Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1996, Az.: BVerwG 3 C 7/95
Leistungen bei Fleischbeschau; Durchschnittliche Pauschalbeträge; Rahmengebührenregelung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 7/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 16.03.1994 - 12 A 184/91
- OVG Schleswig 17.11.1994 - 2 L 80/94
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 2 FlBG
- EWGRL 73/85
- Art. 2 Abs. 1 EWGEntsch 408/88
- Art. 2 Abs. 2 EWGEntsch 408/88
- VwKostG SH
- VetVwGebVÄndV SH
Fundstellen
- BVerwGE 102, 39 - 44
- NVwZ 1998, 613 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Nach § 24 Abs. 2 FlHG mußte durch Rechtssatz die den Ländern überlassene Entscheidung getroffen werden, ob von den in Art. 2 Abs. 1 der Ratsentscheidung der Europ. Gemeinschaften 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 genannten "durchschnittlichen Pauschalbeträgen" für Leistungen bei der Fleischbeschau abgewichen werden soll, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt sind und wie ggf. höhere Beträge berechnet werden. Diesen Anforderungen genügt eine Rahmengebührenregelung, deren Ausfüllung der Exekutive überlassen bleibt, nicht. Es bleibt offen, ob die Entscheidung über die Abweichung dem Gesetzgeber vorbehalten war.