Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1967, Az.: BVerwG IV B 244.65
Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung einer Genehmigung zum Anbringen von Plakatanschlagtafeln auf verschiedenen Grundstücken ; Anforderungen an die Zulässigkeit des Aufstellens von Werbetafeln und Werbeschildern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 244.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 16427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.07.1965 - AZ: IV A 908/63
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.07.1965 - AZ: IV A 938/63
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.07.1965 - AZ: IV A 9/64
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.07.1965 - AZ: IV A 63/64
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.07.1965 - AZ: IV A 64/64
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 Ortssatzung der Stadt Gladbeck vom 17. Dezember 1962
- § 3 Abs. 2 Nr. 2 Ortssatzung der Stadt Gladbeck vom 17. Dezember 1962
- § 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW
In der Verwaltungsstreitssache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren BVerwG IV B 244.65, 245.65, 246.65, 247.65 und 248.65 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1965 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Hinweis: Verbundenes Verfahren:
Verbundverfahren:
BVerwG - 23.01.1967 - AZ: IV B 245.65
BVerwG - 23.01.1967 - AZ: IV B 246.65
BVerwG - 23.01.1967 - AZ: IV B 247.65
BVerwG - 23.01.1967 - AZ: IV B 248.65
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte, ihr die Genehmigung zum Anbringen von Plakatanschlagtafeln auf verschiedenen Grundstücken in Gladbeck zu erteilen. Die Anträge wurden vom Beklagten abgelehnt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Beklagte zur Erteilung der Genehmigungen verpflichtet worden, teils bereits durch das Verwaltungsgericht, teils durch das Oberverwaltungsgericht. Dieses steht auf dem Standpunkt, die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und des § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Ortssatzung der Stadt Gladbeck vom 17. Dezember 1962, die bestimmen, daß Werbeanlagen für Zettel- und Bogenanschläge nur in Form von Säulen oder säulenähnlichen freistehenden Werbeträgern ausgeführt werden dürfen, seien durch die Ermächtigung in § 103 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 25. Juni 1962 nicht gedeckt. Die danach allein maßgeblichen Vorschriften des § 15 Abs. 2 und des § 14 Abs. 2 BauO NW stünden nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigungen den von der Klägerin begehrten Genehmigungen nicht entgegen.
Mit der Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision in den Berufungsurteilen.
II.
Die Beschwerden sind nicht begründet. Den Rechtssachen kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die angegriffenen Urteile beruhen ausschließlich auf irrevisiblem Recht. Wie bereits in den Beschlüssen vom 29. Juni 1964 - BVerwG I B 83-88.64 und BVerwG I B 104-108.64 - ausgeführt, entzieht sich die Frage, ob die maßgeblichen Vorschriften der Ortssatzung durch § 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW gedeckt sind oder nicht und ob dies vom Berufungsgericht zutreffend entschieden worden ist, der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Denn nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das Berufungsurteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Im Revisionsverfahren könnte daher nur geprüft werden, ob die landes- und ortsrechtlichen Vorschriften in der Auslegung, die ihnen das Berufungsgericht gegeben hat, gegen Bundesrecht verstoßen.
Insoweit trägt der Beklagte vor, die Auslegung, die das Berufungsurteil der Vorschrift des § 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung des Berufungsgerichts gebe, werde den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und insbesondere des Art. 28 Abs. 2 GG nicht gerecht. Dafür, daß Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt seien, macht der Beklagte keine Ausführungen; eine Verletzung dieser Vorschriften ist auch nicht erkennbar. Gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen die Berufungsurteile nach Auffassung des Beklagten deswegen, weil das in dieser Vorschrift den Gemeinden gewährleistete Rechtsetzungsrecht in allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch die Auslegung des § 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW und durch die Annahme, die hier maßgeblichen Vorschriften der Ortssatzung seien durch die Ermächtigungsnorm in § 103 a.a.O. nicht gedeckt, verletzt sei. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 84.57 (BVerwGE 6, 247 ff.) - vertritt der Beklagte die Auffassung, an Ermächtigungen zum Erlaß von Ortssatzungen seien nicht die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG aufgestellten strengen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zu stellen. Das habe das Oberverwaltungsgericht verkannt.
Damit werden grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen jedoch nicht aufgeworfen. Allerdings ist weitgehend anerkannt, daß die Grundsätze, die für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive durch ihre Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen gelten, nicht auf die Verleihung von autonomer Satzungsgewalt an Selbstverwaltungsträger, insbesondere an Gemeinden, anwendbar sind (vgl. auch BVerfGE 12, 319 [325]). Es kann jedoch hier dahinstehen, wie weit diese Freistellung von den Bestimmtheitserfordernissen der Ermächtigung reicht und ob sie etwa auch für die Ermächtigung zu Satzungen gilt, die in die Eigentums- und Freiheitssphäre des einzelnen eingreifen (vgl. BVerwGE 6, 247[BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [252]). Denn damit, daß der staatliche Gesetzgeber Ermächtigungen zum Erlaß von Ortssatzungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmter ausgestaltet, als dies durch Art. 28 Abs. 2 GG gefordert wird, ist kein Verstoß gegen diese Vorschrift verbunden. Insbesondere verlangt Art. 28 Abs. 2 GG nicht, daß Gesetze schlechthin so ausgestaltet werden, daß noch für die Gemeinden ein Raum zur Regelung durch Ortssatzungen verbleibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in seinem Urteil vom 7. März 1958 (BVerwGE 6, 247[BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57]) nur davon gesprochen, daß durch Art. 28 Abs. 2 GG den Gemeinden ein Rechtsetzungsrecht nach näherer Bestimmung, insbesondere der Landesgesetzgebung, gewährleistet ist. Wenn hier der Landesgesetzgeber in § 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW Gemeinden zu Regelungen durch Ortssatzung ermächtigt, so konnte er diese Ermächtigung auch nach Inhalt, Zweck und Ausmaß begrenzen. Inwieweit er das getan hat, ob die Begrenzung der Ermächtigung - wie der Beklagte meint, verlangen zu müssen - im Gesetz ausdrücklich vorgenommen ist oder ob sie sich erst durch Auslegung des Gesetzes ergibt, unterliegt der nichtrevisiblen Beurteilung durch das Berufungsgericht.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den Inhalt der hier streitigen Ortssatzungen und entsprechende andere gesetzliche Regelungen als mit Bundesrecht vereinbar angesehen hat. Die vom Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sprechen lediglich aus, daß solche Regelungen nach Bundesrecht zulässig sind; sie besagen aber nicht, daß durch die Landesgesetzgebung nur Regelungen mit entsprechendem Inhalt erlassen werden dürften oder daß die Landesgesetze die Gemeinden ermächtigen müßten, solche Regelungen durch Ortssatzung zu erlassen. Die in diesem Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage ist nicht, ob die Ortssatzung - wäre sie durch die landesrechtliche Ermächtigung gedeckt - auch mit Bundesrecht vereinbar wäre; vielmehr geht es hier lediglich darum, ob sich die Satzung im Rahmen der Ermächtigung hält. Diese Frage betrifft aber lediglich Landesrecht, ohne daß - wie dargetan - ihre Verneinung durch das Oberverwaltungsgericht gegen Bundesrecht verstößt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Dr. Sendler