Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.12.1992, Az.: X B 42/91
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 21.12.1992
- Aktenzeichen
- X B 42/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 23450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1993, 549
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet. |
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1. Die auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Einwände lassen keinen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift erkennen. |
a) Die Rüge unvollständiger Sachaufklärung greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, daß das Finanzgericht (FG) eine konkrete Möglichkeit, das von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserhebliche Geschehen (vgl. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 115 Rz. 34) weiter zu ermitteln, nicht genutzt hätte. Vor allem gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß es eine der in der Beschwerdeschrift (S. 6-9) genannten Unterlagen unberücksichtigt gelassen hätte; es hat sie nur in nicht zu beanstandender Weise anders gewürdigt, als die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dies erstreben. Fehlerhafte Beweiswürdigung aber ist dem materiellen Recht zuzuordnen (Gräber, a.a.O., Rz. 28). |
b) Die Einwände gegen die Ablehnung des Vertagungsantrags sind angesichts der hierzu im Urteil gegebenen Begründung und des Prozeßverlaufs nicht substantiiert genug, um die Verletzung rechtlichen Gehörs darzutun, zumal auch der Beschwerdeschrift im übrigen nicht zu entnehmen ist, inwiefern die Kläger in der mündlichen Verhandlung und während der fast sechsjährigen Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens in ihren Möglichkeiten zum Sachvortrag oder zur Darlegung ihres Rechtsstandpunkts beeinträchtigt gewesen wären. |
Klärungsbedürftigkeit (Gräber, a.a.O., Rz. 8 ff): Die Frage, ob ein Unterschreiten der "Drei-Objekte-Grenze" bei einer weiterreichenden Absicht des Steuerpflichtigen unbeachtlich ist, wird hier höchstrichterlich nicht entschieden werden können, weil das FG eine solche Absicht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint hat. Die Kriterien zur Ermittlung dieser Grenze schließlich sind weitgehend geklärt (vgl. z.B. die Übersicht bei Söffing, Der Betrieb 1992, 1846 ff). Die Unbeachtlichkeit des Grundstücks ... in diesem Zusammenhang ergibt sich in nicht angreifbarer Weise ebenso aus dem FG-Urteil wie die der beruflichen Tätigkeit des Klägers und der Gesellschaften, an denen er beteiligt ist. |
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.