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Bundessozialgericht
Urt. v. 02.12.1975, Az.: 1 RA 17/75

Pflichtbeitrag; Nachentrichtung; Zulassung; Ablehnung; Besonderer Härtefall; Klage auf Gestattung der Nachentrichtung; Klageart; Härtefall; Maßgeblicher Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.12.1975
Aktenzeichen
1 RA 17/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 41, 38 - 40
  • SozR 2200 § 1418 Nr 2

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Versicherungsträger es abgelehnt, die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen gemäß AVG § 140 Abs 3 (= RVO § 1418 Abs 3) nach Fristablauf zuzulassen, weil kein besonderer Härtefall gegeben sei, so stellt eine sich dagegen richtende Klage auf Gestattung der Nachentrichtung eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (SGG § 54 Abs 1) dar.

2. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein Fall besonderer Härte vorliegt, ist alsdann die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.