Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1953, Az.: 2 StR 246/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1953
- Aktenzeichen
- 2 StR 246/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Hamburg - 03.12.1951
Verfahrensgegenstand
fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei
Prozessgegner
den Kontoristen Helmut B. aus H. dort geboren am ... 1930,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Der wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilte, im übrigen aber, nämlich vom Vorwurf der Zollhinterziehung, freigesprochene Angeklagte hält es für einen Verfahrensverstoss, dass die Strafkammer 11, nicht aber die Strafkammer 1 des Landgerichts über die Anklagen gegen ihn geurteilt hat; die Strafkammer 1, nicht aber die Strafkammer 11 sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für 1951 zur Aburteilung in seinem Fall berufen gewesen. Die Rüge geht fehl.
1.)
Die Anklage gegen B. wegen gewerbsmässiger Hehlerei war am 4. Januar 1951 bei der Strafkammer 1 eingegangen, vor die sie nach dem Geschäftsverteilungsplan gehörte. Am 28. März 1951 ging beim Landgericht eine Nachtragsanklage gegen B. wegen einer weiteren selbständigen Straftat, nämlich wegen Zollhinterziehung ein.
Durch Beschluss des Landgerichtspräsidiums vom 21. März 1951 wurde mit Wirkung vom folgenden Tag an zur Entscheidung über die darnach bei den bereits bestehenden Strafkammern eingehenden nächsten 20 Anklagen eine neue, die Strafkammer 11, gebildet, weil die übrigen Strafkammern überlastet waren.
Durch Beschluss vom 27. April 1951 eröffnete die Strafkammer 11 das Hauptverfahren gegen B. wegen der schon vor der 1. Strafkammer angeklagten gewerbsmässigen Hehlerei und wegen Zollhinterziehung. Über beide Taten hat die Strafkammer 11 durch das angefochtene Urteil entschieden.
2.)
Die Massnahme, durch die die Strafkammer 11 während des (Geschäftsjahres durch das Präsidium eingerichtet wurde, Entsprach dem Gesetz (§ 63 Abs. 2 GVG), wird von der Revision auch nicht beanstandet. In den Geschäftskreis der Strafkammer 11 fiel die nachträgliche Anklage gegen B.. Denn diese war eine selbständige Anklage. Da schon vor der Strafkammer 1 die Erstanklage wegen gewerbsmässiger Hehlerei seit 4. Januar 1951 anhängig war, waren bei demselben Gericht, dem Landgericht in Hamburg, zwei Verfahren vor verschiedenen Strafkammern anhängig. Sie durften nach § 237 StPO zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Die Verbindung konnte die eine oder die andere der beiden Strafkammern anordnen. Im gegenwärtigen Fall hat die Strafkammer 11 die Verbindung dadurch vollzogen, dass sie das Hauptverfahren in beiden Straffällen vor sich eröffnete.
Allerdings hat die Strafkammer 11 dadurch, dass sie beide Straffälle an sich gezogen hat, insoweit in den Geschäftsverteilungsplan, der die Entscheidung über den ersten Anklagefall der Strafkammer 1 zugewiesen hatte, eingegriffen. Dies war indes die notwendige Folge der Verbindung nach § 237 StPO. War diese, wie ausgeführt, zulässig, so ist auch die sich daraus ergebende Abweichung vom Geschäftsverteilungsplan zu billigen.
II.
Auf die Sachrüge muss indes das Urteil aufgehoben werden.
1.)
Wie die Strafkammer feststellt, wirkte der Angeklagte seines Vorteils wegen verschiedentlich während längerer Zeit beim Absatz von Sachen mit, die der rechtskräftig verurteilte Angeklagte P. gestohlen hatte. Die Strafkammer, die das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzte und gewerbsmässige Hehlerei beurteilt, gelangt auf Grund einer Reihe von Umständen zu dem Schluß, er habe von Anfang an mindestens mit der Möglichkeit gerechnet, die Sachen seien gestohlen, habe aber trotzdem zu ihrem Absatz mitgewirkt.
2.)
Mit Recht beanstandet es die Revision, dass die Strafkammer bei einer Reihe von Beweistatsachen für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht den Zeitpunkt feststellt, in dem sie dem Angeklagten bekannt wurden. Es ist nach dem bisherigen Sachverhalt nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte verschiedene dieser Umstände, ohne deren Verwertung die Strafkammer möglicherweise bedingten Hehlervorsatz nicht angenommen haben würde, nicht von Anfang an kannte, sondern von ihnen erst im späteren Verlauf des ihm zur Last gelegten Verhaltens erfuhr.
Ebensowenig reichen, worauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist, die bisherigen Feststellungen dafür aus, den nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Fortsetzungstat zu fordernden Gesamtvorsatz zu bejahen (vgl. BGHSt 1, 313, 315).
3.)
Schliesslich findet auch das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in den bisherigen Feststellungen keine genügende Grundlage. Zwar geht fehl, was die Revision insoweit vorträgt, nämlich, die Absicht der Gewerbsmässigkeit verlange einen bestimmten Tätertyp, ferner, es mussten die einzelnen vom gewerbsmässig Handelnden begangenen Taten nach Zahl und Art noch unbestimmt sein. Dagegen kann auf die blosse Tatsache, dass der Angeklagte 240 DM aus seiner Mitwirkung erhielt, noch nicht auf die Absicht der Gewerbsmässigkeit geschlossen werden. Die formelhafte Wendung im Urteil, "er habe sich durch die fortgesetzte Begehung der Hehlerei eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen wollen", kann den Mangel ausreichender Feststellungen nicht ersetzen.