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§ 102 BWG - Einsicht in das Wasserbuch

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Einsicht in das Wasserbuch und in die Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Unter der gleichen Voraussetzung sind auf Verlangen beglaubigte Auszüge zu fertigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unterlagen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.