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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2016, Az.: III ZR 140/15

Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit; Erhebung der Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.2016
Aktenzeichen
III ZR 140/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 13583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:240316BIIIZR140.15.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 11.12.2013 - AZ: 1 O 460/11
OLG Köln - 30.04.2015 - AZ: 7 U 4/14
nachfolgend
BGH - 25.05.2016 - AZ: III ZR 140/15
BGH - 06.10.2016 - AZ: III ZR 140/15
BGH - 12.01.2017 - AZ: III ZR 140/15
BVerfG - 18.11.2020 - AZ: 2 BvR 477/17

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Es wird angeordnet, dass die Kläger wegen der Prozesskosten der Beklagten eine weitere Sicherheit in Höhe von 5.500 € bis zum 15. April 2016 zu leisten haben.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit Schriftsatz vom 13. Februar 2012 vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 mwN.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 die Leistung einer Prozesskostensicherheit von 10.000 € angeordnet. Aus der Verfügung des Vorsitzenden der erstinstanzlich zuständigen Zivilkammer vom 27. August 2012 ergibt sich, dass die Sicherheitsleistung nach den für die Beklagte zu erwartenden Kosten des Rechtsstreits in den ersten beiden Instanzen bemessen wurde. Da die angeordnete Sicherheit nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, die Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz nicht abdeckt, kann die Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen. Die Parteien haben sich inzwischen auf einen Betrag von 5.500 € verständigt, so dass die Anordnung und Fristbestimmung nach § 113 ZPO durch Beschluss erfolgen kann (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 113 Rn. 1).

Herrmann
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Reiter