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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1976, Az.: V ZR 247/74

Rückabwickung eines finanzierten Abzahlungskaufs; Rücknahme des Kaufgegenstands (Mähdrescher) als wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag; Erlöschen der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag durch Rückabwicklung des Kaufvertrags; Wirtschaftliche Einheit zwischen Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag; Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegen den Darlehensvertrag; Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegen die Grundschuldforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1976
Aktenzeichen
V ZR 247/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 16.10.1974
LG Konstanz

Fundstellen

  • BGHZ 66, 165 - 173
  • DB 1976, 1216-1217 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 652 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1093-1095 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma M.-F. GmbH, E./W., I.
vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau Generaldirektorin Dr. Ursula B.

Prozessgegner

Landwirt Adolf B., B. an der A.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Tritt beim finanzierten Abzahlungskauf der Verkäufer vom Vertrag zurück, so entsteht das Abwicklungsverhältnis grundsätzlich nur zwischen Käufer und Verkäufer, nicht auch zwischen Käufer und Finanzierungsinstitut (Ergänzung zu BGHZ 57, 112). Der Rücktritt kann sich jedoch auf das Darlehensverhältnis zwischen Käufer und Finanzierungsinstitut insoweit auswirken, als dessen Ansprüche über dasjenige hinausgehen, was der Käufer dem Verkäufer auf Grund des Abwicklungsverhältnisses schuldet.

  2. b)

    Tritt beim finanzierten Abzahlungskauf der Verkäufer vom Vertrag zurück, so sind Durchgriffseinwendungen des Käufers aus dem Kaufabwicklungsverhältnis auch gegenüber einer Sicherungsgrundschuld möglich, die der Käufer vor dem Rücktritt, sei es auch erst nach Kaufabschluß, dem Verkäufer bestellt hat.

    Der Käufer kann diese Einwendungen auch einem Zessionar der Grundschuld, der beim Erwerb zwar deren Sicherungscharakter, aber nicht auch ihre Nichtvalutierung kannte, dann entgegenhalten, wenn der Zessionar selbst von vornherein in besonders enger Weise am Abzahlungsgeschäft beteiligt war (hier: als Hersteller der Kaufsache, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Kaufvertrag zugrunde gelegt sind und der sich für die Darlehensschuld von Verkäufer und Käufer selbstschuldnerisch verbürgt hat) (Abgrenzung zu BGHZ 59, 1).

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Mattern, Dr. Grell, von der Mühlen und Prof. Dr. Hagen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Oktober 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist die Herstellerin eines Mähdreschers, den ihr Vertragshändler, die Firma Ernst K. (im folgenden: K.) 1963 für 11.330 DM, davon 2.330 DM Anzahlung, an den Kläger unter Eigentumsvorbehalt verkauft und geliefert hat. In der formularmäßigen Kaufvertragsurkunde vom 1. September 1963, der die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten zugrundegelegt sind, wurde für die Restschuld von 9.014 DM ein in drei Jahresraten zurückzuzahlendes Darlehen der D.- und K.-Aktiengesellschaft in Düsseldorf (D.) vom Kläger beantragt, von K. als Gesamtschuldner mit übernommen und von der Beklagten selbstschuldnerisch verbürgt; zugleich wurde der Mähdrescher an die D. zur Sicherheit übereignet. Die Disko zahlte den Darlehensbetrag an die Beklagte zur Verrechnung mit K. aus.

2

Der Kläger hat bezahlt: 1964/66 nach seiner Behauptung an K. etwa 1.500 DM (zum Teil durch Forderungsabtretung), 1970/71 unstreitig an die Beklagte 1.550 DM. An die Disko zurückbezahlt wurde vom Kläger nichts, von K. Ende 1964 die erste Jahresrate.

3

Im März 1966 bestellte der Kläger in vollstreckbarer Urkunde an seinem Anwesen für K. eine Grundschuld von 17.000 DM. Im September 1966 holte nach der Behauptung des Klägers K. den Mähdrescher ab, veräußerte ihn anderweitig und erteilte dem Kläger Gutschrift über 8.000 DM. 1969 zahlte die Beklagte 9.878 DM Darlehensrest an die D. und ließ sich danach von K. die Grundschuld in Teilhöhe von 11.900 DM abtreten. Sie betreibt aus dieser Teilgrundschuld die Zwangsvollstreckung.

4

Mit der Klage begehrt der Kläger, daß die Zwangsvollstreckung der Beklagten hieraus für unzulässig erklärt werde.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

6

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

7

Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht nimmt einen von der Disko finanzierten Abzahlungskauf zwischen dem Kläger und Kossmann an, auf den die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden seien; durch die Auszahlung des Darlehens seitens der D. an die Beklagte sei der Kaufpreis getilgt worden. Es hält die Rücknahme des Mähdreschers durch K. für erwiesen und sieht darin einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag, so daß dieser in Wegfall gekommen und an seine Stelle ein Abwicklungsverhältnis zwischen den Kauf Parteien nach Maßgabe des Abzahlungsgesetzes getreten sei.

9

Ein Rechtsirrtum ist insoweit weder gerügt noch erkennbar (vgl. hinsichtlich der Voraussetzungen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts insbesondere BGHZ 47, 207, 209 ff; 47, 253 ff; Urteil vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 LM AbzG § 6 Nr. 14): Nach tatrichterlicher Feststellung hat K. den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Voraussetzungen für den Rücktritt waren gegeben nach Nr. 10 der dem Formularvertrag von 1963 beigefügten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, gegen deren Geltung in diesem Punkt keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

10

II.

Das Berufungsgericht hält den Einwand, daß der Rücktritt den Kaufvertrag aufgelöst habe, auch gegenüber den Forderungen der D. aus dem Darlehensvertrag für durchgreifend mit der Wirkung, daß weitere Ratenzahlungen auf Grund des Darlehensvertrags vom Kläger nicht gefordert werden könnten; denn Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag hätten wirtschaftlich eine Einheit gebildet mit dem Ziel, dem Kläger zum Erwerb des Mähdreschers gegen Teilzahlungen zu verhelfen, und keiner der beiden Verträge wäre ohne das Zustandekommen des ändern geschlossen worden; Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen zum Darlehensantrag (Ausschluß der Einwendungen aus dem Kaufverhältnis) stehe mangels hinreichender Kundbarmachung gegenüber dem Kläger nicht entgegen.

11

Dem kann nicht in vollem Umfang beigetreten werden.

12

Nicht zu beanstanden ist die Erwägung, daß die erwähnte Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen für den Kläger unbeachtlich ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt auch ein finanziertes Abzahlungsgeschäft im Sinn der darüber erwachsenen Rechtsprechung vor.

13

Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß Einwendungen aus dem Kaufvertrag auf den Darlehensvertrag allgemein durchschlagen. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ausgesprochen, daß es sich beim finanzierten Abzahlungskauf um zwei zwar wirtschaftlich miteinander verbundene, rechtlich aber selbständige Verträge handelt und daher Rechtshandlungen im Rahmen des einen Vertrags Rechtswirkungen auf den anderen Vertrag nicht ohne weiteres, sondern nur insoweit haben, als es der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes gebietet (vgl. BGHZ 57, 112, 114). Der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes geht dahin zu verhindern, daß durch die Aufspaltung der Verkäuferseite in Verkäufer und Finanzierungsinstitut der Abzahlungskäufer schlechter steht, als er stünde, wenn der Verkäufer selbst den Kredit gewährt hätte; insbesondere soll verhindert werden, daß der Abzahlungskäufer trotz Rücktritts der Verkäuferseite oder trotz Verlustes der Kaufsache (§ 5 AbzG) zu Zahlungen verpflichtet bleibt, die über den Rahmen der im Abzahlungsgesetz festgelegten Abwicklungsverpflichtungen (§§ 1, 2-4) hinausgehen. Dieses Abwicklungsverhältnis entsteht beim finanzierten Abzahlungsgeschäft unmittelbar nur zwischen dem Abzahlungskäufer und demjenigen Partner auf der Verkäuferseite, der den Rücktritt (die Loslösung vom Vertrag) erklärt oder durch Wegholung der Kaufsache die Rücktrittsfiktion des § 5 auslöst. Das war in früheren Entscheidungsfällen das Finanzierungsinstitut; demgemäß entstand dort das Abwicklungsverhältnis nur zwischen Finanzierungsinstitut und Käufer (Urteil vom 27. März 1952 - IV ZR 188/51 LM AbzG § 6 Nr. 2; BGHZ 47, 246), nicht zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer (BGHZ 47, 248) und nicht zwischen Käufer und Verkäufer (BGHZ 57, 112). Im vorliegenden Fall, wo nicht das Finanzierungsinstitut, sondern der Verkäufer zurückgetreten ist, entstand das Abwicklungsverhältnis nur zwischen Käufer und Verkäufer, nicht auch zwischen Käufer und Finanzierungsinstitut. Eine Auswirkung des Verkäuferrücktritts vom Kaufvertrag auf das Darlehensverhältnis zwischen Käufer und Finanzierungsinstitut kommt nach dem Grundgedanken des Abzahlungsgesetzes nur in Frage, wenn und soweit die Ansprüche des Finanzierungsinstituts über dasjenige hinausgehen, was der Käufer dem Verkäufer auf Grund des Abwicklungsverhältnisses schuldet. Bevor Feststellungen hierüber vorliegen, läßt sich nicht beurteilen, in welchem Umfang der Abzahlungskäufer den an sich fortdauernden Verpflichtungen gegenüber dem Finanzierungsinstitut aus dem Darlehensverhältnis Durchgriffseinwendungen aus dem Abwicklungsverhältnis des Kaufvertrags entgegensetzen kann. Solche Feststellungen hat der Tatrichter nicht getroffen. Darauf kann es aber ankommen, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

14

III.

Hinsichtlich der Grundschuld von 17.000 DM führt das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner bisher erörterten Erwägungen aus: Sie sei trotz ihrer späteren Entstehung wegen ihres mittelbaren Zusammenhangs mit dem Abzahlungsgeschäft ebenfalls nach Maßgabe des Abzahlungsgesetzes zu behandeln; ihre Bestellung habe lediglich der Absicherung von Ansprüchen K., nicht auch der D. oder der Beklagten, gedient; dem von K. an die Beklagte abgetretenen Grundschuldteil (11.900 DM) hätten keine Ansprüche K. mehr zugrunde gelegen; die an den Verkäufer gezahlte Darlehenssumme gehöre nicht zu den Aufwendungen, für die der Abzahlungskäufer nach § 2 AbzG Ersatz zu leisten habe (Hinweis auf BGHZ 47, 246); Kossmann sei daher zur Zeit der Teilabtretung an die Beklagte zur Rückgabe zumindest dieses Teils der Grundschuld an den Kläger verpflichtet gewesen (§ 812 BGB). Diese Einwendung im Sinn des § 767 Abs. 1 ZPO müsse auch die Beklagte gegen sich gelten lassen, weil sie sich wegen des Schutzzwecks des Abzahlungsgesetzes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Abstraktheit der Grundschuld und eine Nichtkenntnis jenes Bereicherungseinwands des Klägers (§§ 1157, 1192 Abs. 1 BGB) nicht berufen könne, fürsorglich deshalb, weil sie jenen Sicherungscharakter der Grundschuld gekannt habe und bei den besonders gelagerten Rechtsverhältnissen nach Treu und Glauben zu Nachforschungen über die Valutierung der Grundschuld verpflichtet gewesen sei.

15

Auch hier kann dem Berufungsgericht nicht in allem gefolgt werden.

16

a)

Grundsätzlich richtig ist sein Ausgangspunkt, daß auch gegenüber der Grundschuld Durchgriffseinwendungen des Käufers aus dem durch den Verkäuferrücktritt herbeigeführten Kaufabwicklungsverhältnis nach dem Abzahlungsgesetz möglich sind. Auch das ist durch den Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes geboten. Daß die Grundschuld nicht schon bei Abschluß des finanzierten Abzahlungsgeschäfts, sondern erst erheblich später bestellt wurde, ändert nichts an dem vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei festgestellten engen Zusammenhang mit dem Abzahlungsgeschäft. Daß die Grundschuldbestellung zur Rettung eines notleidend gewordenen Abzahlungsgeschäfts erfolgt sein mag, schließt entgegen der Meinung der Revision die Erstreckung des Schutzgedankens des Abzahlungsgesetzes auf diese Sicherheit nicht aus. Entsprechend diesem Schutzzweck werden jedenfalls Sicherheiten, die der Abzahlungskäufer selbst stellt (oder ein nächster Angehöriger wie seine Ehefrau, Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 18/74, NJW 1975, 1317), in demselben Umfang wie die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Abzahlungskäufers von den zu seinen Gunsten im Abzahlungsgesetz bestimmten Veränderungen erfaßt.

17

b)

Es kommt also darauf an, wofür die Sicherheit bestellt worden ist. In diesem Punkt erhebt die Revision mit Recht Bedenken gegen das Berufungsurteil (§ 286 ZPO).

18

Nach Auffassung des Tatrichters diente die Grundschuld "lediglich der Absicherung der Firma Ernst K. wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag vom 1.9.1963"; es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß außer diesen Ansprüchen auch weitere, seien es solche der Beklagten oder der D., durch die Grund schuld gesichert werden sollten. Damit werden jedoch der enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Kaufvertrag und Darlehensvertrag sowie der Umstand verkannt, daß die Kaufpreisschuld zum allergrößten Teil (nämlich abgesehen von einem Teil der bei rund 2.000 DM liegenden Anzahlung) durch die Darlehensauszahlung der Disko im Jahr 1963 bereits getilgt worden war. Das Oberlandesgericht läßt selbst dahingestellt, ob die Grundschuld auch etwaige Ansprüche K. aus einem Abwicklungsverhältnis sichern sollte (das im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch nicht bestand). War das nicht der Fall, wie in diesem Rechtszug zugunsten der Beklagten zu unterstellen, so kam vom Standpunkt des Oberlandesgerichts aus als einziger zu sichernder Gegenstand die Kaufpreisforderung K. hinsichtlich des bei der Grundschuldbestellung noch rückständigen Teils der Kaufpreisanzahlung von ursprünglich rund 2.000 DM in Betracht; diese Restforderung konnte aber die Bestellung einer Grundschuld in der Größenordnung von 17.000 DM wirtschaftlich kaum rechtfertigen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise liegt näher die Annahme, daß die Grundschuld nach dem damaligen Willen von Käufer und Verkäufer die gesamten Ansprüche gegen den Käufer (Kläger) aus dem finanzierten Abzahlungsgeschäft sichern sollte, die nur zum geringen Teil im Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers und zum weitaus größten Teil im Darlehensrückzahlungsanspruch der D. bestanden; möglicherweise sollten darüber hinaus auch die Abwicklungsverpflichtungen nach Maßgabe des Abzahlungsgesetzes gesichert werden, die im (später eingetretenen) Fall eines Rücktritts der Verkäuferseite (Verkäufer oder Finanzierungsinstitut) vom (Kauf- oder Darlehens-)Vertrag entstehen konnten.

19

Der Tatrichter wird die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben.

20

Damit entfällt auch die Grundlage für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, Kossmann sei zur Zeit der Abtretung hinsichtlich des abgetretenen Grundschuldteils zur Rückgabe an den Kläger verpflichtet gewesen, weil zumindest insoweit keine Ansprüche Kossmanns bestanden hätten. Eine Rückgabepflicht bestand nicht, solange die Grundschuld einschließlich ihres abgetretenen Teils noch valutiert war. Ob und in welchem Umfang sie das zur Zeit der Teilabtretung noch war, hängt ab vom Ergebnis der neu vorzunehmenden Prüfung, welche Ansprüche gegen den Kläger durch die Bestellung der Grundschuld gesichert werden sollten.

21

Darüber hinaus hat auch die tatrichterliche Annahme, mindestens in Höhe des abgetretenen Teilbetrags habe Kossmann keine Ansprüche mehr an den Kläger gehabt, im bisher festgestellten Sachverhalt keine genügende Grundlage. Das Oberlandesgericht verweist dazu auf eine Briefstelle, in der die Rechtsnachfolgerin von K. (K. GmbH) sich noch einer eigenen Forderung von 5.100 DM gegen den Kläger berühmt. Bestand aber eine solche Forderung noch, so ergab sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ohne weiteres, daß der Zedent, nicht aber der Zessionar sich dem Kläger gegenüber sollte auf die Valutierung der Grundschuld berufen dürfen.

22

c)

Eine Anspruchssicherung durch die Grundschuld in dem erwogenen Umfang findet allerdings, wie bereits ausgeführt (oben a), ihre Grenze am Schutzgedanken des Abzahlungsgesetzes: weiter, als die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Klägers aus dem finanzierten Abzahlungsgeschäft gehen, kann der Kläger auch aus der Grundschuld nicht in Anspruch genommen werden. Das gilt nicht nur für den bei Kossmann verbliebenen Teil der Grundschuld - dort ist es unproblematisch, weil Beteiligte noch die Parteien der Sicherungsabrede selbst sind -, sondern auch für den an die Beklagte abgetretenen Teil. Insoweit ist dem Berufungsurteil wiederum beizutreten: soweit die Grundschuld im Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr valutiert gewesen sein sollte, kann der Kläger dies auch der Beklagten als Zessionarin entgegenhalten. Die Abstraktheit der Grundschuld steht nicht entgegen. Die Beklagte wußte, daß die Grundschuld zur Sicherung von Forderungen aus dem Abzahlungsgeschäft bestellt war; das entspricht der Natur der Sache und ist vom Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, abweichend vom Reichsgericht, auf das sich das Berufungsurteil stützt, der Eigentümer dem Grundschuldzessionar Einreden aus dem Kausalverhältnis nicht schon dann entgegenhalten, wenn dieser beim Erwerb nur vom Sicherungscharakter der Grundschuld Kenntnis hatte; vielmehr muß die Kenntnis von der Nichtvalutierung hinzukommen (BGHZ 59, 1). Aber dieses Erfordernis kann nicht gelten bei einem finanzierten Abzahlungsgeschäft für einen Zessionar, der selbst von vornherein in so enger Weise wie hier die Beklagte am Abzahlungsgeschäft beteiligt ist, soweit dadurch der Abzahlungskäufer schlechter gestellt würde, als er bei einem herkömmlichen (nur zweiseitigen) Abzahlungsgeschäft stünde.

23

IV.

Das Berufungsgericht sieht keinen Rechtsmißbrauch des Klägers darin, daß er sich der Beklagten gegenüber auf eine Nichtvalutierung der Grundschuld beruft. Das ist entgegen der Meinung der Revision rechtsfehlerfrei.

24

V.

Hiernach war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zwecks weiterer tatsächlicher Aufklärung an den Tatrichter zurückzuverweisen.

Hill
zugleich für den erkrankten Richter Dr. Grell, Mattern
von der Mühlen
für den beurlaubten Richter Prof. Dr. Hagen, Mattern