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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.11.1990, Az.: BVerwG 1 C 8/89

Ausländerbehörde; Paßnachschau; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung; Ablauf der Geltungsdauer; Ungültig-Stempeln; Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 8/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 21.05.1987 - 12 K 49/86
VGH Mannheim 26.10.1988 - 11 S 2531/87

Fundstelle

  • DVBl 1991, 276 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Teilt die Ausländerbehörde anläßlich einer Paßnachschau dem Ausländer mit, seine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sei infolge Ablaufs der Geltungsdauer seines Passes trotz ihrer späteren Erneuerung erloschen, und stempelt sie aus diesem Grunde die im Paß eingetragene Aufenthaltsberechtigung "Ungültig", so liegt darin regelmäßig nicht der Erlaß eines feststellenden Verwaltungsakts.

2. Zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung infolge Ablaufs der Geltungsdauer des Passes des Ausländers gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG und zur dadurch bedingten Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des § 8 Abs. 1 AuslG (wie Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - BVerwGE 82, 117).