Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.09.2025, Az.: B 3 P 28/25 AR
Statthaftigkeit der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.09.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 28/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100925BB3P2825AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 24.07.2025 - AZ: L 5 P 75/25 B ER
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen den im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des LSG.
Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.