Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1965, Az.: IV ZR 130/64
Beeidigung eines Zeugen; Bedeutung der Aussage; Herbeiführung einer wahren Aussage; Ermessensentscheidung des Gerichts; Nachprüfbarkeit; Revisionsgericht; Beweiswert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1965
- Aktenzeichen
- IV ZR 130/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 43, 368 - 374
- DRiZ 1965, 238-239
- JZ 1965, 453 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 643 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1530-1532 (Volltext mit amtl. LS) "Verweigerung der Leistung des Zeugeneides"
- ZZP 1979, 140
- ZZP 1966, 140-143
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Beeidigung eines Zeugen wegen der Bedeutung seiner Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage steht im Ermessen des Gerichts.
2. Zur Nachprüfbarkeit der Ausübung des Ermessens durch das Revisionsgericht.
3. Wird einer erheblichen Zeugenaussage der Beweiswert vom Gericht abgesprochen, so muß es erkennen lassen, daß es alle verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten, durch deren Ausnutzung größere Gewissheit über den Beweiswert einer Aussage zu erlangen ist (z.B. Beeidigung des Zeugen), erwogen hat.
4. Ist die Aussage für die Entscheidung erheblich, bestehen gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen aber gewisse
Bedenken, so ist die Beeidigung in der Regel erforderlich. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, daß es dem Zeugen zuzutrauen sei, auch unter Eid die Unwahrheit zu sagen bzw. daß seinen eidlichen Aussagen nicht geglaubt werden könne.
5. Eine Beeidigung hat zu unterbleiben, wenn aufgrund besonderer, konkreter Umstände schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen oder sonst Tatsachen vorliegen, die eine erhebliche Minderung des Beweiswerts der Aussage von Anfang nach sich ziehen oder der Aussage ihre Bedeutung nehmen.
6. Spricht das Gericht ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit oder Zweifelhaftigkeit auch der beeideten Zeugenaussage den an sich erheblichen Bekundungen eines Zeugen einen Beweiswert ab, ohne von dem Zeugen die
Beeidigung seiner Aussage verlangt zu haben, liegt eine Ermessensüberschreitung vor.