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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.2024, Az.: 1 StR 459/23

Unbegründetheit einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.2024
Aktenzeichen
1 StR 459/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 13742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:190324B1STR459.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 04.08.2023 - AZ: 4 Ks 40 Js 2263/23

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2024 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 4. August 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen und dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchkorrektur mit Blick auf die festgestellten Folgen des Tatgeschehens für den Nebenkläger S. - Schlafstörungen, Angstzustände beim Verlassen des Hauses und beim Vernehmen lauter Geräusche, Konzentrationsschwierigkeiten in der Schule (UA S. 15) -, die jedenfalls in ihrem Zusammenwirken einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand des Nebenklägers begründeten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 527/95 Rn. 17), nicht für veranlasst. Er ist durch diesen Antrag gleichwohl nicht gehindert, die Revision insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung, dem der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2023 - 5 StR 355/23 mwN).

Fischer
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