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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.05.1972, Az.: 2 BvR 644/71

Beschwerdeführer; Rügen mit Verfassungsbeschwerde; Gewährung von rechtlichem Gehör; Grundsatz der Subsidiarität

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.05.1972
Aktenzeichen
2 BvR 644/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 10988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BayObLG 28.05.1971 und 21.07.1971 - RReg. 3 St 80/71

Fundstellen

  • BVerfGE 33, 192 - 195
  • DÖV 1972, 577 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1972, 677 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1277
  • NJW 1972, 1227 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Wenn ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde rügen will, ihm sei bei Erlaß eines im Strafverfahren ergangenen Beschlusses rechtliches Gehör nicht oder in nicht ausreichendem Maße gewährt worden, dann fordert der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, daß er zuvor von der ihm durch § 33a StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich durch einen entsprechenden Antrag nachträglich das rechtliche Gehör zu verschaffen.