Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.02.1967, Az.: 1 ABR 2/66
Bargeldlose Lohnzahlung; Mitbestimmungsrecht; Betriebsrat
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.02.1967
- Aktenzeichen
- 1 ABR 2/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 10099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 10.02.1966 - 3 TaBV 1/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 19, 279 - 285
- DB 1967, 385 (Volltext)
- DB 1967, 820 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1342 (Volltext mit amtl. LS) "richterliche Vertragsergänzung bei tariflichen Regelungen"
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung handelt es sich um die Regelung formeller Arbeitsbedingungen (Bestätigung von BAG AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG Entlohnung).
2. Die Einführung der bargeldlosen Entgeltzahlung unterliegt jeweils der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 56 Absatz 1 Buchst. b BetrVG.
3. Zur Tragweite der Sperrwirkung nach den Eingangsworten des § 56 Abs. 1 BetrVG.
4. Lückenhafte oder lückenhaft gewordene tarifliche Regelungen können im Wege richterlicher Vertragsergänzung nur dann vervollständigt werden, wenn aus dem Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages eindeutig hervorgeht, daß die Tarifpartner eine tarifliche Regelung in einem bestimmten Sinn vorgenommen hätten. Läßt sich dies nicht feststellen, so liegt eine tarifliche Regelung nicht vor.