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Bundessozialgericht
Urt. v. 13.11.1974, Az.: 12 RJ 334/72

Beitragserstattungsbescheid; Aufhebung; Günstigerer Verwaltungsakt; Zufriedenheit mit Ergebnis; Urkunde; Auffinden einer Urkunde; Nachträgliches Auffinden

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.11.1974
Aktenzeichen
12 RJ 334/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 38, 207 - 211
  • NJW 1975, 752 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Beitragserstattungsbescheid kann weder nach RVO § 1300 (AVG § 79) noch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift aufgehoben werden (Anschluß an BSG 30.08.1974 11 RA 69/73).

2. Ein "günstigerer" Verwaltungsakt (RVO § 1744 Abs 1 Nr 6) wird auch dann herbeigeführt, wenn dem früheren Antrag des Beteiligten voll entsprochen wurde, eine günstigere Entscheidung aber wegen Unkenntnis einer Urkunde nicht möglich war; Voraussetzung ist dabei, daß der Beteiligte mit dem damals erzielten Ergebnis nicht in jedem Fall zufrieden war (Anschluß an BGH 20.03.1963 IV ZR 147/62 = BGHZ 39, 179, 184) [BGH 20.03.1963 - IV ZR 147/62].

3. Ein "nachträgliches" Auffinden einer Urkunde iS von RVO § 1744 Abs 1 Nr 6 liegt schon vor, wenn die Urkunde zur Zeit der Entscheidung über den bindend gewordenen Verwaltungsakt zwar vorhanden, ihre Existenz oder ihr Verbleib den Beteiligten aber damals nicht bekannt war.

4. Die in RVO § 1744 Abs 1 Nr 6 gebrauchte Formulierung "kann ... vorgenommen werden" gibt dem Versicherungsträger kein Handlungsermessen, sondern lediglich die Ermächtigung, von der Bindungswirkung des angegriffenen Verwaltungsaktes abzuweichen.