§ 312 StPO - ZulässigkeitBibliographieTitelStrafprozessordnung (StPO) Amtliche AbkürzungStPONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.312-2 Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.