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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.10.1968, Az.: 4 AZR 126/68

Bewährungsaufstieg; Bewährungszeit; Ausgeübte Tätigkeit; Auszuübende Tätigkeit; Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit; Weisungsrecht; Mindestvergütungsgruppe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.10.1968
Aktenzeichen
4 AZR 126/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Regensburg 15.06.1967 - III Ca 43/67
LAG München 21.02.1968 - 2 Sa 811/67

Fundstellen

  • BAGE 21, 174 - 178
  • JVBl 1969, 112

Amtlicher Leitsatz

1. Für den Bewährungsaufstieg kommt es grundsätzlich darauf an, daß sich der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat.

2. BAT § 23a Abs. 2 Nr. 1 geht von dem Regelfall aus, daß die auszuübende mit der ausgeübten Tätigkeit übereinstimmt.

3. Deckt sich die ausgeübte mit der auszuübenden Tätigkeit nicht, dann kommt es grundsätzlich auf die vom Angestellten überwiegend auszuübende Tätigkeit an.

4. Hat sich der Arbeitgeber bei der Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit als der vom Angestellten vertraglich auszuübenden Tätigkeit objektiv nicht im Rahmen des ihm zustehenden Weisungsrechts gehalten, so daß der Angestellte seinen Anspruch auf Ausübung einer der höheren Vergütungsgruppe entsprechenden Tätigkeit behalten hat, so kann sich der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht darauf berufen, der Angestellte habe nur eine geringerwertige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt, wenn der Arbeitgeber selbst zu erkennen gegeben hat, daß nach seiner Meinung die zugewiesene neue Tätigkeit nach der bisherigen höheren Vergütungsgruppe als der tariflichen Mindestvergütungsgruppe zu bewerten sei.

5. In einem solchen Fall ist der Angestellte so zu behandeln, als hätte er eine Tätigkeit ausgeübt, die seiner vertraglich auszuübenden Tätigkeit entspricht. Er nimmt mit seiner auszuübenden Tätigkeit, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, am Bewährungsaufstieg teil.