Bundessozialgericht
Urt. v. 02.12.1975, Az.: 1 RA 17/75
Pflichtbeitrag; Nachentrichtung; Zulassung; Ablehnung; Besonderer Härtefall; Klage auf Gestattung der Nachentrichtung; Klageart; Härtefall; Maßgeblicher Zeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.12.1975
- Aktenzeichen
- 1 RA 17/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 140 Abs. 3 AVG
- § 1418 Abs. 3 RVO
- § 54 Abs. 1 SGG
Fundstellen
- BSGE 41, 38 - 40
- SozR 2200 § 1418 Nr 2
Amtlicher Leitsatz
1. Hat ein Versicherungsträger es abgelehnt, die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen gemäß AVG § 140 Abs 3 (= RVO § 1418 Abs 3) nach Fristablauf zuzulassen, weil kein besonderer Härtefall gegeben sei, so stellt eine sich dagegen richtende Klage auf Gestattung der Nachentrichtung eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (SGG § 54 Abs 1) dar.
2. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein Fall besonderer Härte vorliegt, ist alsdann die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.