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Bundessozialgericht
Urt. v. 29.03.1962, Az.: 3 RK 38/58

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.03.1962
Aktenzeichen
3 RK 38/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Werden Arbeitnehmer von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Demontage-Arbeitsgemeinschaft) beschäftigt, so sind nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die eine Gemeinschaft zur gesamten Hand bildende Gesamtheit der Gesellschafter der Arbeitgeber. Dem steht nicht entgegen, daß nur einem Gesellschafter die Bauleitung und damit die Ausübung des Direktionsrechts gegenüber den Arbeitnehmern übertragen ist.

Auch die von der Ausübung des Direktionsrechts ausgeschlossenen Gesellschafter haften als Gesamtschuldner für Beitragsrückstände der Gesellschaft.