Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1970, Az.: I ZR 124/68

Rechtliche Bewertung der Einnahmen aus Zimmervermietung an Prostituierte; Strafbarkeit des bloßen Gewährens von Wohnung an Personen gem. § 180 Abs. 3 StGB; Sittenwidrigkeit von Mietverträgen, die die Unzucht fördern; Voraussetzung einer im Innenverhältnis begründeten Gesellschaft zwischen Familienangehörigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1970
Aktenzeichen
I ZR 124/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 19.12.1967
LG Nürnberg-Fürth

Fundstellen

  • DB 1970, 1074-1075 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1970, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 742 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1179-1180 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Maria B., H., B. straße ...,

Prozessgegner

Victoria S., N., U. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Mietvertrag mit einer Dirne ist, auch wenn im übrigen die Voraussetzungen der Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) erfüllt sind, nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), soweit das Gewähren von Wohnung nach § 180 Abs. 3 StGB straffrei ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1970
unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Dezember 1967 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten.

2

Die Beklagte pachtete durch schriftlichen Vertrag vom 23. August 1960 das Hausanwesen N., F. ... einschließlich Inventar "zur gewerblichen Nutzung entsprechend den von den zuständigen Behörden erlassenen besonderen Bestimmungen". Das Anwesen war und ist ein in der Altstadt von N. gelegenes Haus, das schon seit langer Zeit der Beherbergung von Prostituierten dient, die unter der Kontrolle des Gesundheitsamtes der Stadt N. stehen.

3

Die Beklagte, die zur Zeit des Vertragsschlusses im M. wohnte und erst später nach N. bzw. Fürth übersiedelte, überließ die Verwaltung des Grundstücks bis zum Frühjahr 1964 fast ausschließlich der Klägerin. Einen erheblichen Teil der Reineinnahmen ließ die Klägerin der Beklagten zufließen.

4

Im März oder April 1964 übernahm die Beklagte die Verwaltung selbst.

5

In der Folgezeit kam es zu Auseinandersetzungen über die Verteilung der Einnahmen. Versuche, unter Einschaltung von Rechtsanwälten eine Regelung zu treffen, zerschlugen sich.

6

Die Klägerin hat vorgetragen, der Pachtvertrag sei nur formell auf den Namen der Beklagten abgeschlossen worden; die Erträge stünden daher ihr zu. Mindestens liege aber ein Gesellschaftsverhältnis vor, das ihr die gleichen Rechte gebe wie der Beklagten. Überdies habe die Beklagte sich auch nach Übernahme der Verwaltung zur Zahlung von DM 1.500,- monatlich verpflichtet. Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung von monatlich DM 1.500,- seit dem 1. September 1965 bis 1. Oktober 1966 einschließlich insgesamt DM 21.000,-.

7

Die Beklagte ist der Auffassung, sie allein sei Pächter des Grundstücks, es bestehe weder ein gesellschaftrechtliches Verhältnis, noch habe sie sich 1964/1965 zur Zahlung von Beträgen an die Klägerin verpflichtet.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

1.

Das Berufungsgericht vertritt im Gegensatz zum Landgericht die Auffassung, eine Vereinbarung der Parteien über die Verwaltung des Grundstücks und über die Verteilung der Reineinnahmen sei nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Diese Einnahmen, so führt das Berufungsgericht aus, seien keine Einnahmen aus dem Betrieb eines Bordells, sondern Einnahmen aus der Vermietung von Zimmern. Die Tatsache, daß die Mieterinnen der Zimmer die Miete aus Mitteln zahlten, die ihnen aus ihrer Betätigung als Freudenmädchen zufließen, reiche für sich allein nicht aus, um der Vereinbarung der Parteien ihre Rechtswirksamkeit zu nehmen. Die Miete könne nicht als übersetzt angesehen werden, zumal sie unstreitig der behördlichen Überwachung unterliege. Die Mieterinnen seien völlig selbständig und würden in keiner Weise zu ihrer Betätigung angehalten.

10

2.

Diese Ausführungen, die von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen werden, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

11

Das bloße Gewähren von Wohnung an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 StGB auch dann straffrei, wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 StGB (Kuppelei) erfüllt sind. Damit soll den Dirnen, um zu verhindern, daß sie auf die Straße, in die Familie oder in nicht überwachbare Schlupfwinkel getrieben werden, gerade ermöglicht werden, eine Unterkunft zu haben und in dieser ihr Gewerbe auszuüben (RGSt 62, 341, 342, 349;  64, 110, 280;  71, 293; BGHSt 9, 71, 75) [BGH 22.12.1955 - 1 StR 381/55]. Straffreiheit oder behördliche Duldung schließt allerdings die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts nicht aus (vgl. für ein Darlehen zu Spielzwecken BGH WM 1961, 530). Der mit der Erklärung der Straffreiheit für das bloße Wohnunggewähren verfolgte Zweck würde aber nur unvollkommen erreicht, wollte man den Mietverträgen mit den Dirnen die Rechtswirksamkeit versagen. Die Anerkennung der Verträge festigt eine gewisse Ordnung. Sie nützt der Allgemeinheit durch bessere Überwachungsmöglichkeiten. Die Mietverträge verstoßen daher nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB), soweit nicht etwa durch die Höhe des Mietpreises oder durch besondere Vereinbarungen die Person, der die Wohnung gewährt ist, ausgebeutet wird oder ein Anwerben oder ein Anhalten der Person zur Unzucht damit verbunden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Hauseigentümer die Wohnungen unmittelbar an die Dirnen vermietet oder ob das durch einen Mieter im Wege der Untervermietung geschieht.

12

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, daß bei einer Rechtswirksamkeit der zwischen den Hauseigentümern bzw. Mietern und den Dirnen abgeschlossenen Mietverträge nicht die Unzucht gefördert wird, vielmehr eher Mißstände vermieden werden.

13

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Höhe des Mietzinses behördlich überwacht und kann nicht als übersetzt angesehen werden. Die Mieterinnen sind völlig selbständig und werden in keiner Weise zu ihrer Betätigung angehalten. Den Parteien steht danach die Privilegierung des § 180 Abs. 3 StGB zu. Es kann daher auch den Mietverträgen zwischen ihnen und den Bewohnerinnen des Grundstücks nicht die Rechtswirksamkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB versagt werden,

14

Das gleiche gilt dann aber auch für Abreden, die die Parteien über die Verwaltung des Grundstücks und über die Verteilung der Einkünfte getroffen haben. Etwas anderes kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht der "27 Mädel-Klausel" des Vertragsentwurfs entnommen werden. Denn damit wird nur ein Maßstab für die Gewinnverteilung gesetzt, der in anderen Fällen von Zimmer- oder Appartementvermietungen in gleicher Weise vereinbart werden könnte und der als solcher keine Beziehung zu der Tätigkeit der Mieter hat.

15

II.

1.

Zur Sache führt das Berufungsgericht aus, es sei nicht bewiesen, daß die Klägerin im Verhältnis der Parteien zueinander Mitpächterin des Anwesens gewesen und unter Umständen noch heute sei.

16

Es dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß die Parteien Mutter und Tochter seien und daß sie sich anfangs noch gut verstanden hätten.

17

Wenn die Parteien im Innenverhältnis hätten eine Gesellschaft begründen wollen, dann hätten sie es gerade wegen des entgegenstehenden Wortlauts des Pachtvertrages nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht bei einem oberflächlichen familiären Gespräch bewenden lassen, sondern hätten genauere und eingehendere Absprachen getroffen.

18

Der Wortlaut des Pachtvertrages und die Tatsache, daß die Klägerin in der Zeit ihrer Verwaltertätigkeit als lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichtige Angestellte mit festem Gehalt geführt worden sei, sprächen gegen die Behauptung der Klägerin, der Pachtvertrag sei lediglich formell auf den Namen der Beklagten abgeschlossen worden.

19

Für deren Behauptung könnte sprechen, daß die Klägerin die Kaution beschafft und in den ersten drei Jahren die Verwaltung des Hauses im wesentlichen allein geführt habe (BU 18).

20

Es könne nach alledem der Beweis Jedoch nicht als geführt angesehen werden, zumal auch die Beklagte, als Partei vernommen, in Abrede gestellt habe, nicht an der Pachtung interessiert gewesen zu sein. Es sei auch nicht bewiesen, daß im Frühjahr 1964 eine entsprechende Absprache getroffen worden sei (BU 17).

21

2.

Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe den Streitstoff nicht vollständig gewürdigt und unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Vernehmung der als Zeugen benannten Elfriede Günzel und Ernst Burg abgelehnt.

22

Fehlsam ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, nach allgemeiner Lebenserfahrung hätte man sich, falls eine Innengesellschaft hätte begründet werden sollen, nicht mit einem oberflächlichen familiären Gespräch begnügt, sondern genauere und eingehendere Abreden getroffen. Gerade das Gegenteil entspricht der Lebenserfahrung, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien damals noch ein gutes Verhältnis herrschte, das sich erst nach der Rückkehr der Klägerin aus Italien im Jahre 1964 mehr und mehr verschlechterte. Die Begründung einer Innengesellschaft betreffend die Verwaltung des Hausgrundstücks kann stillschweigend erfolgt sein; die Parteien brauchten sich nicht einmal bewußt gewesen zu sein, daß ihre Beziehungen als gesellschaftsrechtliche zu beurteilen seien (vgl. dazu für den Fall einer Innengesellschaft zwischen Ehegatten BGH NJW 1960, 428). Es genügt, wenn festgestellt werden kann, daß die Parteien sich gemeinsam um den Erwerb der Pachtung bemühen, gemeinsam die Verwaltung des Grundstücks betreiben und die Gewinne entsprechend verteilen wollten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht gegen die Begründung einer Innengesellschaft nicht der Umstand, daß die Klägerin in der Zeit ihrer Verwaltertätigkeit als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Angestellte mit festem Gehalt geführt worden ist. Denn es ist vielfach üblich, daß der geschäftsführende Gesellschafter neben seiner Gewinnbeteiligung für die geleistete Mehrarbeit einen besonderen Anteil in Form eines Gehalts bekommt. Gerade weil die Gesellschaft nicht im Verhältnis zu Dritten auftreten sollte, war dieser Weg geboten, um im Verhältnis zu Behörden Schwierigkeiten zu vermeiden. Für das Bestehen einer gesellschaftsrechtlichen Abrede zwischen den Parteien spricht einmal, was auch das Berufungsgericht annimmt, daß die Klägerin die Kaution beschafft und in den ersten drei Jahren die Verwaltung des Hauses im wesentlichen allein geführt hat. Es kommt hinzu, daß die Klägerin in dieser Zeit ersichtlich keine Rechnung gelegt und offenbar nach ihrem Ermessen, wenn auch großzügig, Teile der Einnahmen an die Beklagte abgeführt hat. In den Rahmen einer solchen gesellschaftsrechtlichen Beziehung paßt auch die der Aussage der Zeugin Hofmann entnommene Feststellung des Berufungsgerichts (BU 17), nach der Rückkehr der Klägerin aus Italien habe die Beklagte erklärt, sie wolle die Verwaltung weiterhin allein führen, damit die Klägerin sich ausruhen und sich das Leben schöner machen könnte, die Erträgnisse wolle sie aber nach wie vor mit der Klägerin teilen.

23

Für eine gesellschaftsrechtliche Beziehung der Parteien zueinander spricht weiter der Umstand, daß die Beklagte auch nach Übernahme der Verwaltung Zahlungen an die Klägerin geleistet hat, und daß die Beklagte ursprünglich bereit war, ihre Zahlungsverpflichtungen im Rahmen eines von einem Rechtsanwalt zu formulierenden Vertrages festlegen zu lassen.

24

Schließlich spricht gegen die Behauptung der Beklagten und für die Klägerin der Umstand, daß die Beklagte, offensichtlich um den Beteiligungsansprüchen der Klägerin zu entgehen, vorübergehend ihre Freundin als Pächter in dem Vertrag mit dem Hauseigentümer hat aufführen lassen.

25

Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht die als Zeugen benannten Personen (Günzel und Burg GA 196, 197) vernehmen müssen. Denn die in deren Wissen gestellten Tatsachen, die Beklagte habe auf der Hin- und Rückreise von M. nach N. erklärt, sie habe kein Interesse an dem Haus, und ferner, das nun auf ihren Namen gepachtete Haus werde die Klägerin auf eigene Rechnung verwalten, sind geeignet, zu einer Klärung der Frage beizutragen, ob zumindest beide Parteien gemeinsam das Hausgrundstück verwalten und wirtschaftlich nutzen wollten. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beweisantritte seien ungeeignet, weil keiner der Zeugen den maßgeblichen Vertragsverhandlungen beigewohnt habe (BU 20), ist fehlsam; da es sich um eine Innengesellschaft handeln soll, ist es selbstverständlich, daß aus den Vertragsverhandlungen mit dem Verpächter gerade nichts zu entnehmen ist; es kommt vielmehr maßgeblich darauf an, welche Abreden die Parteien außerhalb der Besprechungen mit dem Verpächter miteinander getroffen haben.

26

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch eine Vernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO in Betracht zu ziehen. Denn es sprechen schon Jetzt mehr Umstände für die Abrede einer zumindest gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung des gepachteten Grundstücks als dagegen.

27

Schließlich könnten in diesem Zusammenhang auch der sogenannte "Zettel ohne Datum" und die Entwürfe des Rechtsanwalts in dem Sinne Bedeutung haben, daß nach den Umständen dieses Gesamtvorganges die Beklagte tatsächlich davon ausging, die Rechtsbeziehungen zur Klägerin müßten angesichts deren Jahrelanger umfassender Tätigkeit und deren besonderer Beteiligung an dem Pachtobjekt durch Bestimmung eines festen Betrages für die Zukunft geregelt werden. Eine freiwillige Zahlungsbereitschaft aus altruistischen Gründen kann das Verhalten der Beklagten schwerlich erklären. Näher liegt jedenfalls die Annahme, das Beteiligungsverhältnis der Klägerin habe auch nach der Vorstellung der Beklagten für die Zukunft rechtlich festgelegt werden sollen.

28

III.

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Schönberg
Gamm