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§ 312 StPO - Zulässigkeit

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO) 
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.