Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.1994, Az.: 1 StR 432/94
Feststellung einzelner Taten durch Verschaffen der Überzeugung von einer Mindestzahl solcher Handlungen unter Konkretisierung der einzelnen Handlungsabläufe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.08.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 432/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 09.03.1994
Fundstelle
- NStZ 1995, 78 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Gerhard Sch. aus E.-Al., geboren am ... 1949 in D.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. August 1994
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 9. März 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil, mit dem der Angeklagte wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und zugleich einer Schutzbefohlenen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, weist verschiedene Mängel auf, die eine Aufhebung unumgänglich machen.
So ist nicht erwähnt, daß - weil das geschädigte Mädchen am ... 1989 das vierzehnte Lebensjahr vollendete - der Tatbestand des § 176 StGB nur bis zum 15. September 1989 erfüllt werden konnte. Die vom Landgericht von Oktober 1986 bis September 1991 angenommene Tatzeit verkürzt sich also für diesen Tatbestand wesentlich. Ebenso wird nicht berücksichtigt, daß die Verjährung für den Tatbestand des § 174 StGB erst am 6. April 1993 (erste Vernehmung des Beschuldigten) unterbrochen wurde, so daß Zuwiderhandlungen gegen diesen Tatbestand, die vor dem 7. April 1988 begangen wurden, verjährt sind. Die Anordnung der Durchsuchung vom 24. März 1993 bezog sich allein auf ein etwaiges Vergehen gegen das Waffengesetz.
Die aufgezeigten Mängel könnten, was ihren Einfluß auf den Schuldspruch angeht, vom Senat berücksichtigt und behoben, die Aufhebung des Urteils könnte auf den Strafausspruch beschränkt werden. Dies würde jedoch voraussetzen, daß der Umfang der verbleibenden strafrechtlichen Schuld des Angeklagten sicher feststünde. Das ist nicht der Fall.
Im Urteil ist zwar davon die Rede, der Angeklagte habe "sein Tun konstant über mindestens fünf Jahre hinweg im Durchschnitt wöchentlich mindestens einmal" fortgesetzt (UA S. 15), doch erscheint das zweifelhaft unter Berücksichtigung der Feststellung, die sexuellen Mißbrauchshandlungen seien, "sofern der Angeklagte nicht auf Montage war, etwa einmal pro Woche, gelegentlich auch häufiger", geschehen (UA S. 6), sie hätten sich "durchschnittlich einmal pro Woche, gelegentlich häufiger (ereignet), sofern der Angeklagte nicht beruflich auswärts unterwegs war" (UA S. 7). In welchem Umfang der Angeklagte beruflich auswärts war, wird nicht näher erörtert. Das hätte aber geschehen sollen; denn er war "häufig auf Montage" (UA S. 3), und das Scheitern seiner ersten Ehe beruhte offenbar mit darauf, daß der Angeklagte infolge seiner Montagetätigkeit "fast nie zu Hause war" (UA S. 3), mag letztere Feststellung sich auch auf eine Zeit vor der hier in Frage stehenden Tatzeit beziehen; die berufliche Tätigkeit blieb die gleiche.
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung. Hierbei kommt eine Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93). Die Feststellung der einzelnen Taten kann im Grundsatz dergestalt geschehen, daß sich das Landgericht, unter tunlicher Konkretisierung der einzelnen Handlungsabläufe, die Überzeugung verschafft, es sei in gewissen Zeiträumen zu einer Mindestzahl solcher Handlungen gekommen. Der Senat (wie auch der 5. Senat in BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94 - und vom 5. Juli 1994 - 5 StR 342/94) teilt nicht die Bedenken des 3. Strafsenats (NStZ 1994, 393) und Zschockelt (NStZ 1994, 361, 363) [BGH 23.02.1994 - 2 StR 725/93], unter solchen Umständen sei richterliche Überzeugungsbildung nicht möglich. Vorlegung (§ 132 GVG) ist nicht geboten, weil die Frage tatrichterlicher Überzeugungsbildung von der tatsächlichen Gestaltung des einzelnen Falles abhängt.
Ulsamer
Maul
Foth
Wahl