Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.2018, Az.: XI ZR 364/17
Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.2018
- Aktenzeichen
- XI ZR 364/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 24346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:050618BXIZR364.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 29.12.2015 - AZ: 2-28 O 42/15
- OLG Frankfurt am Main - 24.04.2017 - AZ: 23 U 18/16
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Besteht zwischen einem hilfsweise geltend gemachten Klageantrag und den Hauptanträgen wirtschaftliche Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, so ist eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine gleichzeitige Zuerkennung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und des mit dem Hilfsantrag verlangten Herausgabeanspruchs nicht in Betracht kommt.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Tenor:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.
Der Kläger ist durch die Abweisung der Anträge Nr. 1 bis 5 in Höhe von 18.599,10 € beschwert. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 15.446 €, weiteren 1.153,10 € (entgangener Gewinn aus dem die eingeklagte Hauptforderung übersteigenden Betrag von 5.554 €) sowie 2.000 € für die mit dem Antrag Nr. 3 begehrte Feststellung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 1 bis 3).
Die Anträge Nr. 4 und Nr. 5 erhöhen die Beschwer nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 4 und 5 mwN).
Dies gilt ebenfalls für den hilfsweise geltend gemachten Antrag Nr. 6, da im Verhältnis zu den Anträgen Nr. 1 bis Nr. 5 wirtschaftliche Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegt, die auch im Rahmen von § 26 Nr. 8 EGZPO eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag ausschließt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6 ff., vom 26. März 2015 - III ZR 344/14, juris Rn. 6 f., vom 27. Juli 2017 - III ZB 37/16, NJW-RR 2017, 1407 Rn. 10 und vom 28. September 2017 - V ZB 63/16, NJW-RR 2018, 331 Rn. 14 f.). Denn selbst wenn im Fall der Anlageberatung über eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ein Anspruch aus § 667 Fall 2 BGB auf Herausgabe der von der beratenden Bank vereinnahmten Provisionen oder Rückvergütungen bestünde (offengelassen im Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 15 ff.), könnte der Kläger die Herausgabe der vereinnahmten Provisionen nicht neben der vollständigen Rückabwicklung der Anlage aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen Beratungspflichtverletzung verlangen. Eine gleichzeitige Zuerkennung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und des mit dem Hilfsantrag verlangten Herausgabeanspruchs käme nicht in Betracht.