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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2001, Az.: AnwSt (B) 1/00

Nichtzulassung der Revision wegen unzureichenden Sachvortrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.2001
Aktenzeichen
AnwSt (B) 1/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 24659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holsteinischer Anwaltsgerichtshof

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes vom 17. September 1999 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend merkt der Senat an:

2

Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfragen als grundsätzliche Rechtsfragen bezeichnen wollte, wäre er im Rahmen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO zu einem der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO genügenden Sachvortrag verpflichtet gewesen, an dem es indes fehlt.