Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.03.1975, Az.: 4 AZR 270/74
Sachliche Zuständigkeit; Bürgerliche Rechtsstreitigkeit; Tarifvertragliche Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit; Örtlicher Gerichtsstand; Schriftformerfordernis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.03.1975
- Aktenzeichen
- 4 AZR 270/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamburg 10.10.1973 - 6 Ca 15/73
- LAG Hamburg 28.03.1974 - 1 Sa 95/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 27, 78 - 93
- DB 1975, 1804 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind sachlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern.
2. Die tarifvertragliche Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit eines an sich örtlich nicht zuständigen Arbeitsgerichts für Streitigkeiten zwischen gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien und Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist auch nach § 48 Abs. 2 ArbGG in der bis zum 31. März 1974 geltenden Fassung zulässig.
3. Die Vereinbarung des örtlichen Gerichtsstandes am "Sitz der gemeinsamen Einrichtung" entspricht dem Erfordernis der Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG.
4. Die tarifliche Vereinbarung eines an sich örtlich nicht zuständigen Arbeitsgerichts für Streitigkeiten zwischen gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern kann für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dieser Gerichtsstand erfaßt dann auch Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und sog. Außenseitern.
5. Ist die Klage zu Unrecht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht als unzulässig abgewiesen worden, kann der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden.