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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1996, Az.: BVerwG 3 C 7/95

Leistungen bei Fleischbeschau; Durchschnittliche Pauschalbeträge; Rahmengebührenregelung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 7/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 16.03.1994 - 12 A 184/91
OVG Schleswig 17.11.1994 - 2 L 80/94

Fundstellen

  • BVerwGE 102, 39 - 44
  • NVwZ 1998, 613 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Nach § 24 Abs. 2 FlHG mußte durch Rechtssatz die den Ländern überlassene Entscheidung getroffen werden, ob von den in Art. 2 Abs. 1 der Ratsentscheidung der Europ. Gemeinschaften 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 genannten "durchschnittlichen Pauschalbeträgen" für Leistungen bei der Fleischbeschau abgewichen werden soll, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt sind und wie ggf. höhere Beträge berechnet werden. Diesen Anforderungen genügt eine Rahmengebührenregelung, deren Ausfüllung der Exekutive überlassen bleibt, nicht. Es bleibt offen, ob die Entscheidung über die Abweichung dem Gesetzgeber vorbehalten war.