Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1986, Az.: V ZR 238/84
Grundschuld ; Unzulässige Rechtsausübung; Tod des Klägers; Klageanspruch; Einwendungen ; Revision ; Gesamtrechtsnachfolge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1986
- Aktenzeichen
- V ZR 238/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 130-131 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 139-141 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1986, 1454-1456
Amtlicher Leitsatz
1. Der Gläubiger, der die ihm bestellte Grundschuld ohne die gesicherte Forderung abtritt, danach Zahlung auf die Forderung annimmt und später als Gesamtrechtsnachfolger des neuen Grundschuldgläubigers die Grundschuld geltend macht, muß sich den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten lassen.
2. Nach Aussetzung des Revisionsverfahrens wegen Todes des Klägers kann die Rechtsnachfolge auch in ihrer sachlich-rechtlichen Auswirkung auf den Klageanspruch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden.