Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.2007, Az.: 3 StR 413/07
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.2007
- Aktenzeichen
- 3 StR 413/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 40010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 21.05.2007
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Oktober 2007
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 21. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat, dass der Angeklagte die durch die Durchsuchung der Wohnung G. gewonnenen Erkenntnisse, nämlich dass die aufgefundenen Drogen und Dealerutensilien ihm zuzuordnen sind, im Rahmen seiner geständigen Einlassung eingeräumt hat. Ein etwaiges Verwertungsverbot der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel hätte auf die Verwertbarkeit dieses Geständnisses keine Auswirkung.
Pfister
von Lienen
Becker
Hubert