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§ 23 BremAbgG - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Beziehen ehemalige Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, ruht die Altersentschädigung nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die sie als Abgeordnete des anderen Parlaments erhalten. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 18).

(2) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied des Senats nur insoweit gewährt, als die Summe aus Versorgungsansprüchen nach diesem Gesetz, Versorgungsansprüchen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und aus dem Amtsverhältnis als Mitglied des Senats die Höchstversorgung nach dem Senatsgesetz nicht übersteigt.

(3) Die Altersentschädigung nach diesem Gesetz ruht neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der Altersentschädigung. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes. § 66 Absatz 4 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.