Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.2026, Az.: 2 StR 419/25
Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 419/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:110326B2STR419.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Erfurt - 10.03.2025 - AZ: 6 KLs 190 Js 60008/24 jug
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10. März 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen unter Einbeziehung "des Urteils" des Amtsgerichts Erfurt vom 30. November 2023 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt (Fälle II.B.3. bis II.B.7. der Urteilsgründe). Wegen Besitzes und "unerlaubter" Abgabe von Betäubungsmitteln (Fall II.A.1. der Urteilsgründe) sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit jeweils zwei tateinheitlichen Fällen der Freiheitsberaubung und der Nötigung (Fall II.A.2. der Urteilsgründe) hat das Landgericht den Angeklagten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen und zum Ausspruch über die (zweite) Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Hingegen hält die Bildung der (ersten) Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Feststellungen nicht ergeben, ob das Landgericht bei Bildung dieser Gesamtstrafe zu Recht von einer Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 2. Juli 2024 abgesehen hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte nicht nur die Taten in den Fällen II.B.3. bis II.B.7. der Urteilsgründe, sondern auch die der Entscheidung des Amtsgerichts Arnstadt vom 2. Juli 2024 zugrunde liegenden Vergehen vor dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 30. November 2023. Folglich kommt diesem Erkenntnis - wovon die Strafkammer zutreffend ausgeht - Zäsurwirkung zu. Sollte die mit Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 2. Juli 2024 verhängte Gesamtgeldstrafe zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht vollständig vollstreckt gewesen sein, wären bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) auch die Einzelstrafen aus diesem Urteil zu berücksichtigen gewesen. Ob dies der Fall war, kann der Senat nicht nachprüfen, weil das Landgericht den Vollstreckungsstand dieses Erkenntnisses nicht mitgeteilt hat.
3. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs von drei Jahren und acht Monaten. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich und hinsichtlich des im zweiten Rechtsgang maßgeblichen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2018 - 3 StR 559/17, NJW 2018, 2578, 2579 Rn. 16, und vom 3. Juli 2025 - 2 StR 110/25, Rn. 5) Vollstreckungsstands der gegen den Angeklagten erkannten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 2. Juli 2024 zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung geboten. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.