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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.08.1982, Az.: 4 AZR 878/79

Tarifauslegung; Betriebliche Übung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.08.1982
Aktenzeichen
4 AZR 878/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Würzburg 23.04.1975 - Ca 446/74 S
LAG Nürnberg 29.05.1979 - 2 Sa 34/78

Fundstelle

  • BAGE 40, 67 - 75

Amtlicher Leitsatz

1. Eine für Zwecke der Tarifauslegung heranziehbare rechtserhebliche Tarifübung liegt nur dann vor, wenn sie in Kenntnis und mit Billigung der Tarifvertragsparteien praktiziert wird. Auf die Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers kommt es nicht an.

2. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem durch die damit beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen zu substantiierten Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen. Insoweit gelten im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren die allgemeinen prozessualen Grundsätze.