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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1986, Az.: V ZR 238/84

Grundschuld ; Unzulässige Rechtsausübung; Tod des Klägers; Klageanspruch; Einwendungen ; Revision ; Gesamtrechtsnachfolge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1986
Aktenzeichen
V ZR 238/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1987, 130-131 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 139-141 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1986, 1454-1456

Amtlicher Leitsatz

1. Der Gläubiger, der die ihm bestellte Grundschuld ohne die gesicherte Forderung abtritt, danach Zahlung auf die Forderung annimmt und später als Gesamtrechtsnachfolger des neuen Grundschuldgläubigers die Grundschuld geltend macht, muß sich den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten lassen.

2. Nach Aussetzung des Revisionsverfahrens wegen Todes des Klägers kann die Rechtsnachfolge auch in ihrer sachlich-rechtlichen Auswirkung auf den Klageanspruch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden.