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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1992, Az.: 5 StR 300/92

Totschlag; Tötungsvorsatz; Bedingter Vorsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1992
Aktenzeichen
5 StR 300/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1992, 587-588 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1992, 575

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an den bedingten Tötungsvorsatz, wenn das Opfer durch einen Würgeakt des Täters zu Tode kommt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem minder schweren Fall unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte mit der später getöteten S. B. seit August 1985 in einer festen Beziehung zusammen. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 19. Februar und Mitte März 1986 kam es zwischen beiden zu einem heftigen Streit; in dessen Verlauf griff der stark alkoholisierte Angeklagte in einem Zustand hochgradiger Erregung "der ihm körperlich weit unterlegenen S. B. an den Hals und würgte sie, so daß bei S. B. der Tod eintrat" (UA S. 8).

3

Am 15. November 1986 wurde die völlig skelettierte Leiche im Unterholz eines Waldgebietes gefunden. Die Obduktion ließ keine sicheren Rückschlüsse auf die Todesursache zu. Bis auf einen unverletzten Zungenbeinkörper wurden skelettierte Anteile des Kehlkopfes nicht vorgefunden. Äußere Verletzungen wurden nicht festgestellt (UA S. 11 bis 13).

4

Der Tatrichter stützt seine Überzeugung, daß der Angeklagte den Tod des Opfers verursacht hat, in einer insoweit rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung auf eine Reihe von Indizien und auf die Bekundungen zweier Zeuginnen, denen gegenüber der Angeklagte wiederholt geäußert hatte, er habe S. B. während eines Streites gewürgt, dann sei auch schon alles zu spät gewesen.

5

Der bedingte Tötungsvorsatz im Sinne von § 212 Abs. 1 StGB folgt nach Ansicht des Landgerichts aus der Erwägung, daß jedermann - auch dem Angeklagten die potentielle Lebensgefahr durch einen Würgeakt bekannt sei, ohne daß man über rechtsmedizinische Fachkenntnisse verfügen müßte (UA S. 74).

6

Diese Ausführungen tragen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1, 2, 6, 7 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und - weil er gleichwohl in seinem Handeln fortfährt - einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf jedoch im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung. Denn auch bei einem Verhalten, das generell geeignet ist, tödliche Verletzungen hervorzurufen, kann es so sein, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkennt oder jedenfalls ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, er also bewußt fahrlässig handelt. Die demnach zur Abgrenzung der Schuldformen erforderliche Gesamtwürdigung muß erkennbar alle Umstände mit einbeziehen, die dem Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz aufgrund der generellen Gefährlichkeit entgegenstehen können. Dabei sind die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände ebenso mit einzubeziehen wie die Persönlichkeit des Täters (vgl. zum Ganzen: BGH NStZ 1984, 19;  1986, 549, 550;  1991, 121;  BGHR StGB § 212 Abs.1 - Vorsatz, bedingter 1 bis 24 jeweils m.w.N.).

7

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, indem es lediglich auf die potentielle Lebensgefahr eines Würgeaktes für das Opfer verweist und aus der allgemeinen Kenntnis um diese Gefährlichkeit auf das Wissen und Wollen des Angeklagten zur Tatzeit schließt. Vielmehr hätte es bei der Gesamtabwägung zur inneren Tatseite berücksichtigen müssen, daß offengeblieben ist, auf welche Weise, wie lange und wie intensiv der Angeklagte S. B. gewürgt hat. Damit fehlt ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Tätervorstellung von der Lebensgefährlichkeit seiner Handlungsweise. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß das Opfer - entsprechend der Schilderung des Angeklagten gegenüber den Zeuginnen H. und M. - schon nach ganz kurzer Einwirkung auf die Halsregion leblos zusammengebrochen ist; ferner hätte es in seine Gesamtwürdigung einbeziehen müssen, daß der aufgefundene Zungenbeinkörper der Getöteten unversehrt war und daß nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. bereits ein Würgen von weniger als einer Minute Dauer - auch ohne Verletzung des Zungenbeins geeignet sei, einen Mechanismus in Gang zu setzen, der ohne fachkundige Hilfe binnen weniger Minuten zum Tode führen könne. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß bei einer nur kurzen Einwirkung auf den Hals die Annahme, der Täter habe die Lebensgefährlichkeit eines solchen Vorgehens vor Augen gehabt und nicht auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut, weniger naheliegt. Darüber hinaus hätte bedacht werden müssen, ob die durch den heftigen Streit ausgelöste hochgradige Erregung des Angeklagten, die das Landgericht als affektiven Ausnahmezustand definiert, oder seine erhebliche Alkoholisierung zur Tatzeit, die zu einer verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB führte, jeweils für sich genommen (vgl. insoweit BGH NStZ 1988, 175 und BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 26) oder im Zusammenwirken miteinander dazu geeignet waren, zumindest das voluntative Vorsatzelement, also die billigende Inkaufnahme des Todes der S. B., in Frage zu stellen. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte von der Zeugin H. als ein ruhiger, besonnener Mensch geschildert wurde, der kaum aus der Ruhe zu bringen sei. Das Landgericht selbst teilt insoweit mit, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung den Eindruck eines aggressionsgehemmten, nicht gewalttätigen, nicht leicht zu provozierenden Menschen gemacht. In gleicher Weise hat auch die Mutter des Angeklagten, die Zeugin V., ihren Sohn charakterisiert (UA S. 76).

8

Die unzureichende Erörterung der inneren Tatseite des Totschlags führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat sieht sich außerstande, auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Schuldspruchänderung, etwa im Sinne des § 223a oder des § 226 StGB, vorzunehmen, da der Mindestschuldumfang nicht feststeht. Wie der Generalbundesanwalt ausführt, ist nicht auszuschließen, daß insoweit weitere Feststellungen möglich sind.