Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2001, Az.: AnwSt (B) 1/00
Nichtzulassung der Revision wegen unzureichenden Sachvortrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.2001
- Aktenzeichen
- AnwSt (B) 1/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 24659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinischer Anwaltsgerichtshof
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes vom 17. September 1999 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Ergänzend merkt der Senat an:
2
Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfragen als grundsätzliche Rechtsfragen bezeichnen wollte, wäre er im Rahmen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO zu einem der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO genügenden Sachvortrag verpflichtet gewesen, an dem es indes fehlt.