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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1974, Az.: 1 StR 37/74

Revision nach Verbindung von Verfahren der ersten und zweiten Instanz; Berücksichtigung einer nachträglichen Gesetzesänderung trotz Rechtskraft des Schuldspruchs ; Behandlung der Tatbestände der Notzucht und Gewaltunzucht nach der Strafrechtsreform; Einbeziehung von bereits verbrauchten Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1974
Aktenzeichen
1 StR 37/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 14.06.1973

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Bauschlosser Dieter H. aus K., geboren am ... 1944 in L./Kreis W., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. März 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 1973

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen und der gemeinschaftlichen sexuellen Nötigung in zwei Fällen (§§ 177, 178, 74 StGB) schuldig ist;

    2. 2.

      im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und der in ihr enthaltenen Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, zehn Monaten, zehn Monaten und einem Jahr mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat zwei Berufungsverfahren mit einem Verfahren des ersten Rechtszuges zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 1972, durch das der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier weiterer Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, verworfen. Auf die Berufung des Angeklagten hin hat die Strafkammer das Urteil des Schöffengerichts Karlsruhe vom 16. Juli 1971, in dem wegen räuberischer Erpressung auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt worden ist, im Schuldspruch bestätigt, im Strafausspruch jedoch aufgehoben und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Weiterhin hat das Landgericht den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Gewaltunzucht in zwei Fällen und wegen Notzucht in zwei Fällen unter Einbeziehung der wegen räuberischer Erpressung verhängten Einzel strafe von acht Monaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat teilweise Erfolg.

3

I.

Nachdem die Strafkammer das Verfahren des ersten Rechtszuges mit zwei Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision gegen das gesamte Urteil zuständig (BGH LM StPO § 237 Nr. 2; BGH, Urteil vom 21. Januar 1958 - 1 StR 610/57).

4

II.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht ausgeführt ist.

5

III.

Die Änderung des Schuldspruchs ist in den Fällen III A 1 a und b, 2 und 3 der Urteilsgründe (Fälle Noppeney, Strauß, Lefebre) geboten, weil das 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl I 1725), das während des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist, die Tatbestände der Notzucht und der Gewaltunzucht (§§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) geändert hat. Die neuen Vorschriften sind die milderen Gesetze i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, da die Strafdrohungen bei beiden Tatbeständen in minderschweren Fällen herabgesetzt sind. Solche Fälle sind hier in Betracht zu ziehen, denn das Landgericht hat dem Angeklagten nach früherem Rechtszustand mildernde Umstände zugebilligt. Maßgebend ist, welches Gesetz für den konkreten Fall die mildeste Beurteilung zuläßt (BGHSt 20, 75; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 530/73). Die nachträgliche Gesetzesänderung ist trotz Rechtskraft des Schuldspruchs zu berücksichtigen (BGHSt 20, 116, 118).

6

Die vom Angeklagten in diesen Fällen begangenen Einzelhandlungen erfüllen die Merkmale auch der Straftatbestände der §§ 177, 178 StGB n.F.

7

IV.

1.

In den Fällen III A 1 a und b, 2 und 3 (N., S., L.) sind die Einzelstrafaussprüche mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der Strafrahmen hat sich durch die Zulassung minderschwerer Fälle und die Neufestsetzung der Untergrenzen in §§ 177 Abs. 2, 178 Abs. 2 StGB geändert. Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei Zugrundelegung des neuen Strafrahmens geringere Einzelstrafen verhängt hätte.

8

2.

Die wegen räuberischer Erpressung zum Nachteil Maier (Berufungsverfahren II Ns 10/72) verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für die wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil La. (Berufungsverfahren II Ns 1/73) verhängte Einzelstrafe von sieben Monaten. Auch die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus dieser Einzelstrafe und den rechtskräftigen Einzelstrafen von fünf und drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. November 1970 (Fälle Sc. und O). begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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3.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten ist mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, weil ein Teil der in ihr enthaltenen Einzelstrafen nicht bestehen bleiben kann.

10

V.

Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird folgendes zu berücksichtigen sein: Zur Vermeidung von Doppelbestrafungen dürfen Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe nicht mehr einbezogen werden, wenn sie bereits zur Bildung einer anderen noch nicht rechtskräftigen Gesamtstrafe gedient haben (BGHSt 20, 292). Die vom Schöffengericht Karlsruhe durch Urteil vom 5. Dezember 1972 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (Berufungsverfahren II Ns 1/73) wird jedoch infolge Verwerfung der Berufung durch das Landgericht im angefochtenen Urteil und infolge Verwerfung der Revision des Angeklagten durch den erkennenden Senat nunmehr rechtskräftig. Das Landgericht ist deshalb bei der neuen Entscheidung nicht gehindert, unter Auflösung dieser Gesamtfreiheitsstrafe die Einzelstrafen, soweit die Voraussetzungen des § 76 StGB erfüllt sind, in die neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen. Die Gefahr der Doppelbestrafung besteht dann nicht.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Zipfel