Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1983, Az.: II ZR 133/82
Anspruch auf Aufwendungsersatz eines Beauftragen; Einrichtung des gewerblichen Betriebes eines Partners; Begründung oder Erweiterung der Lebensgrundlage einer Partnerschaft ; Nachweis eines Rückzahlungsverzichts; Schulden; Interesse der Gemeinschaft; Ausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.10.1983
- Aktenzeichen
- II ZR 133/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 21.05.1982
- LG Trier - 05.11.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1983, 1213
Redaktioneller Leitsatz
Schulden, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen werden, sind ebensowenig ausgleichsfähig oder aufrechenbar, wie Leistungen die im Interesse der Gemeinschaft getätigt werden. Aufwendungen für die Einrichtung eines Gewerbebetriebes die ein Partner für den anderen gemacht hat, sind daher nicht zurückzuzahlen.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Mai 1982 aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgibt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. November 1980 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien lebten von 1971 bis Anfang 1977 wie Eheleute zusammen. Aus ihrer Verbindung sind zwei Kinder hervorgegangen.
Der Kläger ist Inhaber zweier Diskotheken. Der Beklagten gehört ein Haus. Dieses wurde ab Oktober 1974 zu einer Gastwirtschaft umgebaut, die die Beklagte im Januar 1975 eröffnete. Der Kläger behauptet, aus eigenen Mitteln für den Umbau des Hauses und dessen Einrichtung zur Gastwirtschaft größere Beträge aufgewandt zu haben, deren Erstattung durch die Beklagte vereinbart gewesen sei. Sein Anspruch auf Rückzahlung ist Gegenstand seiner Klage.
Das Landgericht, das die Beklagte zunächst im Versäumnisverfahren antragsgemäß zur Zahlung von 145.368,71 DM nebst Zinsen verurteilt hatte, hat auf den Einspruch der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter deren Zurückweisung im übrigen die Beklagte verurteilt, 73.869,06 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Mit der Revision, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Kläger durch die Erteilung von Aufträgen für den Umbau des Hauses der Beklagten und die Einrichtung der Gastwirtschaft 73.869,06 DM aufgewandt hat, und meint, die Beklagte sei verpflichtet, diese Aufwendungen dem Kläger zu erstatten. Dazu hat es ausgeführt: Der Kläger habe die Aufträge an die Handwerker im Namen und mit Vollmacht der Beklagten erteilt, so daß er als Beauftragter gehandelt habe und die Beklagte seine Aufwendungen nach § 670 BGB ersetzen müsse. Die Beklagte habe zwar behauptet, der Kläger habe versichert, er wolle von ihr kein Geld zurück haben. Das habe aber die Zeugin B., die sie zum Beweis hierfür benannt habe, nicht bestätigt. Der Zeugin F. gegenüber habe die Beklagte zudem erklärt, der Kläger werde von ihr das Geld zurückbekommen, das er für sie verauslagt habe. "Nach alledem" habe zwar der Kläger mit Rücksicht auf das enge persönliche und eheähnliche Verhältnis der Parteien die Einrichtung der Gastwirtschaft großzügig finanziert, jedoch mit der Vereinbarung daß diese Beträge gerade nicht geschenkt oder mit Rücksicht auf das enge partnerschaftliche Verhältnis unentgeltlich gewährt sein sollten. Er habe nach eindeutig erkennbaren und getroffenen Vereinbarungen nicht grundsätzlich auf die Rückerstattung der Aufwendungen verzichtet.
Diese Ausführungen lassen im Zusammenhang erkennen, daß das Berufungsgericht dem Nachweis eines Rückzahlungsverzichts entscheidende Bedeutung zugemessen und angenommen hat, da dieser Nachweis nicht erbracht sei, sei der Anspruch des Klägers begründet. Dem kann, wie die Revision zu Recht rügt, nicht gefolgt werden. Denn das Berufungsgericht hat hierbei ganz außer acht gelassen, daß es Vorgänge aus dem Bereich einer eheähnlich geführten Lebensgemeinschaft zu beurteilen hatte und in einer solchen Gemeinschaft rechtliche Bindungen und rechtlich-verbindliche Geschäfte in aller Regel gerade nicht gewollt, sondern die Ausnahme sind. Vereinbaren die Partner nichts Besonderes, so ist daher grundsätzlich davon auszugehen, daß persönliche und wirtschaftliche Leistungen, die im Interesse der Gemeinschaft liegen, nicht gegeneinander auf- oder untereinander abgerechnet, sondern ersatzlos von demjenigen erbracht werden sollen, der hierzu gerade in der Lage ist. Das ist mit Schulden nichts anderes, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Partner beglichen werden (vgl. BGHZ 77, 55, 58 f. und Urt. v. 23.2.1981 - II ZR 124/80 - LM BGB § 705 Nr. 32). In diesem Sinne im gemeinsamen Interesse sind Aufwendungen erbracht, die - wie hier - der Einrichtung des gewerblichen Betriebes eines Partners und damit der Begründung oder Erweiterung der Lebensgrundlage der Partnerschaft zu dienen bestimmt sind. Deshalb hatte nicht die Beklagte einen Verzicht des Klägers auf Ersatz, sondern umgekehrt der Kläger, obwohl er nach Art eines Beauftragten für Rechnung der Beklagten Aufwendungen gemacht hatte, zu beweisen, rechtsgeschäftlich mit ihr vereinbart zu haben, daß sie ihm später das Geld zurückzahle. Dafür geben die Feststellungen des Berufungsgerichts trotz einiger insoweit mißverständlicher Wendungen nichts her. Weiteren Beweis für seine sehr allgemein gehaltene Behauptung, die Parteien hätten vereinbart, daß er ihr "diese Gelder zum Ausbau der Gaststätte darlehensweise zur Verfügung stellen sollte" (Berufungsbegründung S. 2), hat der Kläger nicht angetreten. Da auch sonst der Akteninhalt keine besonderen Anhaltspunkte für eine Erstattungsabrede enthält und daher weitere Tatsachenfeststellungen durch das Berufungsgericht nicht mehr möglich erscheinen, ist von einer Zurückverweisung der Sache abzusehen und auf die Revision der Beklagten - im Wege des Versäumnisurteils - das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts insoweit wiederherzustellen, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Brandes