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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.1972, Az.: III ZB 13/71

Kontrolle über die Einhaltung der Berufungsfrist durch einen Angestellten des Prozessbevollmächtigten; Beschaffung der Kontrolle durch einen Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1972
Aktenzeichen
III ZB 13/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 11191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.03.1971

Fundstelle

  • VersR 1972, 646-647 (Volltext mit amtl. LS)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. März 1972
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer
sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. März 1971 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands beträgt 30.000 DM.

Gründe

1

Der Beklagte hat am 16. Februar 1971 die Berufungsbegründungsschrift eingereicht und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 15. Februar 1971 abgelaufenen Begründungsfrist gebeten. Zur Begründung dieses Gesuchs hat er ausgeführt, sein Berufungsanwalt habe die am 13. Februar 1971 geschriebene Berufungsbegründung am 15. Februar 1971 kontrolliert und ordnungsgemäß korrigiert. Infolge eines Büroversehens sei der Schriftsatz aber nicht in die Mappe gelangt, in der die noch am selben Tage zum Oberlandesgericht zu bringenden Schreiben gesammelt worden seien. Die Bürovorsteherin, Frau P., sei angewiesen, eine Frist erst nach dem Vorliegen der Einlieferungsquittung zu streichen. Am 15. Februar 1971 habe sie diese zusätzliche Kontrolle nicht durchgeführt, da die Schriftsätze an diesem Tage erst sehr spät weggebracht worden seien.

2

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. In den Gründen hat es ausgeführt, eine Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, da der Berufungsanwalt am 15. Februar 1971 nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe. Da die Frist an jenem Tage abgelaufen sei, hätte er den unterschriebenen Schriftsatz entweder nach Durchführung der Kontrolle der Bürovorsteherin mit der Weisung übergeben müssen, den Schriftsatz sofort in die Mappe der noch am selben Tage zum Oberlandesgericht zu bringenden Sachen zu legen, und dabei auf den drohenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hinweisen müssen, oder aber den Schriftsatz selbst in diese Mappe legen müssen.

3

Die hiergegen in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Ihr ist zwar zuzugeben, daß das Oberlandesgericht mit der oben wiedergegebenen Begründung die an die Sorgfalt des Anwalts im bürotechnischen Bereich zu stellenden allgemeinen Anforderungen überspannt hat. Die Überwachung der Fristen darf der Anwalt einem genügend unterwiesenen, über das Wesen der Fristenkontrolle besonders belehrten und hinreichend beaufsichtigen Angestellten überlassen. Ist das der Fall, so braucht der Anwalt die Angelegenheit in der Regel nicht besonders im Auge zu behalten (vgl. BGH LM ZPO § 232 Nr. 32). Dies gilt auch, wenn eine Berufungsbegründung erst am letzten Tag der Frist eingereicht werden soll, obwohl dann aber besondere Sorgfalt geboten ist (BGH NJW 1964, 2302 [BGH 17.09.1964 - ZB VIII 26/64 ]).

4

Der Beklagte hat jedoch nicht dargetan, daß die im Büro seines Berufungsanwalts für die Fristenüberwachung durch eine zuverlässige Angestellte erforderliche Kontrolle so beschaffen war, daß sie der äußersten, den Umständen nach angemessenen und vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt (vgl. BGH NJW 1952, 425) entsprach. Diese Kontrolle muß noch nach Vorlage der Akten und Unterzeichnung der Rechtsmittelbegründungsschrift sicherstellen, daß die Schrift auch wirklich hinausgeht (BGH NJW 1953, 1023 [BGH 16.03.1953 - ZB VI 3/52 ]; VersR 1966, 1189; LM ZPO § 232 Nr. 22). Eine solche Kontrolle läßt sich an Hand des Fristenkalenders dann leicht durchführen, wenn die Notfrist selbst im Kalender eingetragen wird und nicht eher abgestrichen werden darf, als bis sie durch Vornahme der erforderlichen Handlung wirklich gewahrt worden ist (BGH a.a.O.; RG JW 1939, 365). Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin ergibt, besteht im Büro des Berufungsanwalts die allgemeine Anweisung, eine Frist erst zu streichen, wenn die Eingangsquittung des Oberlandesgerichts vorliegt. Eine am selben Tage vorzunehmende Kontrolle dahin, ob der Eingangsbeleg des Oberlandesgerichts vorliegt, setzt zu ihrer Wirksamkeit allerdings voraus, daß die entsprechenden Belege noch während der Arbeitszeit der Bürovorsteherin in das Anwaltsbüro zurückgelangen. Wie die Bürovorsteherin versichert, hat sie diese Kontrolle vorliegend nicht mehr durchgeführt, weil die Schriftsätze am 15. Februar 1971 "erst sehr spät weggebracht wurden". Danach läßt sich nicht ausschließen, daß diese Art der Fristenkontrolle in den - erfahrungsgemäß nicht seltenen - Fällen sehr später Herausgabe von Rechtsmittelschriften nicht wirksam wird, weil die mit der Prüfung der Empfangsbelege und der Streichung der Fristenvermerke betraute Person möglicherweise erst nach Ablauf der Frist Aufschluß über die Vornahme der zur Wahrung der Frist erforderlichen Handlung erhält. Da hierin ein von dem Berufungsanwalt selbst zu vertretender Organisationsmangel läge und vorliegend nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Schuld an der Fristversäumung ausschließlich die Bürovorsteherin trifft, ist ein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO nicht dargetan.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands beträgt 30.000 DM.

Meyer
Bundesrichter Dr. Kreft ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meyer
Dr. Hußla
Keßler
Dr. Krohn