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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1958, Az.: VII ZR 100/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1958
Aktenzeichen
VII ZR 100/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) - 20.03.1957

Prozessführer

der Firma Kommanditgesellschaft Wilhelm N., Stahlbau und Zentralheizung, E., S.straße ..., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Wilhelm N., ebenda,

Prozessgegner

die Firma G. & A. Z. GmbH, E., B.straße ... (C. Bau), vertreten durch den Geschäftsführer Georg Z., ebenda,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 20. März 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist eine Spezialfirma für Stahlbau. Sie bot im Dezember 1950 der Klägerin für deren Geschäftshausneubau die Anlage schräg nach oben gestellter Schaufenster mit Bronzeleisten zum Preise von 65.000 DM an. Da der Klägerin dieses Angebot zu teuer war, machte die Beklagte weitere, niedrigere Angebote. Die Klägerin nahm schließlich am 18. Juni 1951 ein Angebot der Beklagten für insgesamt 36.479 DM an. Die Beklagte lieferte demgemäß die Stahlkonstruktion für die Schaufenster und brachte sie an, während ein anderer Unternehmer die Glasscheiben einsetzte.

2

Am 31. Januar 1952 bemängelte die Klägerin, daß an bestimmten Schaufenstern bei anhaltendem Regen Wasser durchdringe, und forderte die Beklagte zur Abhilfe auf. Nach mehreren fruchtlosen Mahnungen lehnte es die Beklagte am 6. April 1954 ab, die von der Klägerin behaupteten Mängel zu beseitigen.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrags die Beklagte zur Zahlung von 7.740 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. Oktober 1954 zu verurteilen.

4

Sie hat vorgetragen, der von der Beklagten hergestellte Schaufensterrahmenbau sei nicht wasserdicht. Wenn sich die Beklagte auch nach den Zeichnungen des Architekten der Klägerin habe richten müssen, so habe sie doch die Werks-, Arbeits- und Ausführungszeichnungen selbst hergestellt, zudem hätte sie auf Grund ihrer besonderen Sachkunde den Architekten auf etwaige Bedenken gegen die von ihm geplante Anlage hinweisen müssen. Eine nachträgliche Verkittung der Fenster habe nur unvollkommen Abhilfe bringen können. Nur durch Einsetzen neuer Rahmen könnten die Schaufenster dicht gemacht werden. Das koste für zwei näher bezeichnete Schaufenster 7.740 DM.

5

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, eine etwaige Undichtigkeit der Schaufenster beruhe nicht auf Mängeln der von ihr werkgerecht hergestellten und angebrachten Stahlrahmen. Diese seien regendicht. Die Klägerin habe auch im August 1951 die solide und saubere Arbeit anerkannte. Selbst wenn die Rahmen aber nicht dicht seien, brauche die Beklagte hierfür nicht einzustehen, denn sie habe sich genau an die Zeichnungen des Architekten der Klägerin halten müssen und auch gehalten. Ihre eigenen besseren Pläne habe die Klägerin als zu teuer abgelehnt. Der Architekt der Klägerin, für den diese einstehen müsse, habe bei der Konstruktion der Fenster bauliche Fehler gemacht, insbesondere fehlten Schutzleisten und Wassernasen am Mauerwerk, die, selbst wenn die Rahmen nicht ganz dicht gewesen sein sollten, das Eindringen von Wasser verhindert hätten. Die Beklagte habe vergeblich ihre Bedenken geltend gemacht.

6

Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

7

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

1)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß, wenn sich auch die Parteien auf eine billigere Herstellungsweise geeinigt haben, die Beklagte sich dennoch dessen bewußt war, die Klägerin setze Regendichtigkeit der Schaufensterrahmen voraus. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Rahmen nicht regendicht sind, daß vielmehr zwischen der Blechverkleidung und den Vierkantrohren oder U-Eisen Wasser eindringt und durch die Schraubenlöcher in das Innere der Schaufenster tropft, da sich die Vierkantrohre und u-förmigen Profile nicht an den Stahlblechrahmen voll angeschmiegt haben; beide Bauelemente haben sich weder durch Schraubverbindung noch mit Hilfe von Farbe und Kitt dauerhaft abdichten lassen. Für diese Mängel habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Beklagte einzustehen. Diese könne sich nicht auf etwaige von der Klägerin zu vertretende bauliche Mängel berufen, da es hier nur auf die Mangelhaftigkeit des von der Beklagten gelieferten Werks ankomme. Auch der Umstand, daß die Beklagte sich nach den Zeichnungen des Architekten der Klägerin habe richten müssen, könne sie nicht entlasten, denn sie hätte als Fachfirma die Klägerin dann mindestens auf ihre Bedenken und die Notwendigkeit besonderer baulicher Maßnahmen aufmerksam machen müssen. Sie habe also insofern auch ihre Aufklärungspflicht verletzt. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin die Fenster abgenommen habe, denn es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin die festgestellten Mängel schon bei der Abnahme erkannt habe.

9

2)

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.

10

a)

Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die von der Beklagten gelieferten Rahmen nicht dicht sind, hat die Revision keine Einwände erhoben. Die Regendichtigkeit eines Schaufensters ist - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - eine wesentliche Eigenschaft, deren Fehlen das Werk mangelhaft macht (§ 633 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat diesen Mangel auch zu vertreten, denn als Fachfirma mußte sie in der Lage sein, die Schaufensterrahmen werkgerecht herzustellen. Da die Beklagte die Beseitigung des Mangels ablehnt, hat das Berufungsgericht zur Begründung des Anspruchs der Klägerin mit Recht auf § 635 BGB abgestellt.

11

b)

Die Revision ist der Auffassung, daß durch eine richtige Bauplanung eine Dichtigkeit der Schaufenster hätte erreicht werden können. Sie stellt deshalb zur Erwägung, ob unter diesen Umständen die Beklagte, auch angesichts des gegenüber dem ersten Angebot sehr viel niedrigeren Preises, überhaupt einen Auftrag der Art erhalten habe, daß die von ihr herzustellenden Rahmen schon für sich allein diese Dichtigkeit hätten gewährleisten müssen.

12

Diese Auffassung der Revision steht jedoch im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich bewußt war, die Klägerin setze Regendichtigkeit der Rahmen als selbstverständliche Eigenschaft voraus.

13

Die Beklagte hat nun zwar behauptet, sie habe gegen die Planung der Klägerin Bedenken geltend gemacht. Sie hat aber nicht vorgetragen, welcher Art diese Bedenken waren, insbesondere hat sie nicht behauptet, die Klägerin darauf hingewiesen zu haben, daß bei der von ihr verlangten billigeren Konstruktion eine völlige Regendichtigkeit der Rahmen nicht mehr gewährleistet sei. Deshalb liegt auch die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Februar 1957, es sei bei den Besprechungen der Parteien "von Deckleisten die Rede gewesen", neben der Sache. Nicht hierauf kommt es an, sondern darauf, ob die Beklagte in diesem Zusammenhang die Klägerin belehrt hat, daß ohne Deckleisten die Rahmen nicht dicht seien. Dafür ist aber nichts vorgetragen worden. Zu Unrecht rügt daher die Revision die Übergehung dieses Beweisantrags.

14

Inwiefern die Äußerung des Inhabers der Firmen Photophon und Radiophon, S. er verstehe vom Schaufensterbau mehr als die Beklagte, von Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich.

15

c)

Etwaige Mängel der baulichen Anlage, für die der Architekt der Klägerin verantwortlich wäre, berühren, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Gewährleistungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht.

16

Hatte sich die Beklagte, wie festgestellt, verpflichtet, regendichte Rahmen zu liefern, so brauchte die Klägerin nicht ihrerseits für den Fall einer Regenundichtigkeit der Rahmen Vorsorge zu treffen.

17

Etwaige bauliche Mängel, die auch bei Wasserdichtigkeit der Rahmen zu einem Durchsickern von Regenwasser führen konnten, würden die Pflicht der Beklagten, das bestellte Werk mangelfrei zu liefern und für etwaige Mängel ihres Werks einzustehen, nicht berühren. Das ist, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, eine Angelegenheit, die nur das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Architekten betrifft.

18

d)

Die Beklagte kann sich auch - entgegen der Ansicht der Revision - nicht darauf berufen, sie sei von ihrer Haftung für etwaige Mängel der Rahmen deshalb befreit, weil sie sich nach den Zeichnungen des Architekten habe richten müssen und auch gerichtet habe.

19

Es ist zwar richtig, daß Pläne für die Schaufenster von dem Architekten der Klägerin angefertigt worden sind und daß die Beklagte sich danach richten sollte. Dieser Umstand entband die Beklagte jedoch nicht von ihrer Pflicht, das bestellte Werk einwandfrei auszuführen. Sie brauchte, wenn sie gegen die Planung der Klägerin Bedenken hatte, sich nicht sklavisch an deren Entwürfe zu halten, sondern hätte, wenn, sowie geplant, eine Regendichtigkeit der Rahmen nicht voll gewährleistet gewesen wäre, die Klägerin hierauf hinweisen und sie zur Änderung der Pläne oder zu entsprechenden baulichen Schutzmaßnahmen veranlassen müssen. Hätte sich die Klägerin ihren Bedenken verschlossen, so hätte die Beklagte die Herstellung der Rahmen ablehnen oder aber sich von einer Gewährleistung freizeichnen müssen. Dazu hatte die Beklagte auch die Möglichkeit, denn sie hat, wie das Berufungsgericht - insoweit von der Revision unangefochten - feststellt, bei der Anfertigung jener Pläne mitgewirkt oder die Klägerin jedenfalls dabei beraten. Der Sinn dieser Mitwirkung und Beratung konnte kein anderer sein, als bei dieser Gelegenheit ihre besonderen Kenntnisse als Fachfirma zur Verfügung zu stellen. Das enthält aber auch die Verpflichtung, Bedenken gegen die Planung der Klägerin geltend zu machen.

20

Die Beklagte kann auch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht damit gehört werden, sie hätte bei der Fachkunde des Architekten der Klägerin davon ausgehen können, dieser hätte selbst die Möglichkeit einer Regenundichtigkeit der Rahmen und die Notwendigkeit weiterer baulicher Maßnahmen erkennen können, ein Hinweis hierauf sei also nicht nötig gewesen. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann sich ein Handwerker dem Bauherrn gegenüber auf die Anordnungen des bauleitenden Architekten nicht berufen, soweit es auf seine handwerklichen vom Architekten nicht zu erwartenden Spezialkenntnisse ankommt (Urteil des BGH vom 28. Februar 1956 - VI ZR 354/54 - = LM Nr. 1 zu § 633 BGB; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1956 - VII ZR 5/56 -). Dieser Grundsatz gilt hier entsprechend.

21

Der Vortrag der Beklagten ergibt auch keine Anhaltspunkte für ein mitwirkendes Verschulden des Architekten der Klägerin, das sich diese anrechnen lassen müßte (§ § 254, 278 BGB). Die Beklagte hat bisher selbst behauptet; die von ihr hergestellten Rahmen seien regendicht, sie hat also nach ihrem eigenen Vortrag die festgestellten Mängel in der Konstruktion der Rahmen selbst nicht erkannt. Dann kann aber von dem Architekten der Klägerin, der kein Spezialist im Schaufensterbau ist, eine solche Kenntnis nicht erwartet werden. Damit erledigt sich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Bestimmungen des § 254 BGB nicht angewendet.

22

e)

Die Revision glaubt schließlich, die Klägerin habe dadurch, daß sie die von der Beklagten gelieferten Fenster abgenommen und sich noch lobend darüber geäußert habe, ihre Ansprüche gegen die Beklagte verloren. Das geht fehl. Durch die Abnahme allein werden die Ansprüche des Bestellers aus Mängelhaftung noch nicht ausgeschlossen. Für einen solchen Ausschluß ist vielmehr erforderlich, daß der Besteller bei der Abnahme den Mangel kennt und sich trotzdem seine Rechte nicht vorbehält (§ 640 Abs. 2 BGB). Daß die Klägerin bei der Abnahme der Schaufensterrahmen deren Regenundichtigkeit schon erkannt hat, hat die Beklagte selbst nicht behauptet.

23

f)

Das Berufungsgericht hat somit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 635 BGB mit Recht bejaht. Da es wie ausgeführt, für den Grund des Anspruchs nicht darauf ankommen kann, ob die Folgen der von der Beklagten etwa zu vertretenden Mängel, nämlich das Eindringen von Wasser in die Schaufenster, möglicherweise durch bauliche Maßnahmen der Klägerin hätten verhindert werden oder jetzt noch behoben werden können, durfte das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, auch die Entscheidung der Frage auf welche Weise und mit welchem Aufwand die beanstandeten Mängel des Werkes der Beklagten behoben werden können, in das Verfahren über die Höhe des Anspruchs verweisen.

24

3)

Die Revision ist somit mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Meyer