diese Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung der von ihm angeführten Umstände verkannt hat, ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil bereits in den Gründen des landgerichtlichen Urteils, die im Tatbestand des Berufungsurteils kurz erörtert sind, ausdrücklich ausgeführt war, daß die erwähnten Anhaltspunkte für einen Willen der Parteien, den Herausgabeanspruch abzutreten, weder allein noch im Zusammenhalt ausreichten, um einen solchen Willen zu beweisen.

14

Auch aus der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung der Aussage des Zeugen J. lassen sich durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht herleiten. Aus dieser Aussage, so führt das Berufungsgericht aus, könne nicht entnommen werden, daß die Parteien sich darüber einig gewesen seien, daß entgegen der allgemeinen Regel das Eigentum an der Ware schon im Augenblick der Aushändigung des Lieferscheins habe übergehen sollen. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob eine "allgemeine Regel" - etwa im Sinne einer Verkehrsanschauung - besteht, daß bei Übergabe eines Lieferscheins im allgemeinen, also in den meisten Fällen, von den Vertragschliessenden eine Abtretung des Herausgabeanspruchs nicht gewollt ist. Das ist auch in der vom Berufungsgericht zu dieser Frage angeführten Rechtsprechung und Rechtslehre nicht ausgesprochen. Sie besagt lediglich, daß die Aushändigung des Lieferscheins für sich allein nicht ausreicht, um eine Abtretung des Herausgabeanspruchs darzutun, nicht aber, daß das Hinzutreten von Umständen, durch die die Annahme einer solchen Abtretung im Einzelfall doch begründet sein kann, die Ausnahme bilde, oder daß bei der Feststellung solcher Umstände ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei. Etwas anderes hat aber auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde legen wollen. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus dem Hinweis auf die im Schrifttum zu dieser Frage gemachten Ausführungen, die das Berufungsgericht sich ausdrücklich zu eigen gemacht hat.

15

Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

Schmidt Raske Kregel v. Werner Wüstenberg