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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.2007, Az.: 5 StR 282/07

Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der Strafzumessung zum Nachteil eines Angeklagten; Folgen einer Nichteintragung von ausländischen Straftaten in das Bundeszentralregister

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.2007
Aktenzeichen
5 StR 282/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 35855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Potsdam - 16.03.2007

Fundstellen

  • DAR 2008, 241 (Kurzinformation)
  • NJW-Spezial 2007, 585-586 (Kurzinformation)
  • NStZ-RR 2007, 368-369 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ-RR 2007, VI Heft 11 (amtl. Leitsatz)
  • StRR 2007, 243 (red. Leitsatz)
  • StV 2007, 632 (Volltext mit red. LS)
  • StraFo 2007, 422 (Volltext mit red. LS)
  • ZAP EN-Nr. 204/2008

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. August 2007
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter T. ) und von drei Jahren (Angeklagte K. ) verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensund Sachrügen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO.

2

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht innerhalb des gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zum Nachteil der Angeklagten pauschal deren ausländische Vorstrafen berücksichtigt. Dies hält hier rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Allerdings dürfen bei der Strafzumessung grundsätzlich auch ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das Bundeszentralregister eingetragen worden sind (BayObLG MDR 1979, 72; Gribbohm in LK, 11. Aufl. § 46 Rdn. 164); denn sie sind Teil des Vorlebens des Täters (vgl. § 46 Abs. 2 StGB). Indes ermöglichen die lückenhaften Feststellungen des Landgerichts zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten dem Senat nicht die Prüfung, ob die Verwertung der Vorstrafen rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 5 StR 705/98; BayObLG MDR 1979, 72; OLG Köln NStZ 2003, 421 [OLG Köln 18.02.2003 - Ss 36/03]; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38). Soweit das Urteil überhaupt vage Angaben zu den Verurteilungszeitpunkten enthält, ist ihnen zu entnehmen, dass die Vorverurteilungen jedenfalls sehr lange zurückliegen und zu einem erheblichen Teil Taten betreffen, bei denen nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen wäre. Angesichts dieser Umstände hätte zumindest die strafschärfende Bewertung der weit zurückliegenden Vorstrafen besonderer Begründung bedurft (vgl. BGH wistra 1988, 64; StV 1992, 225; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 38a). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht.

4

Die Einziehung des sichergestellten Kokains und der als Transportmittel verwendeten Koffer gemäß § 74 StGB ist frei von Rechtsfehlern und kann daher bestehen bleiben.

Häger
Gerhardt
Raum
Brause
Jäger