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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1986, Az.: I ZR 153/83
„Gebührendifferenz IV“

Einbringen einer Ware in den freien Verkehr als Warenaustausch zwischen Konzernunternehmen zweier EG-Mitgliedstaaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1986
Aktenzeichen
I ZR 153/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14774
Entscheidungsname
Gebührendifferenz IV
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 23.06.1983
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • MDR 1986, 910 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 3025-3026 (Volltext mit amtl. LS) "Gebührdifferenz IV"
  • NJW-RR 1986, 1442 (amtl. Leitsatz) "Gebührendifferenz IV"

Verfahrensgegenstand

Gebührendifferenz IV

Prozessführer

G.-Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. h.c. Erich S., H.-W.-Straße ..., M.,

Prozessgegner

K. International GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, Jens R. B., Sch. Straße ..., F./Ma.,

Amtlicher Leitsatz

Die Frage, ob auch bei einem Warenaustausch zwischen Konzernunternehmen zweier EG-Mitgliedstaaten eine Ware in den freien Verkehr gebracht wird (Art. 30 EWGV), ist jedenfalls dann grundsätzlich zu bejahen, wenn diese Ware, die das inländische Vertriebsunternehmen von seinem ausländischen Schwesterunternehmen erworben hat, dort auf dem - für Dritte zugänglichen - allgemeinen Markt angeboten worden ist (Ergänzung zu BGHZ 81, 282 ff.).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 6. Zivilsenat - vom 23. Juni 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie hat mit ausländischen Wahrnehmungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen und vertritt nahezu das gesamte Weltrepertoire an geschützter Musik.

2

Die Beklagte, die im Jahre 1973 gegründet worden ist, betreibt u.a. den Handel mit Schallplatten. Sie importierte im März 1974 100.000 Stück der Langspielplatte "25 Röckin 'and Rollin' Greats" aus Großbritannien in die Bundesrepublik. Sie hatte diese Platten von ihrem Schwesterunternehmen K. International Ltd. erworben, welches von der englischen Verwertungsgesellschaft M. hierfür eine Lizenz für den Vertrieb in Großbritannien erhalten hatte. Zwischen der M. und der Klägerin besteht eine Vereinbarung, wonach die M. berechtigt und verpflichtet ist, bei geplantem Export von Schallplatten in die Bundesrepublik Lizenzen nach den in der Bundesrepublik geltenden Tarifen zu erteilen. Die Lizenzgebühren richten sich im wesentlichen nach den Endverkaufspreisen der Schallplatten. In der Bundesrepublik liegen die Endverkaufspreise und die Lizenzsätze über denen in Großbritannien.

3

Nachdem die M. von dem englischen Schwesterunternehmen der Beklagten erfolglos die Differenz zwischen den deutschen und den englischen Vergütungssätzen verlangt hatte, macht nun die Klägerin den Differenzbetrag von DM 156.192,75 zuzüglich Zinsen gegenüber der Beklagten geltend.

4

Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben und das Oberlandesgericht (GRUR Int. 1979, 214 -25 Rockin 'and Rollin' Greats) die Berufung zurückgewiesen hatten, legte der Bundesgerichtshof auf die Revision der Beklagten dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nach § 177 Abs. 3 EWGV die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Geltendmachung der Lizenzgebührendifferenz mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art. 30 ff. EWGV) vereinbar sei. Mit Urteil vom 20. Januar 1981 beantwortete der EuGH die Vorlagefrage wie folgt (Rs 55 und 57/80, Slg. 1981, 147 ff. = GRUR Int. 1981, 229 ff. = NJW 1981, 1143 f. -Gebührendifferenz II):

"Die Artikel 30 und 36 des Vertrages sind dahin auszulegen, daß sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen sich eine Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die zur Geltendmachung der Urheberrechte der Komponisten von in einem anderen Mitgliedstaat auf Schallplatten oder sonstige Tonträger aufgenommenen Musikwerken befugt ist, auf diese Rechte berufen kann, um beim Vertrieb dieser Tonträger auf dem inländischen Markt, sofern sie in diesem anderen Mitgliedstaat von den Inhabern der Urheberrechte oder mit ihrer Zustimmung in den freien Verkehr gebracht worden sind, die Zahlung einer Vergütung in Höhe der für das Inverkehrbringen im Inland üblichen Lizenzgebühren abzüglich der im Mitgliedstaat der Herstellung gezahlten niedrigeren Lizenzgebühren zu verlangen."

5

Der Senat hob daraufhin durch Urteil vom 6. Mai 1981 (BGHZ 81, 282 ff. - Gebührendifferenz III) das Berufungsurteil auf und verwies die Sache in die Berufungsinstanz zurück, weil noch Feststellungen zu der - erst durch die Entscheidung des EuGH in den Vordergrund getretenen - Frage fehlten, ob die in die Bundesrepublik eingeführten Schallplatten zuvor in Großbritannien im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in den freien Verkehr gebracht worden seien oder ob es sich lediglich um eine konzerninterne Warenbewegung gehandelt habe.

6

Nach der Zurückverweisung haben die Parteien klargestellt, daß sowohl die britische K. International Ltd. als auch die Beklagte 100%ige Töchter der K. International Inc. mit Sitz in Mi. (USA) sind. Die Beklagte hat behauptet, ihre Schwestergesellschaft habe für den britischen Markt 800.000 Platten herstellen lassen; 100.000 Stück hiervon seien zunächst ebenfalls an die britischen Händler ausgeliefert worden, jedoch als Retouren an die K. International Ltd. zurückgelangt, die sie dann unter Einschaltung eines Exportunternehmens an sie, die Beklagte, verkauft habe, weil die Absatzmöglichkeiten in Großbritannien erschöpft gewesen seien. Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, die Platten seien unmittelbar von der Firma C. Records, bei der sie im Auftrag der K. International Ltd. gepreßt worden seien, an die Beklagte ausgeliefert worden.

7

Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

10

Einem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Lizenzgebührendifferenz stehe Art. 30 EWGV entgegen. Die Schallplatten seien bereits in Großbritannien in den freien Warenverkehr gelangt. Die Veräußerung der Platten an die Beklagte stelle sich nicht als eine rein konzerninterne Warenverschiebung dar. Dies folge daraus, daß das Schwesterunternehmen der Beklagten zunächst beabsichtigt gehabt habe, alle Schallplatten in Großbritannien abzusetzen, wie die Vernehmung der Zeugen D. und K. ergeben habe. Unerheblich sei, ob es sich bei den von der Beklagten erworbenen Platten um Retouren oder um nicht ausgelieferte Ware gehandelt habe, da für die Frage, ob sich die Platten im Handel befunden hätten oder nicht, allein deren wirtschaftliche und rechtliche Bestimmung, nicht aber die Art. der Durchführung der Verträge entscheidend sei. Dementsprechend komme es auch nicht auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin an, wonach die Platten im Auftrag des Schwesterunternehmens unmittelbar von der Herstellerfirma an die Beklagte ausgeliefert worden seien. Schließlich spreche auch die Einschaltung eines Exporteurs gegen eine konzerninterne Warenbewegung.

11

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

12

1.

Nach der vom Senat in seinem ersten Revisionsurteil dargelegten Rechtsauffassung kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebend darauf an, ob es vorliegend um bloße konzerninterne Warenbewegungen geht, bei denen die Ware noch nicht aus der konzerninternen Betriebssphäre in den freien Handel, also auf den (Gemeinsamen) Markt gelangt ist; denn jedenfalls in einem solchen Falle könnte sich die Beklagte nicht auf den Schutz des freien Warenverkehrs nach Art. 30 ff. EWGV berufen. Nach den vom Berufungsgericht nunmehr getroffenen Feststellungen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, ist davon auszugehen, daß sich der Schallplattenerwerb im Streitfall nicht als eine solche rein konzerninterne Warenbewegung zwischen der Beklagten und ihrer britischen Schwestergesellschaft darstellt; die Schallplatten sind vielmehr in Großbritannien rechtmäßig in den freien Verkehr gebracht worden. Damit entfällt aufgrund der dem innerstaatlichen Recht vorgehenden Normen der Art. 30, 36 EWGV die Möglichkeit einer Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

13

2.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bereits den Begriff des Inverkehrbringens im Sinne der Rechtsprechung des EuGH verkannt, greift nicht durch. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich mit der bloßen Absicht des Inverkehrbringens begnügt und den - vor einer Veräußerung an die Beklagte unternommenen - Versuch genügen lassen, die Schallplatten auf den britischen Markt zu bringen. Es kommt im Streitfall indessen nicht darauf an, ob ein solches Verständnis zu beanstanden wäre. Denn der Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Berufungsurteils läßt erkennen, daß auch das Berufungsgericht nicht nur ein beabsichtigtes, sondern ein tatsächliches Inverkehrbringen verlangt hat. Es ging ihm ersichtlich nicht nur um die Frage, ob - was es wohl hinsichtlich der Retouren annimmt - vor der Veräußerung an die Beklagte ein Inverkehrbringen erfolgt ist, sondern vor allem auch darum, ob diese Veräußerung selbst als Inverkehrbringen anzusehen oder ob dies ausnahmsweise deswegen zu verneinen ist, weil sich der Erwerb durch die Beklagte als eine rein konzerninterne Warenverschiebung darstellt.

14

3.

Das Berufungsgericht hat das erste Revisionsurteil des Senats zutreffend dahin verstanden, daß nicht bei jedem Warenaustausch zwischen Konzernunternehmen eine - ein Verbringen in den freien Verkehr ausschließende - konzerninterne Warenverschiebung vorliegen muß. Ein Inverkehrbringen der Ware wird beispielsweise dann zu verneinen sein, wenn die Lieferung im Rahmen einer Aufgabenverteilung erfolgt, nach der das eine Unternehmen für den gesamten Konzern die zu vertreibende Ware herstellt (vgl. BGH GRUR 1969, 479, 480 = WRP 1969, 280 - Colle de Cologne, zu § 13 UWG). Auf der anderen Seite ist es ohne weiteres denkbar, daß sich das inländische Konzernunternehmen auf dem ausländischen Markt mit Produkten eindeckt, die dort von dem Schwesterunternehmen auf dem - für Dritte zugänglichen - allgemeinen Markt angeboten werden. In einem derartigen Fall, wie er auch vorliegend aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts anzunehmen ist, kann von einer rein konzerninternen Warenbewegung nicht mehr gesprochen werden (BGH aaO).

15

Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß es sich bei den in Rede stehenden Schallplatten lediglich um den Restposten einer größeren für den britischen Markt bestimmten Produktion gehandelt habe, der dort nicht mehr abzusetzen gewesen und teilweise bereits vom Handel retourniert worden sei. Die Entscheidung, diese Platten von der britischen K. International Ltd. zu erwerben, sei allein vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten getroffen worden, nachdem er erkannt gehabt habe, daß sich die Platten in der Bundesrepublik gut absetzen ließen; diese Entscheidung sei rechtlich und wirtschaftlich autonom ohne bindende Weisungen der amerikanischen Konzernmutter und der britischen Konzernschwester getroffen worden. Der Verkauf in der Bundesrepublik habe erst etwa 1 1/4 Jahre nach dem ersten Erscheinen der Schallplatten auf dem britischen Markt begonnen. Aus diesen Umständen hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, daß sich die Veräußerung der Schallplatten an die Beklagte nicht als eine rein konzerninterne Warenbewegung darstellt, die wirtschaftlich wie ein innerbetrieblicher Vorgang zu werten wäre.

16

Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie läßt erkennen, daß vorliegend dem Umstand der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit auch bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine entscheidende Bedeutung zukommt, so daß die Schallplatten durch die Veräußerung an die Beklagte - im Sinne der Rechtsprechung des EuGH - in den freien Warenverkehr gelangen konnten. Ergänzend hätte sich das Berufungsgericht dabei auch noch auf den nicht mehr bestrittenen Vortrag der Beklagten stützen können, dem zufolge sie sich nicht nur auf einem für Dritte zugänglichen Markt, sondern auch zu den normalen Marktkonditionen eingedeckt hatte; überdies sind die Schallplatten auch schon vor der Gründung der Beklagten auf dem britischen Markt angeboten worden. Die Konzernverbundenheit der Unternehmen hatte also auf die Bedingungen des Geschäfts keinen Einfluß.

17

Ohne Erfolg bleiben demgegenüber die weiteren Rügen der Revision. Bei dieser Sachlage konnte es das Berufungsgericht offenlassen, zu welchem Prozentsatz die veräußerten Schallplatten aus Retouren bestanden; gleichfalls war die behauptete Auslieferung der Platten unmittelbar von der Herstellerfirma (C. Records) an die Beklagte für die Entscheidung nicht erheblich.

18

4.

Entgegen der Auffassung der Revision kann eine erneute Vorlage an den EuGH gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV unterbleiben. Die Frage, ob für das Inverkehrbringen eine entsprechende subjektive Zielrichtung ausreicht, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich; denn darauf kommt es nach den obigen Ausführungen unter II 2 nicht an.

19

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe