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§ 20b LStrG - Erhaltung der Kreuzungen mit Gewässern

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu erhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Erhaltung umfasst die laufende Unterhaltung und die Erneuerung.

(2) Wird im Falle des § 20a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Unternehmer des Gewässerausbaues die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Erhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten auf Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.