Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1993, Az.: 2 StR 493/93
Verurteilung eines Jugendlichen wegen schweren Raubes; Unerlaubter Erwerbs von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 493/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 23.10.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
Christoph Bo. aus B., dort geboren am ... 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft,
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 24. September 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - schweren - Raubes unter Einbeziehung eines früher ergangenen Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Altenkirchen vom 11. März 1992 - 103 Js 37219/91 - 9 Ds - wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Obwohl er diese Straftaten als Erwachsener begangen hat, hätte das vorgenannte Urteil gemäß § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG bei der nunmehrigen Verurteilung einbezogen werden können (BGHSt 37, 34). Da die Frage der Einbeziehung im angefochtenen Urteil nicht erörtert wird, ist zu besorgen, daß das Landgericht die Möglichkeit der Einbeziehung nicht erkannt hat. Das nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die neu entscheidende Jugendkammer wird die Frage der Einbeziehung auch im Hinblick auf die unter A I 2 e der Urteilsgründe aufgeführte Verurteilung zu prüfen haben.
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Streck