Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1995, Az.: II ZR 294/93
Unternehmensverschmelzung; Vermögensübernahme; Handelsregister
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1995
- Aktenzeichen
- II ZR 294/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 419 BGB
- § 241 Nr. 3 AktG
- § 25 Abs. 2 KapErhG
Fundstellen
- AG 1996, 173-175 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1996, 342-344 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 417-418 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1996, 692-694
- DStR 1996, 1056-1057 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 267 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- GmbHR 1996, 125-126 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 278 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 674 (amtl. Leitsatz)
- WM 1996, 205-207 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 225-227 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine nichtige Verschmelzung kann nicht in eine Vermögensübertragung mit der Folge umgedeutet werden, daß das übernehmende Unternehmen für die Schulden des übertragenden Unternehmens nach § 419 BGB haftet.
2. Ist die Verschmelzung zweier Gesellschaften mbH wegen fehlender Eintragung in das Handelsregister unwirksam, sind auch die Grundsätze über die Behandlung fehlerhafter gesellschaftsrechtlicher Akte unanwendbar.
Tatbestand:
Aufgrund eines 1979 geschlossenen Pachtvertrages nutzt der Kläger das in der Nähe der Elbbrücke in P. -Co. gelegene Grundstück Fl. St.Nr. . Nach dem Vertrag hat er das Grundstück und die Einfriedung in Ordnung zu halten.
Für die Bauarbeiten, die der Hauptauftraggeber K. des Rates des Kreises P. (HAG) an der Brückenrampe durchzuführen hatte, benötigte er einen Teil des von dem Kläger genutzten Grundstücks. Der HAG schloß deswegen mit dem Kläger am 25. Februar 1988 einen Vertrag, in dem neben der auf zweieinhalb Monate veranschlagten Inanspruchnahme des Grundstücks unter anderem die nach Beendigung der Bauarbeiten durch den HAG durchzuführenden Wiederherstellungsmaßnahmen festgelegt wurden. Das Grundstück ist über die vorgesehene Nutzungszeit in Anspruch genommen und an den Kläger nicht zurückgegeben worden. Dieser verfolgt in dem vorliegenden Rechtsstreit seine Ansprüche aus dem Vertrag vom 25. Februar 1988.
Inzwischen hatte der Rat des Kreises P. am 26. April 1990 die Umwandlung des HAG in einen selbständigen volkseigenen Betrieb beschlossen. Für ihn ist unter Heranziehung der Bestimmungen des Treuhandgesetzes dem Registergericht nach dem 1. Juli 1990 mitgeteilt worden, der frühere volkseigene Betrieb sei in eine GmbH i.A. umgewandelt worden. Die I. GmbHG i.A. (I. GmbH) ist am 27. März 1991 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Geschäftsanteile dieser GmbH i.A. erwarb Ende 1991 die C. GmbH von der Treuhandanstalt. Am 8. Juli 1992 wurde zwischen beiden Gesellschaften ein notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag geschlossen, nach welchem die I. GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluß der Abwicklung auf die C. GmbH, die jetzige Beklagte, übertrug. Die Beklagte hat im April 1993 gegenüber der Treuhandanstalt den Vertrag über den Geschäftsanteilserwerb wegen arglistiger Täuschung angefochten. Ferner hat das Registergericht Dresden am 6. Mai 1993 gemäß § 142 FGG die Eintragung der I. GmbH i.A. von Amts wegen gelöscht. Die Anträge auf Eintragung der Verschmelzung der beiden Gesellschaften sind daraufhin unter dem 30. Juni 1993 zurückgenommen bzw. am 29. Juli 1993 zurückgewiesen worden.
Nachdem der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht die zunächst auch gegen die I. GmbH und deren Geschäftsführer M. persönlich gerichtete Klage zurückgenommen hat, hat das Kreisgericht Pirna der Klage gegen die jetzige Beklagte teilweise entsprochen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen, die Anschlußberufung des Klägers überwiegend Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Beklagte ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht Rechtsnachfolgerin des früheren Hauptauftraggebers K. des Rates des Kreises P. geworden und haftet deswegen dem Kläger nicht für die ihm gegenüber am 25. Februar 1988 eingegangenen Verpflichtungen.
Für die Entscheidung des Senats ist ohne Bedeutung, ob - wie der Kläger und das Berufungsgericht gemeint haben - der ehemalige HAG ordnungsgemäß in einen selbständigen volkseigenen Betrieb und ob dieser seinerseits automatisch in eine Kapitalgesellschaft im Aufbau umgewandelt worden ist oder ob dem nicht § 11 Abs. 3 TreuhandG entgegenstand, weil es sich bei dem VEB um einen dem Rat des Kreises P. unterstellten Betrieb gehandelt hat, wie insbesondere das Registergericht Dresden im Löschungsverfahren angenommen hat. Selbst wenn nämlich unterstellt wird, daß die I. GmbH i.A. wirksam entstanden ist, scheitert der Übergang der von dem HAG in dem Vertrag vom 25. Februar 1988 übernommenen Verpflichtungen daran, daß die I. GmbH i.A. nicht wirksam mit der Beklagten verschmolzen worden ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wie die Revision ungeachtet der zu den Registerakten gereichten notariellen Urkunde der Notarin S. vom 8. Juli 1992 (URNr.) meint - der Verschmelzungsvertrag mangels notariell beurkundeten Zustimmungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft nichtig ist. Selbst wenn zugunsten des Klägers von dem formgerechten Zustandekommen des Verschmelzungsvertrages ausgegangen wird, scheitert der Übergang der Verpflichtungen der früheren Schuldner des Klägers auf die Beklagte daran, daß es an der gemäß § 25 Abs. 2 KapErhG konstitutiv wirkenden (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl. § 25 KapErhG RdNr. 5; Dehmer, Umwandlungsrecht § 25 KapErhG Anm. 4; Scholz/Priester, GmbHG, 7. Aufl. Anh. Umw. § 25 KapErhG RdNr. 29) Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister fehlt. Die entsprechenden Anträge der übertragenden wie der übernehmenden Gesellschaft sind vielmehr zurückgenommen bzw. zurückgewiesen worden.
Die Haftung der Beklagten laßt sich entgegen der von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht nicht auf die im Personengesellschaftsrecht entwickelten und grundsätzlich auch im Kapitalgesellschaftsrecht anwendbaren (vgl. Martens AG 1986, 57, 63; Zöllner AG 1993, 68, 72 ff.; Hommelhoff ZHR 158 (1994) 11 ff.; K. Schmidt AG 1995, 1849 ff.) Grundsätze über die Behandlung fehlerhafter gesellschaftsrechtlicher Akte stützen. Für das Aktienrecht ist zu der mit dem Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes aufgehobenen Bestimmung des § 352a AktG die Frage kontrovers erörtert worden, ob die vollzogene Eintragung einer fehlerhaften Verschmelzung auch für die Zukunft wirksam ist oder ob eine Entschmelzung stattfinden muß (vgl. Martens AG aaO.; K. Schmidt AG 1991, 131 ff.; ders. ZGR 1991, 373 ff., 381 f.; Krieger ZHR 158 (1994) 35 ff. , 44 f.; Grunewald in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff § 352a RdNr. 19). In Hinsicht auf das Recht der GmbH wird selbst von denjenigen Autoren, die eine Entschmelzung für nicht wünschenswert erachten, vertreten, daß § 352a AktG nicht analog angewendet werden kann, weil die Entscheidung des Gesetzgebers, eine entsprechende Bestimmung auch für das GmbH-Recht nicht zu schaffen, respektiert werden müsse (vgl. Scholz/Priester aaO. Anh. Umw. § 25 KapErhG RdNr. 23; ablehnend ferner Lutter/Hommelhoff aaO. Anh. Verschmelzung § 25 KapErhG RdNr. 23; Dehmer aaO. § 25 KapErhG RdNr. 16b). Ob dieser strengen Auslegung der Vorschriften des mit dem Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes aufgehobenen Kapitalerhöhungsgesetzes zu folgen ist und schon wegen der Notwendigkeit einer Entschmelzung die genannten Grundsätze über die Behandlung fehlerhafter gesellschaftsrechtlicher Akte keine Anwendung finden können, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn auch diejenigen Stimmen im Schrifttum, die sich auch für das GmbH-Recht gegen eine Entschmelzung einer fehlerhaft zustande gekommenen Verschmelzung aussprechen (vgl. Krieger aaO. S. 45 f. m.w.N.) , rechtfertigen dies aus dem für die fehlerhafte Gesellschaft tragenden Gedanken, daß eine einmal ins Leben gerufene Organisation nicht rückwirkend, sondern allenfalls für die Zukunft soll aufgelöst werden dürfen. Bei einer Kapitalgesellschaft ist diese Voraussetzung indessen nicht bereits dann erfüllt, wenn, wie die Revisionserwiderung anzunehmen scheint, der fehlerhafte gesellschaftsrechtliche Akt rein tatsächlich vollzogen ist, sondern erst mit der konstitutiv wirkenden Eintragung in das Handelsregister (vgl. K. Schmidt AG 1991, 131, 136 und ZGR 1981, 373 ff., 380 f.). Deswegen wird für das Kapitalgesellschaftsrecht die Anwendung der Grundsätze über die Behandlung fehlerhafter gesellschaftsrechtlicher Akte mit Recht ausschließlich unter der Prämisse erörtert, daß eine Eintragung in das Handelsregister stattgefunden hat (vgl. Krieger aaO. S. 44; Zöllner aaO. S. 72-74 m.w.N.; K. Schmidt AG 1991, 131, 136; ders. ZGR 1991, 380-383 und DB 1995, 1849, 1851; Hommelhoff ZHR aaO. S. 11 ff.).
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar in einer Hilfserwägung gemeint, falls ein GmbH i.A. entgegen seiner Annahme nicht entstanden und deswegen die Verschmelzung und Übertragung mangels Bestehens einer GmbH ins Leere gegangen sein sollte, seien die nichtigen Geschäfte gemäß § 140 BGB in eine Vermögensübertragung mit der Folge umzudeuten, daß sich die Haftung der Beklagten aus § 419 BGB ergebe. Dies beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf Rechtsirrtum, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, daß die Verschmelzung schon an der fehlenden Eintragung scheitert. Den Trägern der beteiligten Unternehmen, die ausdrücklich den Weg der Verschmelzung gewählt haben, kann nicht der Wille unterstellt werden (vgl. MK-Mayer-Maly, 3. Aufl. § 140 RdNr. 17; gegen die Anwendbarkeit des § 419 BGB auch Scholz/Priester aaO. Anh. Umw. § 25 KapErhG RdNr. 10 m.w.N.) , sich mit einer bloßen Vermögensübertragung zu begnügen, falls die Verschmelzung und Übertragung nichtig sein sollte. Nach dem KapErhG ist nämlich die Verschmelzung nicht nur an besondere strenge Voraussetzungen geknüpft, sondern gewährleistet mit Registerkontrolle (§ 24), Publizität (§ 25) und den Vorschriften über die Sicherheitsleistung (§ 26) und die Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft (§ 28) in besonderem Maße den Schutz der Allgemeinheit, der Gläubiger und der Gesellschafter selbst.