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§ 7 ZwVwV - Rechtsverfolgung

Bibliographie

Titel
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Amtliche Abkürzung
ZwVwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14-2

Der Verwalter hat die Rechtsverfolgung seiner Ansprüche im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zeitnah einzuleiten.