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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1983, Az.: IX ZR 106/82

Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes des Geldes bei Ermittlung des Zugewinns; Wert des auszugleichenden Zugewinns bei einem Anfangsvermögen von "Null"; Berücksichtigung eines nur scheinbaen Zugewinns beim Ausgleich; Berechnung des Zugewinns

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1983
Aktenzeichen
IX ZR 106/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 16.11.1982
AG Hamburg

Fundstellen

  • DNotZ 1984, 494-496
  • MDR 1984, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 434 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hartmut M.

Prozessgegner

Karen M.

Amtlicher Leitsatz

Ist der Wert des Anfangsvermögens bei Beginn der Ehezeit "Null" - etwa weil die Verbindlichkeiten das vorhandene Aktivvermögen übersteigen -, so ist der Wert des Endvermögens der auszugleichende Zugewinn. Eine Umrechnung zum Ausgleich des während der Ehezeit eingetretenen Kaufkraftschwundes des Geldes kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Winter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 2 a - Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. November 1982 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

1

Die am 17. Dezember 1971 geschlossene Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand lebten, wurde auf den am 12. Januar 1978 zugestellten Antrag des Ehemannes geschieden. Die Parteien streiten über den Zugewinnausgleich.

2

Die Antragsgegnerin erzielte keinen Zugewinn.

3

Der Antragsteller hatte bei Eingehung der Ehe ein Aktivvermögen im Werte von 424.177,91 DM und Verbindlichkeiten in Höhe von 539.629,35 DM. Bei Zustellung des Scheidungsantrages an die Antragsgegnerin betrug das Aktivvermögen 694.843,85 DM; dem standen unstreitige Verbindlichkeiten von 600.396,15 DM und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weitere Steuerschulden von 64.956,65 DM gegenüber.

4

Die Antragsgegnerin verlangte als Zugewinnausgleich 37.936,13 DM. Das Amtsgericht sprach 26.247,86 DM zu und wies im übrigen den Antrag ab. Auf die Berufung des Antragstellers setzte das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 1983, 168 abgedruckt ist, den Ausgleichsbetrag auf 14.745,53 DM herab und wies das weitergehende Rechtsmittel zurück.

5

Mit der zugelassenen Revision begehrt der Antragsteller weiterhin

volle Abweisung des Zahlungsantrages.

6

Die Antragsgegnerin beantragt

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

Die Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin, die keinen Zugewinn erzielt hat, hängt gemäß § 1378 Abs. 1 BGB allein davon ab, ob und in welcher Höhe ein Zugewinn des Antragstellers besteht.

8

Der Berufungsrichter errechnet den Wert des Anfangsvermögens mit 0,00 DM, weil die bei Eingehung der Ehe bestehenden Verbindlichkeiten des Antragstellers sein Aktivvermögen überstiegen. Er geht von einem Endvermögen von 29.491,05 DM und damit einem Zugewinn in gleicher Höhe aus.

9

Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung des Zugewinns den Kaufkraftschwund des Geldes zu Unrecht nicht berücksichtigt.

10

Hierzu hat der Berufungsrichter ausgeführt, für ein Anfangsvermögen mit dem Wert Null sei ein Ausgleich des Kaufkraftschwundes nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 61, 385) entwickelten Grundsätzen nicht geboten. Dem hält die Revision entgegen, bei Beginn der Ehe sei ein Aktivvermögen vorhanden gewesen, dessen Wert auch noch im Endvermögen enthalten sei, sei es, daß die einzelnen Gegenstände des Anfangsvermögens noch vorhanden seien, sei es, daß eine Auswechselung einzelner Gegenstände stattgefunden habe. Das bedeute, daß der Nominalwert des Endvermögens, das nicht wiederum durch Verbindlichkeiten auf Null gemindert sei, infolge des Kaufkraftschwundes des Geldes einen nur scheinbaren Wertzuwachs erfahren habe. Sei dieser nicht entsprechend BGHZ 61, 385 durch eine Umrechnung des Wertes des Anfangsvermögens auszugleichen, so müsse durch eine Umkehrung des Rechenvorgangs der unechte Zugewinn aus dem Endvermögen herausgerechnet werden.

11

Damit kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.

12

1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein nur scheinbarer (unechter) Zugewinn beim Ausgleich unberücksichtigt bleiben (BGHZ 61, 385; BGH, Urteil vom 22. November 1979 - IV ZR 73/73 = WM 1975, 28; Urteil vom 17. Februar 1983 - IX ZR 22/82 -, nicht veröffentlicht). Der scheinbare Zugewinn beruht allein darauf, daß das Anfangs- und das Endvermögen nicht mit demselben Wertmesser gemessen werden, weil die Geldeinheit "Deutsche Mark" im Laufe der Zeit an Wert verloren hat. Um den unechten Zugewinn auszuscheiden, muß daher festgestellt werden, welcher DM-Betrag zur Zeit der Beendigung des Güterstandes dem Werte nach dem Betrag entsprach, der als Wert des Anfangsvermögens nach § 1376 BGB für die Zeit des Beginns des Güterstandes festgestellt worden ist. Dem dient die in BGHZ 61, 385 dargestellte Umrechnung des Anfangsvermögens.

13

2.

Das Problem einer Umrechnung stellt sich von vornherein nicht, wenn kein Anfangsvermögen vorhanden war. In diesem Falle bildet der Wert des Endvermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten den Zugewinn (§§ 1373, 1375 Abs. 1 BGB). Verschiedene Wertmesser für das Anfangs- und das Endvermögen, die durch Umrechnung einander angeglichen werden müßten, kommen nicht in Betracht.

14

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Anfangsvermögen deshalb mit Null zu bewerten ist, weil bei Beginn des Güterstandes kein Aktivvermögen vorhanden war, oder weil - wie hier - die Verbindlichkeiten den Wert des Aktivvermögens überstiegen (vgl. § 1374 Abs. 1 Halbs. 2 BGB). Die Revision, die in letzterem Falle die Ausgleichsberechnung nur für das Aktivvermögen durchführen will, verkennt die gesetzliche Ausgestaltung des Zugewinnausgleichs und die rechnerischen Auswirkungen ihrer Auffassung (vgl. Olshausen FamRZ 1983, 765, 767/768).

15

Ob ein Ehegatte während der Ehe einen Zugewinn erzielt hat, entscheidet sich nicht danach, welches Schicksal seine Vermögensgegenstände und Schulden in dieser Zeit hatten. Um einer einfachen Abwicklung des Güterstandes willen schreibt das Gesetz lediglich einen Vergleich der Werte vor, die das Vermögen des Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beginn und bei Ende des Güterstandes hatte. Ist der Wert am Ende höher als zu Anfang, ist ein Zugewinn erzielt. Gleichgültig ist, aufgrund welcher Umstände es zu der Werterhöhung gekommen ist, ob durch die Verringerung von Verbindlichkeiten, durch den Erwerb neuen Aktivvermögens oder durch echte Wertsteigerungen bereits vorhandenen Vermögens. Wesentlich ist nur, daß der Gesamtwert am Ende des Güterstandes höher ist als der Gesamtwert bei Beginn. Daraus folgt, daß bei der Ermittlung, ob ein Zugewinn erzielt ist, nicht auf einzelne Vermögensbestandteile oder Schulden abgestellt werden darf. Die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bilden nur Rechnungsposten in der Zugewinnbilanz; für die Feststellung des Zugewinns kommt es allein auf das Ergebnis an, das sich aus der Gegenüberstellung aller Werte des Aktivvermögens und der Verbindlichkeiten zu den beiden Bewertungszeitpunkten ergibt. Für die hier zu entscheidende Frage bedeutet das, daß bei der Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes des Geldes nicht allein auf das zu Beginn der Ehe vorhandene Aktivvermögen abgestellt werden darf. Es ist vielmehr das aus der Verrechnung von Aktiven und Passiven folgende Gesamtergebnis der Bewertung des Anfangsvermögens maßgebend.

16

Demgemäß hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß in die nach BGHZ 61, 385 gebotene Umrechnung des Anfangsvermögens nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern das gesamte Anfangsvermögen einschließlich des Geldvermögens einzubeziehen ist (WM 1975, 28; Urteil vom 17. Februar 1983 - IX ZR 22/83). Für Geldschulden kann nichts anderes gelten. Unter dem gesamten Anfangsvermögen ist der Gesamtwert des Anfangsvermögens zu verstehen, wie er sich nach Verrechnung der Aktiven und Passiven ergibt. Das bedeutet in der Sache, daß sich die zum Ausgleich des Kaufkraftschwundes gebotene Umrechnung nicht nur auf das Aktivvermögen, sondern auch auf die Verbindlichkeiten erstreckt.

17

Das ist notwendig, weil anderenfalls das Aktivvermögen und die Verbindlichkeiten mit unterschiedlichen Wertmessern bewertet würden. Die Umrechnung bezweckt gerade, für das Anfangs- und das Endvermögen annähernd gleiche Wertmaßstäbe zu schaffen. Die Revision verkennt, daß der Kaufkraftschwund des Geldes nicht nur zu einer nur nominalen Wertsteigerung des Aktivvermögens führt, sondern daß damit auch ein innerer Wertverlust der Verbindlichkeiten trotz gleichbleibendem Nominalwert einhergeht. Auch dieser wird durch die nach BGHZ 61, 385 gebotene Umrechnung ausgeglichen.

18

Wird aber die Umrechnung für die zum Anfangsvermögen gehörenden Aktiven und Passiven gleichermaßen durchgeführt, dann ergibt sich im vorliegenden Falle, daß die Verbindlichkeiten auch nach der Umrechnung das Aktivvermögen übersteigen, der Wert des Anfangsvermögens des Antragstellers gemäß § 1374 Abs. 1 BGB also Null ist.

19

3.

Da die Revision schon aus diesem Grunde keinen Erfolg hat, kommt es auf das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin, das Berufungsgericht habe das Endvermögen des Antragstellers infolge einer zu hohen Bewertung seiner Steuerschulden zu niedrig veranschlagt, nicht mehr an.

Merz
Henkel
Fuchs
Dr. Lang
Winter