Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1985, Az.: 4 StR 792/84
Unzureichende Erörterung des bedingten oder unbedingten Vergewaltigungsvorsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 792/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 29.08.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Michael T. aus A., dort geboren am ... 1961,
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 29. Januar 1985
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. August 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war Monika Winkler zunächst damit einverstanden, mit dem Angeklagten den Geschlechtsverkehr auszuüben. Während des Geschlechtsverkehrs kam es bei Frau W. zu einem Scheiden ab riß, der ihr starke Schmerzen verursachte und zu erheblichen Blutungen führte. Der Angeklagte, der den Geschlechtsverkehr unterbrochen hatte, wollte auf dessen weitere Durchführung nicht verzichten und führte "unter Ausnutzung seiner größeren Körperkräfte" trotz des Protestes von Frau W. sein Glied wieder bei ihr ein. "Frau W. wehrte sich dagegen mit Händen und Füßen, soweit ihr das möglich war" und schrie laut um Hilfe. "Der Angeklagte entließ die Zeugin jedoch erst Minuten später aus seiner Umklammerung" (UA 4).
Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei der Vergewaltigung schuldig, weil er "über Minuten hinweg" die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs erzwungen habe, obwohl Frau W. "für den Angeklagten eindeutig erkennbar zum Ausdruck gebracht" habe, daß sie den Geschlechtsverkehr "nicht länger dulden wollte" (UA 8).
Damit hat das Landgericht zwar die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 177 StGB zu Recht als erfüllt angesehen; auch die durch Gewalt erzwungene Fortsetzung eines einverständlich begonnenen außerehelichen Beischlafs ist eine Vergewaltigung (BGH GA 1970, 57 m.w.Nachw.). Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand: Es legt weder dar, ob der Angeklagte den von ihm erkannten Widerstand mit Gewalt brechen wollte (unbedingter Vorsatz), noch ob ihm der Widerstand möglicherweise gleichgültig war und er sich darüber hinwegsetzen wollte, um sein Ziel zu erreichen (bedingter Vorsatz). Daß das fehlende Einverständnis von Frau W. für den Angeklagten erkennbar war, besagt noch nichts darüber, ob er die Ernsthaftigkeit des Widerstandes auch erkannt hat und ob er diesen Widerstand mit Gewalt brechen wollte.
Auf die nähere Darlegung eines bei dem Angeklagten bestehenden Vergewaltigungsvorsatzes konnte hier schon deswegen nicht verzichtet werden, weil auch noch nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs sowohl Frau W. als auch der Angeklagte "den Ernst der Situation immer noch nicht erkannt" hatten (UA 4). Für die Beantwortung der - vom Landgericht nicht erörterten - Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, könnte eine genauere Bestimmung des bisher nur sehr ungenau bezeichneten Zeitraums, über den der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gegen den Willen von Frau W. fortgesetzt haben soll, von Bedeutung sein. Dabei wäre auch darzulegen, inwiefern der Angeklagte "seine größeren Körperkräfte" bewußt zur Überwindung dieses Widerstandes eingesetzt hat.
Schließlich hätte das Landgericht prüfen müssen, ob sich der Angeklagte bei der von ihm erzwungenen Fortsetzung des einverständlich begonnenen Geschlechtsverkehrs des Unrechts der Tat unter dem Gesichtspunkt der Vergewaltigung bewußt war (§ 17 StGB). Dagegen könnte sprechen, daß der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen besonders brutale Gewalt zur Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs nicht einsetzte (vgl. dazu BGH GA 1970, 57) und nach einem gewissen Zeitraum den Geschlechtsverkehr abbrach.
Da das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben war, braucht auf die erhobene Verfahrensrüge nicht mehr eingegangen zu werden.
Hürxthal,
Knoblich,
Goydke,
Meyer-Goßner