Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1991, Az.: BVerwG 5 B 26.91
Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Antragstellung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens, also für die Vergangenheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 26.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JurBüro 1992, 346 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1992, 349 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann keinen Erfolg haben.
Die Kläger haben ihren Antrag nicht ausdrücklich dahin beschränkt, daß Prozeßkostenhilfe allein für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht begehrt werde. Im Hinblick auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 119 Satz 1 ZPO versteht der Senat den Antrag gleichwohl in diesem Sinne. Danach erfolgt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Das schließt ein, daß das angerufene Gericht eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur für den zu ihm selbst eröffneten Rechtszug treffen kann (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 49. Aufl. 1991, § 119 Anm. 5 C). Auch eine Entscheidung des höheren Gerichts mit Wirkung für die nachgeordnete Instanz - hier des Flurbereinigungsgerichts - kommt danach nicht in Betracht (Hartmann, a.a.O., § 119 Anm. 5 A und C). Es ist nicht anzunehmen, daß ungeachtet dessen der Antrag der Kläger auch auf den Erlaß einer solchen Entscheidung gerichtet sein soll.
Prozeßkostenhilfe für das genannte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann den Klägern nicht bewilligt werden, weil sie ihren auf die Bewilligung dieser Hilfe gerichteten Antrag erst gestellt haben, als das Beschwerdeverfahren schon abgeschlossen war. Wie sich aus der Zielrichtung der Regelungen über die Prozeßkostenhilfe ergibt, der bedürftigen Partei die "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (s. § 114 Satz 1 ZPO), wirkt die Bewilligung der Hilfe grundsätzlich nur für die Zukunft. Nach Abschluß des Verfahrens vor dem Gericht des betreffenden Rechtszuges kann Prozeßkostenhilfe nur ausnahmsweise bewilligt werden, nämlich dann, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juli 1986 - BVerwG 5 B 128.84 - <Abdruck S. 2>, BGH, Beschlüsse vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80 - <NJW 1982, 446> und vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83 - <NJW 1985, 921 f.>). Dagegen ist für eine Bewilligung dieser Hilfe kein Raum, wenn die Bewilligung erst nach Beendigung des Verfahrens beantragt worden ist (BGH, Beschluß vom 4. September 1986 - 1 StR 161/86 - <AnwBl. 1987, 55>; s. auch Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 166 Rdnr. 2).
Letzteres ist im Fall der Kläger geschehen. Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe haben sie erstmals mit Schriftsatz vom 18. Juni 1991, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 19. Juni 1991, gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bereits beendet. Denn schon mit Beschluß vom 29. Mai 1991, auf den die Kläger in ihrem Prozeßkostenhilfeantrag ausdrücklich Bezug nehmen, hat der Senat die Beschwerde der Kläger - mit der Folge des § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO - zurückgewiesen.
Die Bitte der Kläger, die Vollstreckung aus den in ihrem Rechtsstreit ergangenen Entscheidungen auszusetzen, bis über ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entschieden ist, hat sich mit der Ablehnung dieses Antrages erledigt.
Dr. Hömig
Dr. Pietzner